Routerzwang rückwirkend aufgehoben

Viele hunderttausend Internetkunden können von einem Gesetz profitieren – das sie womöglich noch nicht mal kennen. Seit August letzten Jahres ist der Routerzwang entfallen. Das heißt, Provider dürfen ihren Kunden nicht mehr die Nutzung spezieller Hardware vorschreiben. Will der Kunde ein eigenes kompatibles Gerät betreiben, muss ihm die Firma die nötigen Zugangsdaten zur Verfügung stellen.

Insoweit ist die gesetzliche Regelung (§ 11 Abs. 3 FTEG = Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen) endeutig. Umstritten ist, für wen das Gesetz gilt. Nur für Neukunden? Oder auch für Altkunden? Das Landgericht Essen wählt nun die großzügigere Lösung (Aktenzeichen 45 O 56/16).

Es geht um die Auslegung des Satzes: „Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen“. Das war bisher auch so interpretiert worden, dass die Regelung nur für Neuverträge gilt.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Regelung so ausgelegt werden, dass Altkunden ebenfalls Anspruch auf die Zugangsdaten haben. Das entspreche dem Zweck der Regelung. Der Routerzwang sei eine rechtswidrige Einschränkung des Kunden, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Staat muss „Gutachter“ selbst bezahlen

Heute werden in fast jedem Ermittlungsverfahren Computer, Festplatten und sonstige Datenträger beschlagnahmt. Das ist oftmals eine gute Gelegenheit für die Ermittler, um gegenüber dem Beschuldigten die Kostenkeule zu schwingen. Wenn er nicht kooperiert, werden seine Computer halt ausgewertet. Und zwar gerne von einem „Sachverständigen“. Was am Ende sehr, sehr teuer werden kann. Denn die Kosten eines Sachverständigen muss der Beschuldigte zahlen, wenn er verurteilt wird. Nicht zahlen muss er die Ermittlungskosten der Polizei, welche die Computer ja auch auswerten könnte.

Rund 10.000 Euro berechnete zum Beispiel ein Sachverständiger, der im Rahmen eines Verfahrens wegen Kinderpornografie angeblich viele Stunden lang die Speichermedien des Beschuldigten durchforstete. Sein Auftrag erstreckte sich im wesentlichen darauf, möglicherweise strafbares Material oder sonstiges Beweismaterial (zum Beispiel Chatverläufe, E-Mails) auszusortieren und die fraglichen Funde in einer Excel-Tabelle zu notieren.

Ist das schon die Tätigkeit eines Sachverständigen? Oder nicht doch eher nur eine technische Dienstleistung? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat sich des Falles angenommen. Und es trifft eine erfreuliche Entscheidung. Nach Auffassung der Richter kann man nur von einem Sachverständigengutachten im Sinne des Gesetzes ausgehen, wenn der Untersuchende die Ermittlungsbehörden durch besonderes Fachwissen unterstützt. Das sei jedenfalls nicht so, wenn mit einer handelsüblichen Software Datenmaterial bloß gesichtet und „vorsortiert“ werden. Wesentlich mehr hatte der hier tätige Sachverständige aber nicht geleistet.

Der entschiedene Fall ist zwar unappetitlich. Allerdings haben die Erwägungen des Gerichts nichts mit der Materie Kinderpornografie zu tun. Vielmehr lassen sie sich auf alle Fälle übertragen, in denen Angeklagte nach einer Verurteilung für umfangreiche IT-Auswertungen zur Kasse gebeten werden sollen, obwohl die Polizei dies ebenso hätte erledigen können (Aktenzeichen 2 Ws 441/16 (165/16)).

Der Retter mit dem Tesla

Die Münchner Feuerwehr schildert auf ihrer Facebook-Seite einen ziemlich abenteuerlichen Fall. Der Fahrer eines Tesla setzte auf der A 9 seinen Wagen vor einen schlingernden Pkw. Er ließ das nachfolgende Fahrzeug absichtlich auffahren und bremste das Auto so bis bis auf den Stand ab.

