Populismus rettet nicht vor Populismus

Ich begegne berufsbedingt häufig Mitarbeitern der Justiz und der Polizei. Neulich habe ich auch mal einen neuen Reisepass beantragt, da war ich im großen Dienstleistungszentrum der Stadt Düsseldorf. Dort arbeiten hunderte von Leuten. Das mit dem Pass hat übrigens wunderbar unanstrengend geklappt. Was mir bei all meinen Behördenkontakten, gerade als Anwalt, in weitaus mehr als 20 Jahren noch nie, nie begegnet ist, macht die Bundesregierung jetzt zum Gegenstand eines sehr ambitionierten, aus meiner Sicht aber ebenso nutzlosen Gesetzentwurfes. Beamte sollen bei der Arbeit ihr Gesicht künftig nicht mehr verhüllen dürfen.

Der Gesetzentwurf (hier abrufbar als PDF) erwähnt es zwar an keiner Stelle. Aber offenkundig hat jemand in der Regierung, federführend ist der Innenminister, ein Staatsgefährdungspotenzial durch muslimische Beamtinnen ausgemacht, die auf der Arbeit Schleier, Burka, Taschador oder ähnliche Kleidungsstücke tragen und ihr Gesicht zumindest teilweise verhüllen.

Dazu postuliert der Gesetzentwurf folgendes:

Für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats ist eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabdingbar.

Daher ist von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen.

Eine nähere Begründung für diese bemerkenswerte Auffassung?

Keine.

Gut, im Text folgt ein sehr bemühter, formelhafter und wenig überzeugender Hinweis auf die Neutralitätspflicht des Staates. Die unzähligen Kreuze in deutschen Amtsstuben und Gerichtssälen sowie eine beachtliche Schar Nonnen im öffentlichen Dienst lassen herzlich grüßen.

Deshalb frage ich mich: Ist es für eine vertrauensvolle Kommunikation mit der Dame, die meinen Reisepass-Antrag bearbeitet, wirklich unabdingbar, dass ich ihr unverhülltes Gesicht sehe? Wenn ich auf einer Justiz-Geschäftsstelle eine Akte abhole, macht es dann einen Unterschied, ob mir eine verhüllte oder unverhüllte Mitarbeiterin die Akte in die Hand drückt? Wird das Protokoll einer Gerichtsverhandlung dadurch schlechter, dass es eine verhüllte Mitarbeiterin in den Computer schreibt?

Es gibt so viele Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, bei denen sich die „Vertrauensfrage“ in den Mitarbeiter gar nicht stellen dürfte. (Anders sicherlich bei unabhängigen Richtern.) Und wenn doch, würde es dann nicht reichen, ein Widerspruchsrecht gegen eine verhüllte Mitarbeiterin einzuführen? Wer seinen Pass oder Angelschein nicht bei einer Burka-Trägerin beantragen möchte, sagt Bescheid und wird an einen anderen Schalter gebeten.

Das Weisungsrecht der Behördenleiter würde das problemlos hergeben. Man bräuchte im Zweifel kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung würde reichen. Zumal die Quote von Beamtinnnen, die verhüllt oder teilverhüllt ihrer Tätigkeit nachgehen möchten, ohnehin kaum messsbar sein dürfte. Falls jemand schon mal einer verhüllten Staatsbediensteten mit muslimischen Hintergrund begegnet ist, kann er das ja gerne in die Kommentare schreiben. Wer wie ich nicht, natürlich auch.

Ohnehin ist abzusehen, dass die staatliche Kraftprobe mit verhüllten Behördenmitarbeitern in einem juristischen Desaster endet. Die Religionsfreiheit gilt auch für den öffentlichen Dienst. Das Grundrecht kann nur eingeschränkt werden, wenn es tatsächlich notwendig ist. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Richter werden also einen konkreten Grund verlangen, warum eine Sachbearbeiterin ihr Gesicht nicht verhüllen darf. Ein pauschales Verbot ist mit der geltenden Verfassung nicht zu machen. Das sagt, neben vielen anderen, zum Beispiel auch der Verfassungsrechtler Christian Kirchberg.

Letztlich ist der Gesetzentwurf nichts weiter als der Versuch, vor der Bundestagswahl dem Populismus mit Populismus zu begegnen. Das könnte sich rächen.

Post-it mit Grüßen von der Polizei

Das ist natürlich eine Schrecksekunde, wenn man von der Arbeit nach Hause kommt und an der Wohnungstür ein Post-it klebt mit schönen Grüßen von der Polizei.

