Noch Anwalt oder schon Targobank?

Telefonnotiz:

Frau N. bittet um Rückruf. Sie sagte, dass ihr Verlobter, Herr W., wegen einem Bußgeld verhaftet wurde und fragt, ob es möglich ist, dass Sie als Anwalt eine Kaution hinterlegen, damit er aus dem Gefängnis entlassen wird, welche er dann an Sie zurück zahlt.

Ich habe Frau N. zurückgerufen und ihr gesagt, dass ich keinen Anwalt kenne, der so was macht. Aber wenn sie einen findet, soll sie mir seine Adresse geben. Ich empfehle den Kollegen dann gerne weiter.

„… folgende Frage“

Sachen gibt’s. Wir haben für einen Arbeitnehmer, der gekündigt worden war, eine Abfindung ausgehandelt. Die Abfindung war in der Endabrechnung aber nicht enthalten.

Wir mahnten die Abfindung also an. Daraufhin meldete sich der Arbeitgeber:

Bezüglich der Abrechnung stellt sich mir, um alles richtig zu machen, folgende Frage:

Überweisen wir Herrn J. nun die Abfindung netto, oder erhält er den Betrag Brutto nach Abzug aller Lohnnebenkosten?

Äh, nun ja. An sich eine schlichte Frage. Super einfach zu beantworten. Aber nur, wenn man unsere Rolle in der Angelegenheit außer Betracht lässt. Wir sind die Anwälte des Arbeitnehmers. Als solche mussten wir dann doch noch etwas überlegen. Das waren unsere Optionen:

1. Wir schreiben dem Arbeitgeber das, was er auch googeln könnte. Dann kriegt der Mandant von dem freundlichen Arbeitgeber zwar eine Abrechnung, die dem abgeschlossenen Vergleich entspricht. Aber gleichzeitig vergeben wir für den Mandanten die Chance, dass er (erst mal) mehr Geld überwiesen bekommt, als ihm juristisch zusteht.

Klar hätte der Mandant voraussichtlich keine längerdauernde Freude an der Zahlung, wenn der Arbeitgeber dann doch mal eine Suchmaschine anwirft. Aber selbst wenn am Ende ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers steht, wäre die Zahlung als solche aber doch erst mal ein klarer Vorteil. Sieht man ja am Kontostand.

Als Interessenvertreter des Mandanten dürfen wir nichts machen, was diesem einen Nachteil bringt. Und sei es auch nur, dass ihm durch unser Verhalten ein ungerechtfertigter Vorteil entgeht.

2. Wir schreiben dem Arbeitgeber, er möge doch den Bruttobetrag auszahlen. Dann hätte der Mandant das Geld erst mal auf dem Konto. Er könnte dann selbst entscheiden, wie er sich positioniert, wenn der Arbeitgeber die Zahlung zurückverlangt.

Andererseits darf man selbst als Anwalt auch nicht jemanden wider besseres Wissen täuschen. Dabei geht es gar nicht so sehr um eine mögliche strafrechtliche Verantwortung. Sondern erst mal um das Berufsrecht. Wir hatten, offen gesagt, kein Interesse an einem Verfahren vor der Anwaltskammer oder gar dem Anwaltsgericht.

3. Wir schreiben dem Arbeitgeber, dass wir in einem laufenden Verfahren nicht beide Parteien beraten dürfen. Deshalb wäre es nett, wenn er sich die Antwort auf seine Frage anderweitig besorgt.

Wir haben uns für Option 3. entschieden.

Anwaltskammer soll Vermögen auflösen

Von den Geldern ihrer (Zwangs-)Mitglieder haben deutschlandweit Handwerks- und Anwaltskammern sowie andere öffentlich-rechtliche Institutionen mitunter schöne Vermögen angehäuft. Dumm nur: Kammern, die ja dem Geminwohl dienen, ist es untersagt, Geld zu horten. Dies hat das Bundesververwaltungsgericht festgestellt. Der Berliner Anwalt Andreas Jede verlangt nun eine Million Euro von der Anwaltskammer zurück.

Natürlich nicht für sich. Der Betrag soll gerecht unter allen Anwälten verteilt werden. In seinem Blog verweist der Jurist auf das Vorbild der Industrie- und Handelskammer Berlin. Diese hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon umgesetzt. Nach eigenen Angaben zahlte die IHK Berlin 13 Millionen Euro an ihre Mitglieder zurück.