Grund für den Stunt war, dass der Tesla-Fahrer merkte, wie der zunächst vorausfahrende Pkw offenbar außer Kontrolle geriet. Und zwar wegen einer „internistischen Erkrankung“ des Autofahrers, wie es die Feuerwehr formuliert. Deshalb habe er seinen Tesla vor das andere Auto gesetzt und dieses runtergebremst. Gleichzeitig soll der Tesla-Fahrer auch noch die Rettungskräfte alarmiert haben.

Der erkrankte Autofahrer wurde in eine Spezialklinik gebracht.

Juristisch ist die Rettungsaktion ein klassischer Fall der „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Dieses Rechtsinstitut kommt zur Anwendung, wenn jemand im mutmaßlichen Interesse einer Person handelt, um Schaden von dieser Person abzuwenden. In diesem Fall war es wohl eindeutig im Interesse des Erkrankten, dass ihn der Tesla-Fahrer nicht in die Leitplanke krachen ließ. Vor diesem Hintergrund dürfte der Tesla-Fahrer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen dem Hilfsbedürftigen haben. Er kann also den Schaden an seinem eigenen Auto ersetzt verlangen.

Schlecht ist es womöglich, wenn der Autofahrer kein Geld hat. Dann schaut der Tesla-Fahrer eventuell in die Röhre. Es sei denn, dass möglicherweise noch die Haftpflichtversicherung des anderen Autos einspringt. Denn der Tesla-Fahrer hat ja auch mutmaßlich einen größeren Schaden an dem PkW des Erkrankten mit verhindert. In so einer Konstellation spricht man von Rettungskosten, für die der Versicherer möglicherweise aufkommen muss. Ich schreibe möglicherweise, weil es schon da etliche juristische Unwägbarkeiten gibt.

Ganz kompliziert wäre es wenig überraschend geworden, hätte sich die Rettungsaktion als Fehleinschätzung herausgestellt. Oder als völlig überzogen. Oder letztlich sogar als kontraproduktiv, etwa wenn der zu Rettende stirbt, obwohl er ohne die Aktion überlebt hätte. Dem Hilfsbereiten nimmt das Gesetz das Risiko einer Falschbewertung nur sehr eingeschränkt ab.

Eines geht übrigens gar nicht: einem „Opfer“ zur Seite springen, das ausdrücklich keine Hilfe will. Für diesen Fall gilt die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.

Es gibt ja viele Zivilrechtler unter den Lesern. Die kenne sich mit der Materie viel besser aus als ich. Es wäre toll, wenn der eine oder andere die Rechtsfragen rund um den Fall ein wenig detaillierter aufdröselt. Für die drei Beiträge, die ich am besten finde, schicke ich den Autoren gern ein Exemplar meines Buches „Alles, was Unrecht“ ist (bitte im Kommentar eine gültige E-Mail-Adresse angeben).

Ablage und Automatik

Gestern hätte mir ein Polizeibeamter gern einen Punkt in Flensburg beschert.

„Sie haben auf dem Handy getippt“, warf er mir vor. Das habe er genau gesehen, als er beim Vorbeigehen aus rein dienstlichem Interesse in mein Auto schaute. Mit seiner Beobachtung lag der Polizist noch nicht mal falsch. Tatsächlich hatte ich mit dem Auto an einer roten Ampel hier bei uns in Derendorf gestanden. Die Ampel ist immer seeeeeehr lange rot. Deshalb guckte ich aus Langeweile aufs Telefon, weil ein Blinken neue Nachrichten signalisierte.

Nur in die Hand genommen hatte ich das Telefon dabei wirklich nicht. Mein Huawei Mate 9 hat viele Vorzüge, aber einen schätze ich besonders. Das Telefon passt, das fiel mir neulich mal auf, exakt in die Umrahmung der vorderen Mittelablage. Dort sitzt es so bombenfest wie in einer besonderen Halterung. Ich kann das Gerät also dort sehr schön ablegen, ohne dass es während der Fahrt verrutschen kann. Und zum Tippen muss ich es halt nicht „aufnehmen“ oder „halten“ – genau das fordert § 23 StVO aber, wenn es ein Bußgeld geben soll.

Der Polizist schaute sich den Ablageplatz des Handys interessiert an, rüttelte am Gerät. Und blieb trotzdem bei seiner Meinung, ich hätte das Telefon doch in der Hand gehabt. Irgendwie.