„Wir haben auf Bitten des Nachbarn Ihre Wohnung geöffnet“, stand auf dem Zettel. „Der Wecker wurde ausgeschaltet. Schönen Tag noch. PHMin Nolte.“

Ich kam ins Spiel, weil der Mandant fürchtete, dass die Polizeibeamten sich bei der Gelegenheit etwas näher in der Wohnung umgesehen haben. Womöglich machte dem Mandanten irgendwas Sorge. Denken wir zum Beispiel – natürlich rein hypothetisch und äußerst spekulativ – an eine krümelartige Substanz in der Nachttisch-Schublade.

Ich habe den Mandanten beruhigt. Wenn in so einem Fall die Beweismittel nicht unübersehbar rum- oder olfaktorisch in der Luft liegen, werden wohl 99 % der Polizisten nicht in seinen privaten Sachen kramen. Die Gefahr, dass da noch was nachkommt, scheint mir deshalb sehr gering. Was der Mandant daraus für Konsequenzen zieht, ist natürlich seine Sache.

Auf jeden Fall holt er sich jetzt aber einen Wecker, der nur drei Minuten klingelt.

Polizei Bochum: Ein paar Schlückchen nach dem Dienst

Der Konsum von Alkohol ist verboten. Die Aufbewahrung von Alkohol in den Diensträumen auch. Da hat die Bochumer Polizei klare Regeln. Doch so richtig durchgedrungen scheint die Dienstanweisung auf Bochumer Polizeiwachen nicht. Auf mehreren Dienststellen fanden sich bei einer unangemeldeten Kontrolle Bier und Schnaps in den Kühlschränken oder Lagerräumen.

Auslöser für die Überprüfung war ein anonymes Schreiben, berichtet der WDR. In dem Brief gab ein mutmaßlicher Insider an, auf einer Wache werde (nach dem Dienst) schon mal gerne einer, zwei oder auch mehr gehoben. Anschließend würden Beamte ganz normal mit dem Auto nach Hause fahren.

Ein Einzelfall scheint das alles nicht zu sein. Die Bochumer Polizei kontrollierte nach eigenen Angaben acht Wachen. Auf allen Wachen fand sich Alkohol. Die Staatsanwaltschaft soll jetzt entscheiden, ob und wie mutmaßlichen Verkehrssünder unter den Beamten ermittelt werden.

Erst mal plappern lassen

Einen Pflichtverteidiger gibt es erst, wenn mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Mehr als ein Orientierungssatz ist das aber nicht. Das Gesetz kennt andere Konstellationen, in denen man an einen Pflichtverteidiger kommen kann – dann kommt es nicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe an. Ein ganz wichtiger ist die „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“.

Im Blog meines Kollegen RA Detlef Burhoff wird ein interessanter Fall beschrieben, der sich genau um diese Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dreht. Es ging um Fahrerflucht. Die Halterin des Pkw erzählte auf der Polizeiwache munter drauflos, der Polizist hörte ihr freundlich zu. Erst nachdem sich die Frau um Kopf und Kragen geredet hatte, belehrte der Beamte die Frau über ihr Schweigerecht. Obwohl im schon lange vorher hätte klar sein müssen, dass die Frau Beschuldigte ist.

Genau so läuft es Tag für Tag an Unfallstellen und auf deutschen Polizeiwachen. Nicht nur in Verkehrssachen. Aber schon diese alltägliche Konstellation, nämlich den Beschuldigten erst mal plappern zu lassen und ihn nicht rechtzeitig über seine Rechte zu informieren, macht die spätere Beiordnung eines Verteidigers notwendig. So zumindest das Landgericht Hannover in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 70 Qs 6/17). Das Gericht fasst die Gründe für die Beiordnung so zusammen:

Die Angeklagte, die über keine juristische Vorbildung verfügt, wird die sich vorliegend mit der Einführung und Verwertung von Beweismitteln stellenden Rechtsfragen nicht beantworten können.

Zur Ausrichtung der Verteidigungsstrategie ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist, unerlässlich und nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu beantworten.

Fernerhin können die insofern relevanten Rechtsfragen regelmäßig nur nach vollständiger Aktenkenntnis geprüft werden. Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs ist nach Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage eine Pflichtverteidigung vorliegend geboten, weil die Annahme eines Beweisverwertungsverbots jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt.“

Insgesamt eine gute Nachricht für Betroffene, die nicht das nötige Kleingeld für einen Anwalt haben.