Anwalt Jede möchte jetzt auch Bewegung in die Kammerlandschaft bringen. Seine Argumente hat er in einem Antrag vorgebracht, der auf die Agenda der nächsten Kammerversammlung im März werden soll. Jede kritisiert auch, dass die Berliner Kammer laut dem Haushalt der Bundesrechtsanwaltskammer „Vermögen“ zugeführt haben soll. Er möchte wissen, was mit diesen Geldern passiert.

Die Berliner Anwaltskammer hat knapp 14.000 Mitglieder. Jeder Anwalt somit etwa 71 Euro zurückerhalten.

Service für mitlesende Polizisten

In Berlin haben Polizisten einen Mann erschossen. Aus drei Waffen soll gefeuert worden sein, heißt es etwa in der Berliner Zeitung.

Ich will auf ein Detail des tragischen Vorfalls eingehen. Darum geht es:

Eine Einsatzhundertschaft wurde gerufen und ein Durchsuchungsbefehl beantragt. Den lehnte ein Richter jedoch ab. Die Polizisten entschieden sich dennoch, die Tür zu öffnen, wegen Gefahr im Verzug.

Das Verhalten der Polizeibeamten dürfte grob rechtswidrig gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin schon vor knapp zwei Jahren mit mehreren Beschlüssen entschieden: Wenn ein Richter mit der Sache betraut war und einen Durchsuchungsbeschluss ablehnte, ist kein Raum mehr für „Gefahr im Verzug“. Nicht mal der Staatsanwalt darf dann noch eine Durchsuchung anordnen. Polizeibeamte schon gar nicht.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Sachlage seit der ablehnenden Entscheidung des Richters dramatisch geändert hat. Aber auch das würde dann jedenfalls wieder voraussetzen, dass der Richter nach Möglichkeit zunächst noch mal gefragt wird.

Unten stehen die Verweise zu den an sich recht gut verständlichen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. Nur für den Fall, dass der eine oder andere Einsatzleiter mal einen Blick drauf werfen möchte.

Aktenzeichen 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11

Doppelte Scheidung geht nicht

Kann ein Gericht im Libanon einem deutschen Familienrichter Konkurrenz machen? Daran wollte ein Herner Gerichtsvorsitzender wohl nicht so recht glauben, als er im letzten Jahr eine Ehe schied. Es ging eine libanesische Frau und ihren ebenfalls libanesischen Ehemann. Beide hatten im Libanon vor einem sunnitischen Scharia-Gericht geheiratet und waren dann nach Deutschland gezogen.

Vor ihrem Scheidungsantrag in Herne klagte die Frau auch vor dem Scharia-Gericht in der libanesischen Stadt Jiyeh. Dort verlangte sie ebenfalls die Ehescheidung. Außerdem verlangte sie eine Abendgabe, also nachehelichen Unterhalt. Bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht erklärte sie auch zu Protokoll, dass sie im Libanon ebenfalls geklagt hat. Der Herner Richter sprach trotzdem die Scheidung aus.

Zu Unrecht, entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm. Durch den zeitlich früheren Scheidungsantrag im Libanon sei die Sache dort rechtshängig geworden. Eine doppelte Rechtshängigkeit verbiete aber das deutsche Recht. Deshalb sei ein Scheidungsverfahren in Deutschland nicht möglich. Jedenfalls nicht, so lange die Scheidung im Libanon läuft (Aktenzeichen 3 UF 106/16).

Ohne Hausordnung geht es nicht

Ein Mehrparteienhaus ohne Hausordnung? Wo kommen wir denn da hin? Das dachte sich ein Wohnungseigentümer aus Berlin. Er wehrte sich vor Gericht dagegen, dass die Mehrheit der Eigentümer mit einer sehr kompakten Form der Hausordnung zufrieden war. In der gültigen Hausordnung, auf einer Versammlung beschlossen, hieß es: „In der Hausordnung steht, dass die gesetzlichen Regeln gelten.“

Der Eigentümer hätte es lieber gehabt, wenn die Gemeinschaft seinen Entwurf einer Hausordnung verabschiedete. Er wollte die üblichen Punkte geregelt sehen. Dazu gehören Vorschriften zu Tierhaltung, Ruhezeiten, Kellernutzung etc.

Vor Gericht erstritt der Mann einen Anfangserfolg. Eine Hausordnung aus einem Satz ist keine wirksame Hausordnung, entschied das Amtsgericht Berlin Charlottenburg. Vielmehr ergebe sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, dass eine auf die Gegebenheiten in der Wohnanlage zugeschnittene Hausordnung erforderlich ist. Eine Hausordnung müsse aufgestellt werden, sofern nur ein Eigentümer dies verlangt. Alleine der Verweis auf die gesetzlichen Regeln reiche nicht aus.