Gut, kamen wir also zum nächsten Thema. Mein Auto hat eine Start-Stopp-Automatik. Während ich also an der Ampel wartete, war der Motor aus. Damit war nach meiner bescheidenen Überzeugung die Voraussetzung für die Ausnahmen erfüllt, bei denen man eben doch ein Handy am Steuer „aufnehmen“ oder „halten“ darf. Das Verbot gilt nämlich nicht, so sagt es die Ausnahmevorschrift zur Regel, „wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“. Dass dies beim Warten an einer roten nicht Ampel nicht gilt, steht da nicht.

So ganz überzeugt war der Beamte immer noch nicht. Jedenfalls tat er so. Ob wir unsere Meinungsverschiedenheit denn mit einer Verwarnung lösen könnten, wollte er wissen. 20 Euro, dann wäre die Sache erledigt. Ganz ohne Punkte, beeilte er sich zu betonen. Ich lehnte höflich ab, weil ich wusste, was gleich kommt. Der Polizist grummelte noch was in die Richtung, dass er beim nächsten Mal kein Auge mehr zudrücken kann.

Dann wünschte er gute Fahrt.

Nachtrag: Die Gewinner wurden per Mail informiert.

Furcht vor dem eigenen Mandanten?

Ein Angeklagter hat im Hamburger Landgericht eine Zeugin tätlich angegriffen. Während seiner Berufungsverhandlung, zu der er aus der Untersuchungshaft heraus vorgeführt worden war. Der Mann soll auch eine Rasierklinge sowie eine angespitzte Zahnbürste bei sich gehabt haben.

Einzelheiten der Geschichte berichtet für Zeit Online eine Reporterin, die im Gerichtssaal saß. Ich will einen interessanten berufsrechtlichen Aspekt herausgreifen, den der Artikel erwähnt. Danach halfen neben dem Staatsanwalt und einem Zuschauer auch die Anwälte des Angeklagten tatkräftig mit, den Mann wieder unter Kontrolle zu bringen und Schlimmeres zu verhindern.

Darf ein Strafverteidiger seinen eigenen Mandanten in so einer Situation körperlich attackieren? Das richtet sich natürlich danach, wie weit man die Treuepflicht eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten zieht. In § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind die Aufgaben des Anwalt so festgelegt:

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Bei „Beratung“ und „Vertretung“ muss der Anwalt also die Interessen seines Auftraggebers wahren. Das kann er aktiv machen. Aber auch indem er im Zweifel nichts sagt. Oder tut. In dem fraglichen Fall lag aber ein tätlicher Angriff auf die Zeugin vor. Dieser Angriff berechtigt zur Nothilfe, was nichts anderes bedeutet als Notwehr (§ 32 StGB) zu Gunsten Dritter.

Dieses Nothilferecht steht auch dem Verteidiger zu, weil es nicht von seinen Pflichten als Rechtsanwalt eingeschränkt wird. Die Anwälte haben also richtig gehandelt. Zumal sie ja mutmaßlich sogar im Interesse ihres Mandanten handelten, indem sie ihm vielleicht eine Anklage wegen versuchten Mordes ersparten.

Vielleicht wird der Angeklagte jetzt schauen, dass er die Anwälte loswird. Stichwort: Vertrauensverlust. Einen Wahlverteidiger kann der Angeklagte jederzeit feuern. Bei einem Pflichtverteidiger, der vom Gericht bestellt ist, dürften die Chancen für den Angeklagten weniger gut stehen. Sicherlich wesentlich schlechter als die Chancen des Pflichtverteidigers selbst, aus der Sache rauszukommen. Den Pflichtverteidiger müsste das Gericht wohl von seinen Aufgaben entbinden, wenn dieser sich nun vor dem Angeklagten fürchtet.

Auf den Richter würde die sicher unliebsame Entscheidung zukommen, welchen Anwalt er zum nächsten Pflichtverteidiger ernennt.