Nachtrag: Ein ähnlicher Fall, diesmal zu Blutproben

Routerzwang rückwirkend aufgehoben

Viele hunderttausend Internetkunden können von einem Gesetz profitieren – das sie womöglich noch nicht mal kennen. Seit August letzten Jahres ist der Routerzwang entfallen. Das heißt, Provider dürfen ihren Kunden nicht mehr die Nutzung spezieller Hardware vorschreiben. Will der Kunde ein eigenes kompatibles Gerät betreiben, muss ihm die Firma die nötigen Zugangsdaten zur Verfügung stellen.

Insoweit ist die gesetzliche Regelung (§ 11 Abs. 3 FTEG = Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen) endeutig. Umstritten ist, für wen das Gesetz gilt. Nur für Neukunden? Oder auch für Altkunden? Das Landgericht Essen wählt nun die großzügigere Lösung (Aktenzeichen 45 O 56/16).

Es geht um die Auslegung des Satzes: „Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen“. Das war bisher auch so interpretiert worden, dass die Regelung nur für Neuverträge gilt.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Regelung so ausgelegt werden, dass Altkunden ebenfalls Anspruch auf die Zugangsdaten haben. Das entspreche dem Zweck der Regelung. Der Routerzwang sei eine rechtswidrige Einschränkung des Kunden, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Staat muss „Gutachter“ selbst bezahlen

Heute werden in fast jedem Ermittlungsverfahren Computer, Festplatten und sonstige Datenträger beschlagnahmt. Das ist oftmals eine gute Gelegenheit für die Ermittler, um gegenüber dem Beschuldigten die Kostenkeule zu schwingen. Wenn er nicht kooperiert, werden seine Computer halt ausgewertet. Und zwar gerne von einem „Sachverständigen“. Was am Ende sehr, sehr teuer werden kann. Denn die Kosten eines Sachverständigen muss der Beschuldigte zahlen, wenn er verurteilt wird. Nicht zahlen muss er die Ermittlungskosten der Polizei, welche die Computer ja auch auswerten könnte.

Rund 10.000 Euro berechnete zum Beispiel ein Sachverständiger, der im Rahmen eines Verfahrens wegen Kinderpornografie angeblich viele Stunden lang die Speichermedien des Beschuldigten durchforstete. Sein Auftrag erstreckte sich im wesentlichen darauf, möglicherweise strafbares Material oder sonstiges Beweismaterial (zum Beispiel Chatverläufe, E-Mails) auszusortieren und die fraglichen Funde in einer Excel-Tabelle zu notieren.

Ist das schon die Tätigkeit eines Sachverständigen? Oder nicht doch eher nur eine technische Dienstleistung? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat sich des Falles angenommen. Und es trifft eine erfreuliche Entscheidung. Nach Auffassung der Richter kann man nur von einem Sachverständigengutachten im Sinne des Gesetzes ausgehen, wenn der Untersuchende die Ermittlungsbehörden durch besonderes Fachwissen unterstützt. Das sei jedenfalls nicht so, wenn mit einer handelsüblichen Software Datenmaterial bloß gesichtet und „vorsortiert“ werden. Wesentlich mehr hatte der hier tätige Sachverständige aber nicht geleistet.

Der entschiedene Fall ist zwar unappetitlich. Allerdings haben die Erwägungen des Gerichts nichts mit der Materie Kinderpornografie zu tun. Vielmehr lassen sie sich auf alle Fälle übertragen, in denen Angeklagte nach einer Verurteilung für umfangreiche IT-Auswertungen zur Kasse gebeten werden sollen, obwohl die Polizei dies ebenso hätte erledigen können (Aktenzeichen 2 Ws 441/16 (165/16)).

Der Retter mit dem Tesla

Die Münchner Feuerwehr schildert auf ihrer Facebook-Seite einen ziemlich abenteuerlichen Fall. Der Fahrer eines Tesla setzte auf der A 9 seinen Wagen vor einen schlingernden Pkw. Er ließ das nachfolgende Fahrzeug absichtlich auffahren und bremste das Auto so bis bis auf den Stand ab.

Grund für den Stunt war, dass der Tesla-Fahrer merkte, wie der zunächst vorausfahrende Pkw offenbar außer Kontrolle geriet. Und zwar wegen einer „internistischen Erkrankung“ des Autofahrers, wie es die Feuerwehr formuliert. Deshalb habe er seinen Tesla vor das andere Auto gesetzt und dieses runtergebremst. Gleichzeitig soll der Tesla-Fahrer auch noch die Rettungskräfte alarmiert haben.