Beachten sollte man aber, dass in dem Fall auch die Teilungsanordnung ausdrücklich eine Hausordnung vorsah. Die Teilungserklärung ist sozusagen das „Grundgesetz“ einer Eigentümergemeinschaft. Somit gibt es auch eine ausdrückliche privatrechtliche Grundlage, welche die Eigentümergemeinschaft zur Aufstellung einer Hausordnung verpflichtet.

Das Gericht betont allerdings auch, dass die Wohnungseigentümer jetzt nicht unbedingt den Entwurf des Mannes umsetzen müssen. Vielmehr reiche es aus, wenn eine Hausordnung den „goldenen Regeln“ für Wohnungseigentum gerecht wird und somit die Basics für das Zusammenleben regelt (Aktenzeichen 73 C 33/16).

Fünf Richter, keiner hat was gemerkt

Zum meinem gestrigen Beitrag über einen aktuellen Beschluss des 1. Strafsenats am Bundesgerichtshof gibt es heute noch ein kleines Follow-Up.

Es zeigt, dass auch die geballte Kompetenz der höchsten Strafrichter nicht vor simplen Fehlern schützt. Ich rede von Fehlern, die sich ganz einfach dadurch vermeiden lassen, indem man den betreffenden Paragrafen bis zum Ende liest. Und sich vielleicht auch noch die umliegenden Vorschriften anschaut.

So schreibt der 1. Strafsenat in seinem Beschluss (Randziffer 9):

Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor.

Dabei heißt es in § 244 Absatz 3 StGB:

In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine mögliche Erklärung: Über viele Jahre gab es in der Tat keinen minder schweren Fall des § 244 StGB. Dieser minder schwere Fall ist erst durch eine Gesetzesnovelle (wieder) eingefügt worden (und jetzt soll er wieder abgeschafft werden). Die derzeitige Gesetzesfassung mit dem minder schweren Fall gilt allerdings auch schon einige Zeit. Seit dem 5. November 2011.

Wie auch immer, unter dem Text stehen die Unterschriften von fünf Richtern. Offenbar hat keiner was gemerkt. Wir dürfen jetzt gespannt sein, ob der Text in dieser Form Bestand hat. Der Beschluss ist nämlich zur Veröffentlichung in der gedruckten Ausgabe der BGH-Entscheidungen vorgesehen und damit sozusagen für die Ewigkeit gedacht.

Breaking News für Diebe und Studenten

Diebe und Jurastudenten sollten jetzt aufpassen. Gleichermaßen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich eine Entscheidung getroffen, die für beide Berufsgruppen von erheblicher Relevanz ist. Es geht um die Frage, ob man aus Wohnmobilen oder Wohnwagen nur was klauen kann. Oder ob man in ein Wohnmobil auch „einbrechen“ kann, ebenso wie in ein Haus oder eine Wohnung.

Normaler Diebstahl kann noch mit Geldstrafe geahndet werden; ebenso wie die bei Autos oft damit einhergehende Sachbeschädigung. Beim Wohnungseinbruch gilt aber eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Die Frage, wie ein Wohnmobil oder ein Wohnwagen rechtlich einzuordnen sind, hat deshalb ziemlich gravierende Auswirkungen.

In dem aktuellen Beschluss wird die Frage erstmals höchstrichterlich beantwortet:

Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. … Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird.

Für die Strafbarkeit kommt es künftig also darauf an, ob das Wohnmobil oder der Wohnwagen aktuell als „Wohnung“ genutzt wird. Dazu muss man dann als Richter feststellen (oder als Anwalt widerlegen), ob die Besitzer nachts drin schlafen. Oder halt nicht. Auf einer Überführungsfahrt, bei einer Besorgungsfahrt wäre das Wohnmobil also keine Wohnung. Ebenso wenit, wenn der Besitzer damit zur Arbeit fährt. Wenn der Besitzer nachts mal lieber im Wohnmobil schläft und nicht in seiner Wohnung, obwohl das Wohnmobil zu Hause steht, dann wäre auch ein Einbruchsdiebstahl möglich. Schlummert der Besitzer aber in seinem Bett im Haus, dann nicht. Was ist dann mit einem Nickerchen?