O-Ton Polizeibericht

Einem schrecklichen Fehlverhalten sind Bochumer Polizisten auf die Spur gekommen. Es handelt sich um eine „üble Betrugsmasche“ (O-Ton Polizeibericht), von der die Welt noch nicht gehört hat. Die Bochumer Polizei hat sie nun „aufgedeckt“ (O-Ton Polizeibericht). Mit bewundernswertem kriminalistischen Scharfsinn enttarnten die „diensterfahrenen“ (O-Ton Polizeibericht) Beamten einen „skrupellosen“ (O-Ton Polizeibericht) Bettler. Der Mann täuschte seine „Extrembehinderung“ (O-Ton Polizeibericht) doch tatsächlich nur vor, als er in der Bochumer Innenstadt Passanten um eine Spende bat.

Tatsächlich setzte bei dem Mann eine wundersame Spontanheilung ein, als er den Beamten zum Streifenwagen folgen musste. Schon da konnte er fast wieder gehen. Nachdem er auf der Wache sein Arbeitszeug, unter anderem eine selbstgefertigte Schiene, abgelegt hatte, das Wunder. Der Mann konnte wieder normal laufen. „Krass!“ (O-Ton Polizeibericht).

Zum Abschluss schrieben die Beamten noch eine Strafanzeige. O-Ton Polizeibericht: „Wegen Vortäuschens eines Gebrechens“. Diesen Tatbestand gibt es nicht im Strafgesetzbuch. Krass, oder? Sicherlich wird aber der emsige Bundesjustizminister auf diese bedrohliche Lücke aufmerksam. Vielleicht muss auch Rainer Wendt erst noch mal den Untergang des Abendlandes beschwören. Aber spätestens dann kriegen wir eines dieser ebenso beliebten wie überflüssigen Eilgesetze, wie sie gerade modern sind. So wurde die Welt dann von Bochum aus gerettet.

Aber im Ernst: Solche Fälle werden normalerweise unter der Betrugs-Rubrik einsortiert. Wobei höchst fraglich ist, ob man einfache Bettler tatsächlich drankriegen kann, bloß weil sie eine Krankheit faken. Abgesehen von den juristischen Feinheiten, mit denen sich schon das Reichsgericht auseinandergesetzt hat, wüsste ich schon eine Verteidigungsstrategie. Der Mann hat die Passanten nämlich angesprochen. Da kann man als Verteidiger gut argumentieren, das Geld sei gar nicht wegen der vorgetäuschten Behinderung geflossen. Sondern schlicht um den Mann loszuwerden.

Schon deswegen wäre die denkbare Täuschung, verbunden mit einem „sozial motivierten Irrtum“ (O-Ton Strafgesetzkommentar) vom Tisch. Also hoffen wir mal, dass ein schlauer Staatsanwalt die Anzeige dorthin befördert, wo sie hingehört: in die Ablage P. Die Steuerzahler würden es ihm danken.

Link zum Polizeibericht

Sexualstraftaten sind kein Thema fürs Anwaltsgericht

Für welche Vergehen ist ein Anwaltsgericht zuständig? Mit dieser Frage musste sich das Anwaltsgericht Frankfurt am Main beschäftigen. Die Staatsanwaltschaft hatte dort einen Rechtsanwalt angeschuldigt, weil dieser Sexualstraftaten begangen hatte. Unter anderem hatte der Anwalt Jugendliche für Sex bezahlt, was als Missbrauch strafbar ist.

Im Strafprozess wurde der geständige Rechtsanwalt zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Nun sollte er auch standesrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Doch das Anwaltsgericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Straftaten tangieren nach Einschätzung der Richter „nicht die allgemein an einen Rechtsanwalt zu stellenden charakterlichen Anforderungen, wie sie gerade für eine seriöse und zuverlässige Bearbeitung von Rechtsfällen gefordert ist“.

Die Opfer wussten laut dem Ermittlungsergebnis nicht einmal, dass der Mann Rechtsanwalt ist. Seine berufliche Stellung habe also keine Rolle gespielt, insbesondere habe er sie nicht ins Spiel gebracht. Außerdem sei der Jurist als Syndikusanwalt bei einer Bank im Bereich Compliance beschäftigt. In Bezug auf diese konkrete Tätigkeit sei nicht ersichtlich, wie das Verhalten seine Zuverlässigkeit im Arbeitsbereich beeinträchtigen könne.