Der erkrankte Autofahrer wurde in eine Spezialklinik gebracht.

Juristisch ist die Rettungsaktion ein klassischer Fall der „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Dieses Rechtsinstitut kommt zur Anwendung, wenn jemand im mutmaßlichen Interesse einer Person handelt, um Schaden von dieser Person abzuwenden. In diesem Fall war es wohl eindeutig im Interesse des Erkrankten, dass ihn der Tesla-Fahrer nicht in die Leitplanke krachen ließ. Vor diesem Hintergrund dürfte der Tesla-Fahrer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen dem Hilfsbedürftigen haben. Er kann also den Schaden an seinem eigenen Auto ersetzt verlangen.

Schlecht ist es womöglich, wenn der Autofahrer kein Geld hat. Dann schaut der Tesla-Fahrer eventuell in die Röhre. Es sei denn, dass möglicherweise noch die Haftpflichtversicherung des anderen Autos einspringt. Denn der Tesla-Fahrer hat ja auch mutmaßlich einen größeren Schaden an dem PkW des Erkrankten mit verhindert. In so einer Konstellation spricht man von Rettungskosten, für die der Versicherer möglicherweise aufkommen muss. Ich schreibe möglicherweise, weil es schon da etliche juristische Unwägbarkeiten gibt.

Ganz kompliziert wäre es wenig überraschend geworden, hätte sich die Rettungsaktion als Fehleinschätzung herausgestellt. Oder als völlig überzogen. Oder letztlich sogar als kontraproduktiv, etwa wenn der zu Rettende stirbt, obwohl er ohne die Aktion überlebt hätte. Dem Hilfsbereiten nimmt das Gesetz das Risiko einer Falschbewertung nur sehr eingeschränkt ab.

Eines geht übrigens gar nicht: einem „Opfer“ zur Seite springen, das ausdrücklich keine Hilfe will. Für diesen Fall gilt die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.

Es gibt ja viele Zivilrechtler unter den Lesern. Die kenne sich mit der Materie viel besser aus als ich. Es wäre toll, wenn der eine oder andere die Rechtsfragen rund um den Fall ein wenig detaillierter aufdröselt. Für die drei Beiträge, die ich am besten finde, schicke ich den Autoren gern ein Exemplar meines Buches „Alles, was Unrecht“ ist (bitte im Kommentar eine gültige E-Mail-Adresse angeben).

Ablage und Automatik

Gestern hätte mir ein Polizeibeamter gern einen Punkt in Flensburg beschert.

„Sie haben auf dem Handy getippt“, warf er mir vor. Das habe er genau gesehen, als er beim Vorbeigehen aus rein dienstlichem Interesse in mein Auto schaute. Mit seiner Beobachtung lag der Polizist noch nicht mal falsch. Tatsächlich hatte ich mit dem Auto an einer roten Ampel hier bei uns in Derendorf gestanden. Die Ampel ist immer seeeeeehr lange rot. Deshalb guckte ich aus Langeweile aufs Telefon, weil ein Blinken neue Nachrichten signalisierte.

Nur in die Hand genommen hatte ich das Telefon dabei wirklich nicht. Mein Huawei Mate 9 hat viele Vorzüge, aber einen schätze ich besonders. Das Telefon passt, das fiel mir neulich mal auf, exakt in die Umrahmung der vorderen Mittelablage. Dort sitzt es so bombenfest wie in einer besonderen Halterung. Ich kann das Gerät also dort sehr schön ablegen, ohne dass es während der Fahrt verrutschen kann. Und zum Tippen muss ich es halt nicht „aufnehmen“ oder „halten“ – genau das fordert § 23 StVO aber, wenn es ein Bußgeld geben soll.

Der Polizist schaute sich den Ablageplatz des Handys interessiert an, rüttelte am Gerät. Und blieb trotzdem bei seiner Meinung, ich hätte das Telefon doch in der Hand gehabt. Irgendwie.

Gut, kamen wir also zum nächsten Thema. Mein Auto hat eine Start-Stopp-Automatik. Während ich also an der Ampel wartete, war der Motor aus. Damit war nach meiner bescheidenen Überzeugung die Voraussetzung für die Ausnahmen erfüllt, bei denen man eben doch ein Handy am Steuer „aufnehmen“ oder „halten“ darf. Das Verbot gilt nämlich nicht, so sagt es die Ausnahmevorschrift zur Regel, „wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“. Dass dies beim Warten an einer roten nicht Ampel nicht gilt, steht da nicht.