Man sieht, spätesten jetzt kommen die Jurastudenten ins Spiel. Die Entscheidung lädt ein zu etlichen Fall-Variationen, mit denen sich locker ganze Klausuren abdecken lassen. Umgekehrt ist es geradezu spaßig (oder sehr ernst für Kriminelle), wie plötzlich die aktuelle Nutzung eines Fahrzeuges zu einer erheblichen Strafschärfung führen kann. Obwohl diese Nutzung in vielen Fällen für den Täter ja gar nicht erkennbar ist.

Interessant wird das Ganze auch noch dadurch, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich sagt: Schlafplätze kennzeichnen eine Wohnung, müssen aber nicht notwendig Merkmal sein. Wir dürfen also gespannt sein, wann das erste Auto als „Wohnung“ durchgeht. Der Bundesjustizminister könnte sich dann glatt seine routinemäßigen Gesetzesverschärfungen auf diesem Gebiet sparen (Aktenzeichen 1 StR 462/16).

Fromme Wünsche

Ein Mandant benutzt folgenden Footer in seinem Mails:

Lieber Bundesnachrichtendienst, liebes Bundesamt für Verfassungsschutz und amerikanische Partner NSA & CIA,
hört bitte endlich damit auf unsere E-Mails mitzulesen und sucht Euch eine vernünftige und ehrliche Arbeit :)

Menschen erster Klasse, Menschen zweiter Klasse

Es ist schon interessant. Auf der einen Seite tönt der Justizminister auf Twitter, der Paragraf über die Majestätsbeleidigung – einem größeren Publikum und den weitaus meisten Juristen erstmals bekannt dank der Causa Erdogan/Böhmermann – sei „veraltet und überflüssig“. Staatsoberhäupter, so meint Heiko Maas damit, hätten keinen Anspruch auf juristische Vorzugsbehandlung.

Seltsamerweise gilt das aber nicht für einen parallel laufenden Gesetzgebungsprozess. Dort geht es es um Polizisten, Feuerwehrleute und Rettungskräfte. Dieser Personengruppe soll künftig eine Vorzugsbehandlung zu Gute kommen. Die Regierung plant unter Federführung des Justizministers nämlich diverse Änderungen. Neu eingeführt werden soll die Strafbarkeit eines „tätlichen Angriffs“ auf Vollstreckungsbeamte und gleichgestellte Personen. Und hier rappelt es im Karton: Wer nach dem geplanten Recht einen Vollstreckungsbeamten tätlich angreift, soll künftig viel, viel härter bestraft werden als derjenige, der einen „normalen“ Mitbürger attackiert.

Der Deutsche Anwalt Verein erklärt in einer lesenswerten Stellungnahme, warum für so ein Sonderrecht überhaupt keine Notwendigkeit besteht. Einfach schon deswegen, weil die existierenden Regeln über die Körperverletzung ausreichen, um Tätlichkeiten gegen Polizisten und Rettungskräfte angemessen zu ahnden.

Außerdem ist es schon heute problematisch genug, wie bereits Widerstandsdelikte oft erfolgreich dazu genutzt werden, strukturelle Gewalt durch Polizeibeamte einer wirksamen Kontrolle zu entziehen, indem auf jede Anzeige wegen Polizeigewalt eine Gegenanzeige wegen Widerstands folgt. Oder der angebliche Widerstand schon prophylaktisch angezeigt wird, um jeder Beschuldigung wegen Polizeiwillkür den Wind aus den Segeln zu nehmen. Mit einem ganz neuen Körperverletzungstatbestand, der nur für Polizisten & Co. gilt, würde es noch leichter, eigenes Fehlverhalten zu kaschieren.

Im Ergebnis ist es schon fast makaber, wie auf der einen Seite wohltönend die rechtsstaatliche Moderne gepriesen wird. Bei einem Paragrafen wie der Majestätsbeleidigung, der praktisch keine Relevanz hat. Währenddessen wird auf der anderen Seite die juristische Zwei-Klassen-Gesellschaft ohne Skrupel (wieder) eingeführt. Ich fürchte, der offene Widerspruch ihres Handelns ist den Verantwortlichen noch nicht einmal bewusst.

Ortsnähe vorgetäuscht

„Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass eine Rufnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem am Ort ansässigen Unternehmen führt.“ Sagt Jochen Homann, Chef der Bundesnetzagentur. Und seine Behörde handelt auch. Sie schaltete jetzt einer Entrümpelungsfirma 5.100 Rufnummern ab, weil die Firma in den betreffenden Vorwahlbereichen überhaupt keine Niederlassung hat.