Fazit der Richter: Die Straftaten des Mannes bedürften zweifellos einer sexualpsychologischen Aufarbeitung. Für diese Aufarbeitung fühlt sich das Berufsgericht aber nicht zuständig (Aktenzeichen IV AG 55/16-4 EV 411/14).

Gleichwertige Ausfertigungen

Aus dem Vertrag über eine Kunstausstellung:

§ 14 Ausfertigungen

Dieser Vertrag existiert in zwei gleichwertigen Ausfertigungen.

Wäre ja irgendwie auch schlecht, wenn es anders wäre. Dann wäre der Vertrag ja gar kein Vertrag.

Freundlich, redselig, einladend

Wenn man das Foto einer Hanfplantage auf dem Handy hat, reicht das für eine Hausdurchsuchung? Eher nicht. Das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Dennoch ließ sich ein 44-jähriger Kölner – ich kann es als Strafverteidiger nicht anders sagen – von der örtlichen Polizei in Bockshorn jagen. Jetzt hat er den Salat; die Plantage gab es in seiner Wohnung nämlich wirklich.

Die Vorgeschichte: Ein Dieb klaute dem Kölner das Handy aus dem Auto. Der Dieb wurde gefasst. Die Polizei schaute sich das Handy an, um den Besitzer zu ermitteln. Das gelang den Beamten auch. Aber dabei stießen sie auch auf das Foto einer Indoor-Hanfplantage. Laut dem Polizeibericht konfrontierten die Polizisten den Handybesitzer an der Haustür mit dem Foto.

Der Betroffene soll sich zuerst „ahnungslos“ gegeben haben. Was impliziert, dass er jedenfalls zu einem Gespräch mit den Polizisten bereit war. Dann ließ er die Beamten sogar noch „freiwillig“ in die Wohnung. Worauf für ihn das juristische Unglück natürlich seinen Lauf nahm.

Etwas mehr Kaltblütigkeit und Kenntnis der eigenen Rechte – dann wäre die Sache womöglich ganz anders ausgegangen.

Am besten hätte der Betroffene sich einfach an eine alte Weisheit erinnern sollen: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Gerade im Umgang mit der Polizei. Es gibt nun mal das Recht zu schweigen. Das ist nichts Ehrenrühriges, sondern ein rechtsstaatliches Prinzip. Dieses Recht steht Unschuldigen ebenso zu wie Hanfbauern. Da macht das Gesetz keinen Unterschied.

Wie hätten die Polizisten darauf reagieren können, hätte der Betreffende jede weitere Kommunikation verweigert und dem Betreten seiner Wohnung nicht zugestimmt? Für eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzuge“ ohne richterliche Anordnung hätte es nie uns nimmer gereicht. Die Polizisten hatten schon vorher sicherlich genug Zeit, sich um einen Durchsuchungsbeschluss zu bemühen. Den hätten sie allerdings voraussichtlich nicht gekriegt. Das Foto einer Indoor-Plantage kann schließlich überall entstanden sein.

Auch das Schweigen des Beschuldigten begründet keine „Gefahr im Verzuge“. Wie auch, nichts sagen darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Wenn zu dem Zeitpunkt ein Richter Eildienst hatte, hätte dieser ohnehin noch gefragt werden müssen.

Es war also eher eine No-win-Situation für die Polizei. Das änderte sich erst durch die Redseligkeit des Mannes. Und vor allem durch seine Bereitschaft, die Beamten freiwilig reinzulassen. Hätte er alles schlicht nicht machen müssen.

Juristisch ganz verloren ist die Sache für den Beschuldigten aber immer noch nicht. Stichwort: Beweisvertungsverbot. Sagte ich Beschuldigter? Es würde mich schon sehr interessieren, wann der Mann über seine Beschuldigtenrechte belehrt wurde. Mein Tipp: Sicher nicht allzu früh, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. Sonst wäre ihm womöglich noch ein Licht aufgegangen.