So ganz überzeugt war der Beamte immer noch nicht. Jedenfalls tat er so. Ob wir unsere Meinungsverschiedenheit denn mit einer Verwarnung lösen könnten, wollte er wissen. 20 Euro, dann wäre die Sache erledigt. Ganz ohne Punkte, beeilte er sich zu betonen. Ich lehnte höflich ab, weil ich wusste, was gleich kommt. Der Polizist grummelte noch was in die Richtung, dass er beim nächsten Mal kein Auge mehr zudrücken kann.

Dann wünschte er gute Fahrt.

Nachtrag: Die Gewinner wurden per Mail informiert.

Furcht vor dem eigenen Mandanten?

Ein Angeklagter hat im Hamburger Landgericht eine Zeugin tätlich angegriffen. Während seiner Berufungsverhandlung, zu der er aus der Untersuchungshaft heraus vorgeführt worden war. Der Mann soll auch eine Rasierklinge sowie eine angespitzte Zahnbürste bei sich gehabt haben.

Einzelheiten der Geschichte berichtet für Zeit Online eine Reporterin, die im Gerichtssaal saß. Ich will einen interessanten berufsrechtlichen Aspekt herausgreifen, den der Artikel erwähnt. Danach halfen neben dem Staatsanwalt und einem Zuschauer auch die Anwälte des Angeklagten tatkräftig mit, den Mann wieder unter Kontrolle zu bringen und Schlimmeres zu verhindern.

Darf ein Strafverteidiger seinen eigenen Mandanten in so einer Situation körperlich attackieren? Das richtet sich natürlich danach, wie weit man die Treuepflicht eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten zieht. In § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind die Aufgaben des Anwalt so festgelegt:

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Bei „Beratung“ und „Vertretung“ muss der Anwalt also die Interessen seines Auftraggebers wahren. Das kann er aktiv machen. Aber auch indem er im Zweifel nichts sagt. Oder tut. In dem fraglichen Fall lag aber ein tätlicher Angriff auf die Zeugin vor. Dieser Angriff berechtigt zur Nothilfe, was nichts anderes bedeutet als Notwehr (§ 32 StGB) zu Gunsten Dritter.

Dieses Nothilferecht steht auch dem Verteidiger zu, weil es nicht von seinen Pflichten als Rechtsanwalt eingeschränkt wird. Die Anwälte haben also richtig gehandelt. Zumal sie ja mutmaßlich sogar im Interesse ihres Mandanten handelten, indem sie ihm vielleicht eine Anklage wegen versuchten Mordes ersparten.

Vielleicht wird der Angeklagte jetzt schauen, dass er die Anwälte loswird. Stichwort: Vertrauensverlust. Einen Wahlverteidiger kann der Angeklagte jederzeit feuern. Bei einem Pflichtverteidiger, der vom Gericht bestellt ist, dürften die Chancen für den Angeklagten weniger gut stehen. Sicherlich wesentlich schlechter als die Chancen des Pflichtverteidigers selbst, aus der Sache rauszukommen. Den Pflichtverteidiger müsste das Gericht wohl von seinen Aufgaben entbinden, wenn dieser sich nun vor dem Angeklagten fürchtet.

Auf den Richter würde die sicher unliebsame Entscheidung zukommen, welchen Anwalt er zum nächsten Pflichtverteidiger ernennt.

O-Ton Polizeibericht

Einem schrecklichen Fehlverhalten sind Bochumer Polizisten auf die Spur gekommen. Es handelt sich um eine „üble Betrugsmasche“ (O-Ton Polizeibericht), von der die Welt noch nicht gehört hat. Die Bochumer Polizei hat sie nun „aufgedeckt“ (O-Ton Polizeibericht). Mit bewundernswertem kriminalistischen Scharfsinn enttarnten die „diensterfahrenen“ (O-Ton Polizeibericht) Beamten einen „skrupellosen“ (O-Ton Polizeibericht) Bettler. Der Mann täuschte seine „Extrembehinderung“ (O-Ton Polizeibericht) doch tatsächlich nur vor, als er in der Bochumer Innenstadt Passanten um eine Spende bat.

Tatsächlich setzte bei dem Mann eine wundersame Spontanheilung ein, als er den Beamten zum Streifenwagen folgen musste. Schon da konnte er fast wieder gehen. Nachdem er auf der Wache sein Arbeitszeug, unter anderem eine selbstgefertigte Schiene, abgelegt hatte, das Wunder. Der Mann konnte wieder normal laufen. „Krass!“ (O-Ton Polizeibericht).