Die Firma hatte bundesweit mit Ortsnetzrufnummern geworben, obwohl sie am Ort gar nicht vertreten ist. Die Verwendung der Ortsnetzrufnummer wäre nach Auffassung der Bundesnetzagentur nur zulässig, wenn das Unternehmen klar darauf hinweist, dass eine Rufumleitung erfolgt. Die Bundesnetzagentur wertet den fehlenden Hinweis als Wettbewerbsverstoß.

Vor kurzem hat die Bundesnetzagentur knapp 300 Rufnummern einer Rohr- und Kanalreinigungsfirma abgeschaltet.

Finanzmakler kriegt kein Geld zurück vom Kunden

Für Finanzvermittler und Versicherungsmakler sind die Zeiten hart. Da muss man sehen, wo man bleibt. Dachte sich wohl auch ein Makler aus Dresden. Er wurde juristisch kreativ und verlangte über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgangene Provisionen zurück, sofern der Kunde später seinen Versicherungs- oder Rentenvertrag nachträglich auf niedrigere Beiträge umstellt.

Ein Mann hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Riester-Sparplan abgeschlossen. Der Makler erhielt hierfür natürlich Provision. Diese Provision bemisst sich regelmäßig am Ablaufwert der Versicherung. Der Kunde reduzierte aber später erlaubterweise seine Beiträge für die Anlagen. Das wiederum bekam der Makler zu spüren, dessen Provision die Versicherung nachträglich kürzte. Den Betrag von 2.300 verlangte der Makler wiederum vom Kunden. Er berief sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen diese Praxis. Sie bekam nun vom Landgericht Leipzig recht. Kleingedrucktes könne nicht das geltende Maklerrecht außer Kraft setzen, befinden die Richter. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei in solchen Fällen ein Rückgriff auf den Kunden ausgeschlossen. Die Verbraucherschützer fanden in den Bedingungen der Firma noch elf weitere unwirksame Klauseln, die das Gericht bei dieser Gelegenheit gleich mit untersagte (Aktenzeichen 08 O 321/16).

Die Vollmacht, bitte

Muss ein Anwalt eine schriftliche Vollmacht vorlegen, wenn er seinen Mandanten verteidigen will? Die Antwort darauf ist einfach: nein.

An dieser Rechtslage ändert es auch nichts, wenn Staatsanwälte und Amtsgerichte auch heute noch mitunter penentrant auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht pochen. Bei einer Nachfrage hört man dann oft, das haben wir schon immer so gemacht, wo kommen wir denn hin.

Gut, könnte man sagen, ist für einen Anwalt doch nicht schwer, seine Vollmacht auch schriftlich nachzuweisen. Immerhin wird der Mandant ja eine unterschrieben haben. Doch so einfach ist die Sache nicht. Wenn man als Verteidiger eine schriftliche Vollmacht einreicht, sind daran auch Rechtsfolgen geknüpft. Diese sind für den Mandanten nur nachteilig.

Ist eine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht, darf das Gericht zum Beispiel dem Anwalt Briefe zustellen, die es sonst dem Angeklagten schicken müsste. Etwa eine Ladung. An dem Anwalt klebt dann sozusagen die Verantwortung dafür, dass der Mandant auch von dem Schreiben erfährt. Gerade bei Ladungen kann das zu sehr unerfreulichen Situationen führen.

Über eine Problematik, auf die man nicht gleich kommt, berichtet Rechtsanwalt Thomas Will in seinem Blog. Da hat ein Verteidiger die unterschriebene Vollmacht eingereicht. Seinem Mandanten, der wegen Kreditbetruges angeklagt war, hat er damit keinen Gefallen getan.

Das Gericht beauftragte einen Schriftsachverständigen. Dieser sollte prüfen, ob die Unterschrift auf dem Kreditvertrag vom Angeklagten stammt. Das konnte der Sachverständige mit einem Vergleichsschriftstück erledigen: der vom Mandanten unterschriebenen Vollmacht.

Kein Wunder, dass der Angeklagte nach dieser Erfahrung den Anwalt gewechselt hat.

Anreise mit dem Personenkraftwagen

Das Landgericht Wuppertal erklärt auf seiner Webseite, wie man zum Gericht kommt. Überschrift:

Anreise mit dem Personenkraftwagen

Zweifellos: Personenkraftwagen ist ein superkorrekter Begriff. Juristisch. Trotzdem schaltet mein Gehirn da auf Schwarz-Weiß-Bilder um, und ich sehe Konrad Adenauers Dienstpersonenkraftwagenkolonne eine Allee entlangbrausen. Leichte Sprache ist das jedenfalls nicht, zumal auf einer Serviceseite.