Ein anderer Punkt: Wenn Polizeibeamte ohne Beschluss oder „Gefahr im Verzuge“ eine Wohnung betreten wollen, müssen sie den Betroffenen in den allermeisten Fällen darüber belehren, dass er nicht zustimmen muss. Und dass eine Durchsuchung auch tatsächlich unterbleibt, wenn er sich nicht einverstanden erklärt. Deshalb nach meiner Meinung auch der etwas merkwürdige Satz in dem Polizeibericht:

Der mutmaßliche Hobbygärtner … bat die Zivilpolizisten in seine Wohnung, um den Vorwurf auszuräumen.

Es kann natürlich so gewesen sein. Das passt dann aber wie die Faust aufs Auge. Denn dann hätten die Polizisten in dem Moment noch gar keinen Durchsuchungswillen gehabt. Vielmehr hätten sie lediglich das freundliche Angebot des Mannes angenommen, doch bitte nicht mehr im zugigen Hausflur weiter zu reden. Dieses Angebot haben sie natürlich nur aus reiner Höflichkeit angenommen. Konnte ja keiner ahnen, dass einem in der Wohnung schon der Marihuana-Geruch entgegenschlägt. Die ansonsten stets bemühte kriminalistische Erfahrung hatten die Beamten an dem Tag leider auf der Wache vergessen.

Nun ja. Wir waren alle nicht dabei. Zu Recht feiert der Polizeibericht die Sache als Fahndungserfolg. Juristisch betrachtet, ist und bleibt die Sache aber trotzdem kein Ruhmesblatt für die Polizei.

Ohne Abschrift

Ein Münchner Anwaltskollege schreibt:

In vorbezeichneter Angelegenheit wird der Eingang Ihres Schreibens vom 1.02.2017 ohne Abschrift für die Mandantschaft bestätigt.

Ich weiß nicht, ob der gegnerische Anwalt es auch routinemäßig bestätigt, wenn Briefen eine „Abschrift für die Mandantschaft“ beigefügt war. Wäre jedenfalls auch eine schöne Floskel.

Ansonsten verstehe ich die Anmerkung mal als Wehklage darüber, dass die guten alten Zeiten vorüber sind. Jene Zeiten, in denen noch mit Kohlepapier vervielfältigt wurde, die Schreibmaschinen klapperten und der Tag informationsmäßig durch war, wenn der Briefträger geklingelt hatte. Immerhin droht mir der Kollege nicht mit einem standesrechtlichem Verfahren, weil er jetzt selbst eine Kopie (oder einen Scan) fertigen muss, um seine Mandantin von unserem Schreiben zu informieren.

Eine juristische Pflicht, den Gegner direkt mit Abschriften zu versorgen, gibt es nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht (mehr). Anders ist das beim Schriftverkehr in Zivilprozessen, wenn das Gericht beteiligt ist. Da sieht § 133 ZPO ausdrücklich vor, dass Kopien für die gegnerische Prozesspartei beigefügt werden sollen. Geschieht dies nicht, kann das Gericht die Kopierkosten in Rechnung stellen.

Ihre SIM-Karten-Nr., bitte!

Der Mobilfunkanbieter blau.de kann eines wirklich gut. Ehemalige Kunden verärgern. Und dafür sorgen, dass diese wirklich nie, nie mehr wieder zu dem Laden zurückkehren.

Ich habe bei blau.de vor kurzem eine alte Prepaid-Karte aufgelöst und zu einem anderen Anbieter umgezogen. Da auf der Karte noch stattliches Guthaben war, schrieb ich einen Brief an blau.de. Der Laden gehört nach dem Ableben von E-Plus nun zu Telefónica Deutschland. blau.de / Telefónica antwortete, dass eine Auszahlung des Guthabens möglich ist. Aber nur, wenn ich ein Formular einreiche.

Ok, ich fülle also das Formular aus. Dabei stelle ich fest, ich soll neben meiner Rufnummer auch die SIM-Karten-Nummer angeben. „Ohne Angabe dieser Nummer kann der Auftrag nicht bearbeitet werden.“ Wie es sich für ein ordentliches Büro gehört, haben wir alle Unterlagen abgeheftet und damit greifbar, die uns blau.de jemals zu der Handynummer geschickt hat. Ich habe PIN 1. PIN 2. PUK 1. Und PUK 3. Sowie einige weitere Papiere.