Zum Abschluss schrieben die Beamten noch eine Strafanzeige. O-Ton Polizeibericht: „Wegen Vortäuschens eines Gebrechens“. Diesen Tatbestand gibt es nicht im Strafgesetzbuch. Krass, oder? Sicherlich wird aber der emsige Bundesjustizminister auf diese bedrohliche Lücke aufmerksam. Vielleicht muss auch Rainer Wendt erst noch mal den Untergang des Abendlandes beschwören. Aber spätestens dann kriegen wir eines dieser ebenso beliebten wie überflüssigen Eilgesetze, wie sie gerade modern sind. So wurde die Welt dann von Bochum aus gerettet.

Aber im Ernst: Solche Fälle werden normalerweise unter der Betrugs-Rubrik einsortiert. Wobei höchst fraglich ist, ob man einfache Bettler tatsächlich drankriegen kann, bloß weil sie eine Krankheit faken. Abgesehen von den juristischen Feinheiten, mit denen sich schon das Reichsgericht auseinandergesetzt hat, wüsste ich schon eine Verteidigungsstrategie. Der Mann hat die Passanten nämlich angesprochen. Da kann man als Verteidiger gut argumentieren, das Geld sei gar nicht wegen der vorgetäuschten Behinderung geflossen. Sondern schlicht um den Mann loszuwerden.

Schon deswegen wäre die denkbare Täuschung, verbunden mit einem „sozial motivierten Irrtum“ (O-Ton Strafgesetzkommentar) vom Tisch. Also hoffen wir mal, dass ein schlauer Staatsanwalt die Anzeige dorthin befördert, wo sie hingehört: in die Ablage P. Die Steuerzahler würden es ihm danken.

Link zum Polizeibericht

Sexualstraftaten sind kein Thema fürs Anwaltsgericht

Für welche Vergehen ist ein Anwaltsgericht zuständig? Mit dieser Frage musste sich das Anwaltsgericht Frankfurt am Main beschäftigen. Die Staatsanwaltschaft hatte dort einen Rechtsanwalt angeschuldigt, weil dieser Sexualstraftaten begangen hatte. Unter anderem hatte der Anwalt Jugendliche für Sex bezahlt, was als Missbrauch strafbar ist.

Im Strafprozess wurde der geständige Rechtsanwalt zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Nun sollte er auch standesrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Doch das Anwaltsgericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Straftaten tangieren nach Einschätzung der Richter „nicht die allgemein an einen Rechtsanwalt zu stellenden charakterlichen Anforderungen, wie sie gerade für eine seriöse und zuverlässige Bearbeitung von Rechtsfällen gefordert ist“.

Die Opfer wussten laut dem Ermittlungsergebnis nicht einmal, dass der Mann Rechtsanwalt ist. Seine berufliche Stellung habe also keine Rolle gespielt, insbesondere habe er sie nicht ins Spiel gebracht. Außerdem sei der Jurist als Syndikusanwalt bei einer Bank im Bereich Compliance beschäftigt. In Bezug auf diese konkrete Tätigkeit sei nicht ersichtlich, wie das Verhalten seine Zuverlässigkeit im Arbeitsbereich beeinträchtigen könne.

Fazit der Richter: Die Straftaten des Mannes bedürften zweifellos einer sexualpsychologischen Aufarbeitung. Für diese Aufarbeitung fühlt sich das Berufsgericht aber nicht zuständig (Aktenzeichen IV AG 55/16-4 EV 411/14).

Gleichwertige Ausfertigungen

Aus dem Vertrag über eine Kunstausstellung:

§ 14 Ausfertigungen

Dieser Vertrag existiert in zwei gleichwertigen Ausfertigungen.

Wäre ja irgendwie auch schlecht, wenn es anders wäre. Dann wäre der Vertrag ja gar kein Vertrag.

Freundlich, redselig, einladend

Wenn man das Foto einer Hanfplantage auf dem Handy hat, reicht das für eine Hausdurchsuchung? Eher nicht. Das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Dennoch ließ sich ein 44-jähriger Kölner – ich kann es als Strafverteidiger nicht anders sagen – von der örtlichen Polizei in Bockshorn jagen. Jetzt hat er den Salat; die Plantage gab es in seiner Wohnung nämlich wirklich.

Die Vorgeschichte: Ein Dieb klaute dem Kölner das Handy aus dem Auto. Der Dieb wurde gefasst. Die Polizei schaute sich das Handy an, um den Besitzer zu ermitteln. Das gelang den Beamten auch. Aber dabei stießen sie auch auf das Foto einer Indoor-Hanfplantage. Laut dem Polizeibericht konfrontierten die Polizisten den Handybesitzer an der Haustür mit dem Foto.

Der Betroffene soll sich zuerst „ahnungslos“ gegeben haben. Was impliziert, dass er jedenfalls zu einem Gespräch mit den Polizisten bereit war. Dann ließ er die Beamten sogar noch „freiwillig“ in die Wohnung. Worauf für ihn das juristische Unglück natürlich seinen Lauf nahm.

Etwas mehr Kaltblütigkeit und Kenntnis der eigenen Rechte – dann wäre die Sache womöglich ganz anders ausgegangen.

Am besten hätte der Betroffene sich einfach an eine alte Weisheit erinnern sollen: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Gerade im Umgang mit der Polizei. Es gibt nun mal das Recht zu schweigen. Das ist nichts Ehrenrühriges, sondern ein rechtsstaatliches Prinzip. Dieses Recht steht Unschuldigen ebenso zu wie Hanfbauern. Da macht das Gesetz keinen Unterschied.

Wie hätten die Polizisten darauf reagieren können, hätte der Betreffende jede weitere Kommunikation verweigert und dem Betreten seiner Wohnung nicht zugestimmt? Für eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzuge“ ohne richterliche Anordnung hätte es nie uns nimmer gereicht. Die Polizisten hatten schon vorher sicherlich genug Zeit, sich um einen Durchsuchungsbeschluss zu bemühen. Den hätten sie allerdings voraussichtlich nicht gekriegt. Das Foto einer Indoor-Plantage kann schließlich überall entstanden sein.

Auch das Schweigen des Beschuldigten begründet keine „Gefahr im Verzuge“. Wie auch, nichts sagen darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Wenn zu dem Zeitpunkt ein Richter Eildienst hatte, hätte dieser ohnehin noch gefragt werden müssen.

Es war also eher eine No-win-Situation für die Polizei. Das änderte sich erst durch die Redseligkeit des Mannes. Und vor allem durch seine Bereitschaft, die Beamten freiwilig reinzulassen. Hätte er alles schlicht nicht machen müssen.

Juristisch ganz verloren ist die Sache für den Beschuldigten aber immer noch nicht. Stichwort: Beweisvertungsverbot. Sagte ich Beschuldigter? Es würde mich schon sehr interessieren, wann der Mann über seine Beschuldigtenrechte belehrt wurde. Mein Tipp: Sicher nicht allzu früh, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. Sonst wäre ihm womöglich noch ein Licht aufgegangen.

Ein anderer Punkt: Wenn Polizeibeamte ohne Beschluss oder „Gefahr im Verzuge“ eine Wohnung betreten wollen, müssen sie den Betroffenen in den allermeisten Fällen darüber belehren, dass er nicht zustimmen muss. Und dass eine Durchsuchung auch tatsächlich unterbleibt, wenn er sich nicht einverstanden erklärt. Deshalb nach meiner Meinung auch der etwas merkwürdige Satz in dem Polizeibericht:

Der mutmaßliche Hobbygärtner … bat die Zivilpolizisten in seine Wohnung, um den Vorwurf auszuräumen.

Es kann natürlich so gewesen sein. Das passt dann aber wie die Faust aufs Auge. Denn dann hätten die Polizisten in dem Moment noch gar keinen Durchsuchungswillen gehabt. Vielmehr hätten sie lediglich das freundliche Angebot des Mannes angenommen, doch bitte nicht mehr im zugigen Hausflur weiter zu reden. Dieses Angebot haben sie natürlich nur aus reiner Höflichkeit angenommen. Konnte ja keiner ahnen, dass einem in der Wohnung schon der Marihuana-Geruch entgegenschlägt. Die ansonsten stets bemühte kriminalistische Erfahrung hatten die Beamten an dem Tag leider auf der Wache vergessen.

Nun ja. Wir waren alle nicht dabei. Zu Recht feiert der Polizeibericht die Sache als Fahndungserfolg. Juristisch betrachtet, ist und bleibt die Sache aber trotzdem kein Ruhmesblatt für die Polizei.

Ohne Abschrift

Ein Münchner Anwaltskollege schreibt:

In vorbezeichneter Angelegenheit wird der Eingang Ihres Schreibens vom 1.02.2017 ohne Abschrift für die Mandantschaft bestätigt.