Von einer SIM-Karten-Nr. steht nirgends was. Auch auf der SIM-Karte selbst, die ich vor einiger Zeit mal in eine Nano SIM umgetauscht hatte, steht keine Nummer. Auf dieser Karte steht noch nicht mal blau.de drauf, sondern die Karte ist einfach nur grau.de. Für den Umtausch der alten SIM-Karte in eine Nano-SIM brauchte ich übrigens keine SIM-Karten-Nr. Da reichte komischerweise die Telefon-Nr.

Also ein Anruf bei der Kundenhotline. Überraschenderweise geht jemand dran, wenn auch nach etwa 20 Minuten. Leider kann mir die Mitarbeiterin auch nicht erklären, woher ich die SIM-Karten-Nr. nehmen soll. „Die müsste man Ihnen doch mitgeteilt haben.“ Eben. Hat man aber nicht.

Den Ratschlag, mal in den Online-Bereich zu schauen, nehme ich dankend zur Kenntnis. Vielleicht stehe dort ja die SIM-Karten-Nr., mutmaßt die Mitarbeiterin. Was sie nicht weiß: Den Online-Bereich für die Rufnummer hat blau.de noch an dem Tag gekappt, als die Rufnummer umgezogen ist. Immerhin war ich schnell genug, noch einen Screenshot vom verbliebenen Guthaben zu machen.

Insgesamt empfinde ich das als eine schöne Taktik, irgendwie um die Erstattung eines Guthabens herumzukommen. Ich schicke das Formular jetzt mit einem Begleitschreiben ohne die SIM-Karten-Nr. zurück. In dem Begleitschreiben steht, dass ich mein Guthaben bis spätestens Ende Februar 2017 auf dem Konto haben will. Sonst klären wir das vor dem Amtsgericht München. Und zwar ohne jede weitere ermüdende Korrespondenz. Im schönen München war ich jetzt sowieso schon einige Monate nicht mehr.

Aber eines mache ich nicht. Klein beigeben und Telefónica das Guthaben schenken.

Noch Anwalt oder schon Targobank?

Telefonnotiz:

Frau N. bittet um Rückruf. Sie sagte, dass ihr Verlobter, Herr W., wegen einem Bußgeld verhaftet wurde und fragt, ob es möglich ist, dass Sie als Anwalt eine Kaution hinterlegen, damit er aus dem Gefängnis entlassen wird, welche er dann an Sie zurück zahlt.

Ich habe Frau N. zurückgerufen und ihr gesagt, dass ich keinen Anwalt kenne, der so was macht. Aber wenn sie einen findet, soll sie mir seine Adresse geben. Ich empfehle den Kollegen dann gerne weiter.

„… folgende Frage“

Sachen gibt’s. Wir haben für einen Arbeitnehmer, der gekündigt worden war, eine Abfindung ausgehandelt. Die Abfindung war in der Endabrechnung aber nicht enthalten.

Wir mahnten die Abfindung also an. Daraufhin meldete sich der Arbeitgeber:

Bezüglich der Abrechnung stellt sich mir, um alles richtig zu machen, folgende Frage:

Überweisen wir Herrn J. nun die Abfindung netto, oder erhält er den Betrag Brutto nach Abzug aller Lohnnebenkosten?

Äh, nun ja. An sich eine schlichte Frage. Super einfach zu beantworten. Aber nur, wenn man unsere Rolle in der Angelegenheit außer Betracht lässt. Wir sind die Anwälte des Arbeitnehmers. Als solche mussten wir dann doch noch etwas überlegen. Das waren unsere Optionen:

1. Wir schreiben dem Arbeitgeber das, was er auch googeln könnte. Dann kriegt der Mandant von dem freundlichen Arbeitgeber zwar eine Abrechnung, die dem abgeschlossenen Vergleich entspricht. Aber gleichzeitig vergeben wir für den Mandanten die Chance, dass er (erst mal) mehr Geld überwiesen bekommt, als ihm juristisch zusteht.

Klar hätte der Mandant voraussichtlich keine längerdauernde Freude an der Zahlung, wenn der Arbeitgeber dann doch mal eine Suchmaschine anwirft. Aber selbst wenn am Ende ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers steht, wäre die Zahlung als solche aber doch erst mal ein klarer Vorteil. Sieht man ja am Kontostand.