Ich weiß nicht, ob der gegnerische Anwalt es auch routinemäßig bestätigt, wenn Briefen eine „Abschrift für die Mandantschaft“ beigefügt war. Wäre jedenfalls auch eine schöne Floskel.

Ansonsten verstehe ich die Anmerkung mal als Wehklage darüber, dass die guten alten Zeiten vorüber sind. Jene Zeiten, in denen noch mit Kohlepapier vervielfältigt wurde, die Schreibmaschinen klapperten und der Tag informationsmäßig durch war, wenn der Briefträger geklingelt hatte. Immerhin droht mir der Kollege nicht mit einem standesrechtlichem Verfahren, weil er jetzt selbst eine Kopie (oder einen Scan) fertigen muss, um seine Mandantin von unserem Schreiben zu informieren.

Eine juristische Pflicht, den Gegner direkt mit Abschriften zu versorgen, gibt es nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht (mehr). Anders ist das beim Schriftverkehr in Zivilprozessen, wenn das Gericht beteiligt ist. Da sieht § 133 ZPO ausdrücklich vor, dass Kopien für die gegnerische Prozesspartei beigefügt werden sollen. Geschieht dies nicht, kann das Gericht die Kopierkosten in Rechnung stellen.

Ihre SIM-Karten-Nr., bitte!

Der Mobilfunkanbieter blau.de kann eines wirklich gut. Ehemalige Kunden verärgern. Und dafür sorgen, dass diese wirklich nie, nie mehr wieder zu dem Laden zurückkehren.

Ich habe bei blau.de vor kurzem eine alte Prepaid-Karte aufgelöst und zu einem anderen Anbieter umgezogen. Da auf der Karte noch stattliches Guthaben war, schrieb ich einen Brief an blau.de. Der Laden gehört nach dem Ableben von E-Plus nun zu Telefónica Deutschland. blau.de / Telefónica antwortete, dass eine Auszahlung des Guthabens möglich ist. Aber nur, wenn ich ein Formular einreiche.

Ok, ich fülle also das Formular aus. Dabei stelle ich fest, ich soll neben meiner Rufnummer auch die SIM-Karten-Nummer angeben. „Ohne Angabe dieser Nummer kann der Auftrag nicht bearbeitet werden.“ Wie es sich für ein ordentliches Büro gehört, haben wir alle Unterlagen abgeheftet und damit greifbar, die uns blau.de jemals zu der Handynummer geschickt hat. Ich habe PIN 1. PIN 2. PUK 1. Und PUK 3. Sowie einige weitere Papiere.

Von einer SIM-Karten-Nr. steht nirgends was. Auch auf der SIM-Karte selbst, die ich vor einiger Zeit mal in eine Nano SIM umgetauscht hatte, steht keine Nummer. Auf dieser Karte steht noch nicht mal blau.de drauf, sondern die Karte ist einfach nur grau.de. Für den Umtausch der alten SIM-Karte in eine Nano-SIM brauchte ich übrigens keine SIM-Karten-Nr. Da reichte komischerweise die Telefon-Nr.

Also ein Anruf bei der Kundenhotline. Überraschenderweise geht jemand dran, wenn auch nach etwa 20 Minuten. Leider kann mir die Mitarbeiterin auch nicht erklären, woher ich die SIM-Karten-Nr. nehmen soll. „Die müsste man Ihnen doch mitgeteilt haben.“ Eben. Hat man aber nicht.

Den Ratschlag, mal in den Online-Bereich zu schauen, nehme ich dankend zur Kenntnis. Vielleicht stehe dort ja die SIM-Karten-Nr., mutmaßt die Mitarbeiterin. Was sie nicht weiß: Den Online-Bereich für die Rufnummer hat blau.de noch an dem Tag gekappt, als die Rufnummer umgezogen ist. Immerhin war ich schnell genug, noch einen Screenshot vom verbliebenen Guthaben zu machen.

Insgesamt empfinde ich das als eine schöne Taktik, irgendwie um die Erstattung eines Guthabens herumzukommen. Ich schicke das Formular jetzt mit einem Begleitschreiben ohne die SIM-Karten-Nr. zurück. In dem Begleitschreiben steht, dass ich mein Guthaben bis spätestens Ende Februar 2017 auf dem Konto haben will. Sonst klären wir das vor dem Amtsgericht München. Und zwar ohne jede weitere ermüdende Korrespondenz. Im schönen München war ich jetzt sowieso schon einige Monate nicht mehr.

Aber eines mache ich nicht. Klein beigeben und Telefónica das Guthaben schenken.