Als Interessenvertreter des Mandanten dürfen wir nichts machen, was diesem einen Nachteil bringt. Und sei es auch nur, dass ihm durch unser Verhalten ein ungerechtfertigter Vorteil entgeht.

2. Wir schreiben dem Arbeitgeber, er möge doch den Bruttobetrag auszahlen. Dann hätte der Mandant das Geld erst mal auf dem Konto. Er könnte dann selbst entscheiden, wie er sich positioniert, wenn der Arbeitgeber die Zahlung zurückverlangt.

Andererseits darf man selbst als Anwalt auch nicht jemanden wider besseres Wissen täuschen. Dabei geht es gar nicht so sehr um eine mögliche strafrechtliche Verantwortung. Sondern erst mal um das Berufsrecht. Wir hatten, offen gesagt, kein Interesse an einem Verfahren vor der Anwaltskammer oder gar dem Anwaltsgericht.

3. Wir schreiben dem Arbeitgeber, dass wir in einem laufenden Verfahren nicht beide Parteien beraten dürfen. Deshalb wäre es nett, wenn er sich die Antwort auf seine Frage anderweitig besorgt.

Wir haben uns für Option 3. entschieden.

Anwaltskammer soll Vermögen auflösen

Von den Geldern ihrer (Zwangs-)Mitglieder haben deutschlandweit Handwerks- und Anwaltskammern sowie andere öffentlich-rechtliche Institutionen mitunter schöne Vermögen angehäuft. Dumm nur: Kammern, die ja dem Geminwohl dienen, ist es untersagt, Geld zu horten. Dies hat das Bundesververwaltungsgericht festgestellt. Der Berliner Anwalt Andreas Jede verlangt nun eine Million Euro von der Anwaltskammer zurück.

Natürlich nicht für sich. Der Betrag soll gerecht unter allen Anwälten verteilt werden. In seinem Blog verweist der Jurist auf das Vorbild der Industrie- und Handelskammer Berlin. Diese hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon umgesetzt. Nach eigenen Angaben zahlte die IHK Berlin 13 Millionen Euro an ihre Mitglieder zurück.

Anwalt Jede möchte jetzt auch Bewegung in die Kammerlandschaft bringen. Seine Argumente hat er in einem Antrag vorgebracht, der auf die Agenda der nächsten Kammerversammlung im März werden soll. Jede kritisiert auch, dass die Berliner Kammer laut dem Haushalt der Bundesrechtsanwaltskammer „Vermögen“ zugeführt haben soll. Er möchte wissen, was mit diesen Geldern passiert.

Die Berliner Anwaltskammer hat knapp 14.000 Mitglieder. Jeder Anwalt somit etwa 71 Euro zurückerhalten.

Service für mitlesende Polizisten

In Berlin haben Polizisten einen Mann erschossen. Aus drei Waffen soll gefeuert worden sein, heißt es etwa in der Berliner Zeitung.

Ich will auf ein Detail des tragischen Vorfalls eingehen. Darum geht es:

Eine Einsatzhundertschaft wurde gerufen und ein Durchsuchungsbefehl beantragt. Den lehnte ein Richter jedoch ab. Die Polizisten entschieden sich dennoch, die Tür zu öffnen, wegen Gefahr im Verzug.

Das Verhalten der Polizeibeamten dürfte grob rechtswidrig gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin schon vor knapp zwei Jahren mit mehreren Beschlüssen entschieden: Wenn ein Richter mit der Sache betraut war und einen Durchsuchungsbeschluss ablehnte, ist kein Raum mehr für „Gefahr im Verzug“. Nicht mal der Staatsanwalt darf dann noch eine Durchsuchung anordnen. Polizeibeamte schon gar nicht.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Sachlage seit der ablehnenden Entscheidung des Richters dramatisch geändert hat. Aber auch das würde dann jedenfalls wieder voraussetzen, dass der Richter nach Möglichkeit zunächst noch mal gefragt wird.

Unten stehen die Verweise zu den an sich recht gut verständlichen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. Nur für den Fall, dass der eine oder andere Einsatzleiter mal einen Blick drauf werfen möchte.

Aktenzeichen 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11