Immer Ärger mit Filesharing – der aktuelle Stand

Derzeit rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land. Viele tausend Inhaber von Internetanschlüssen werden abgemahnt, weil über ihre Leitung angeblich Musik, Filme oder Hörbücher getauscht worden sein sollen. Betroffen sind auch wieder Nutzer des Portals „Popcorn Time“. Diese wissen oft gar nicht, dass sie in Wirklichkeit illegal eine Tauschbörse nutzen.

Grund genug also, den aktuellen Stand rund um Filesharing-Abmahnungen zusammenzufassen. Im Beitrag geht es auch um das Thema, ob man als Anschlussinhaber für Freunde und Familie haftet. Und wie man sich gegebenenfalls entlasten kann.

Nachzulesen ist das alles in meiner neuen ARAG-Kolumne.

Hier geht es zur Kolumne.

Richterspruch: MPU regelmäßig erst ab 1,6 Promille

Wer sich nach einer Alkoholfahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis wieder ans Steuer setzen wollte, hat es in den letzten Jahren zunehmend schwerer gehabt. Viele Führerscheinstellen bestanden auf einer MPU, auch bekannt als Idiotentest. Und zwar schon bei Blutalkoholkonzentrationen deutlich unter 1,6 Promille. Früher herrschte allerdings Einigkeit, dass eine MPU unter 1,6 Promille nicht erforderlich ist. Erst ab diesem Wert vermutet die Medizin eine starke Alkoholgewöhnung.

Das Bundesverwaltungsgericht richtet diese ursprüngliche Grenze nun wieder auf. Eine Alkoholfahrt alleine rechtfertigt nach den klaren Worten der Richter die MPU erst dann, wenn der Fahrer mindestens 1,6 Promille hatte. Bei einer niedrigeren Alkoholkonzentration verlangt das Gericht zusätzliche konkrete Umstände, die ausnahmsweise eine MPU erforderlich machen. Das können gravierende Fahrfehler sein. Oder auch sonstige Anhaltspunkte, die für einen zukünftigen Alkoholmissbrauch sprechen. Solche besonderen Umstände lagen in den entschiedenen Fällen aber nicht vor. Die Kläger waren mit 1,28 und 1,13 Promille erwischt worden, ohne sonst großartig auffällig geworden zu sein. Sie sollten aber trotzdem ein MPU-Gutachten vorlegen.

Die Behörden beriefen sich darauf, ein besonderer Umstand für eine MPU sei auch die strafgerichtliche Verurteilung, die regelmäßig vorher erfolgt. So sei die Fahrerlaubnisverordnung aber nicht zu verstehen, urteilt dagegen das Bundesverwaltungsgericht. Ein Strafurteil sei bei korrekter Auslegung der Vorschriften kein besonderer Umstand, der die MPU auch unter 1,6 Promille rechtfertige (Aktenzeichen 3 C 24.15).

Der Null-Internet-Richter

In einem seit Jahren dauernden Strafverfahren in Koblenz hat es Befangenheitsanträge gehagelt. Der Vorsitzende Richter hat auf der Tür seines Dienstzimmers (Innenseite) einen Aufkleber, der dem hier aufrufbaren verdächtig ähnelt. Auf dem Aufkleber steht auch noch das Wortspiel „falsch verbunden“.

So eine Meinungsäußerung im Dienstzimmer ist schon problematisch. Stichwort: richterliches Mäßigungsgebot. Hier vor allem, wenn man wie der Vorsitzende nun schon seit Jahren nur noch diesen einen Großprozess führt – der sich gegen mutmaßliche, mutmaßlich gewaltbereite bzw. mutmaßlich gewalttätige Neonazis richtet. Der Fall erinnert an den eines ostdeutschen Richters, der sich auf seiner Facebook-Seite mit einem lustigen T-Shirt präsentierte. Das T-Shirt war aber gar nicht lustig. Jedenfalls erklärte der Bundesgerichtshof den Richter für befangen (mehr in einem früheren Beitrag).

Die Richter am Landgericht Koblenz erwähnen diese BGH-Entscheidung in ihrem Beschluss mit keinem Wort. Was ja schon mal ein gutes Zeichen für die Verteidigung ist. Stattdessen beschreiben die Richter das Büro des Vorsitzenden als Kuriositätenkabinett. „Nahezu jeder Quadratmeter des Dienstzimmers ist mit Objekten vollgestopft“, heißt es. Alle Objekte hätten die Gemeinsamkeit, dass sie einen „sprachlich-humoristischen Aspekt“ aufweisen.

Tja, möchte man fragen: Wo ist denn der sprachlich-humoristische Aspekt bei dem Anti-Burschenschafter-Aufkleber? Von Humor sehe ich da wenig. Zumal die Verteidiger ziemlich detailliert belegen, dass der Aufkleber lediglich aus Quellen bezogen werden kann, die man ungestraft als linksextrem einschätzen kann.

Doch der Vorsitzende bestreitet jeden Kontakt in dieser Richtung. Seine Begründung gibt das Landgericht Koblenz so wieder, und jetzt wird es doch noch humoristisch:

Der Vorsitzende hat glaubhaft angegeben, die linksgerichtete Internetseite „falsch-verbunden.net“ nicht zu kennen.

Jedem Verfahrensbeteiligten ist bekannt, dass der Vorsitzende weder willens noch in der Lage ist, selbst Internetseiten aufzurufen, da er den Umgang „mit der Maschine“ grundsätzlich ablehnt.

Vielleicht sollte man mal nach Zeugen suchen, die bestätigen können, dass der Vorsitzende Richter durchaus, wenn auch etwas ungelenk, in der Lage ist Internetseiten aufzurufen. Auch wenn der Gute sehr gerne mit seiner Antihaltung zum Internet kokettiert, erscheint es mir persönlich schlichtweg nicht glaubhaft, dass er nicht in der Lage sein will, Internetseiten aufzurufen.

Das Gegenteil zu belegen, wäre doch fast ein noch zugkräftigerer Befangenheitsgrund. Denn anlügen lassen muss sich kein Angeklagter. Auch nicht vom Vorsitzenden.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

Gut, es ist nicht sonderlich weit von meinem Büro zum Amtsgericht Ratingen. Weil mein Mandant, der in Ratingen lebt, in einer Strafsache freigesprochen wurde, habe ich mir erlaubt, neben den Anwaltsgebühren Fahrtkosten geltend zu machen. So wie das halt gesetzlich vorgesehen ist.

Doch die Fahrtkosten von 5,40 € netto für den langen Weg von Düsseldorf nach Ratingen und zurück möchte die Staatskasse partout nicht zahlen. Begründung: Es sei kein Grund ersichtlich, warum mein Mandant einen Düsseldorfer Anwalt beauftragt habe.

Ich dagegen habe mehrere Gründe angeführt. Insbesondere den Umstand, dass ich den Betroffenen schon in drei anderen Strafverfahren vertreten habe. Durchaus erfolgreich, und das ebenfalls am Amtsgericht Ratingen. So was, habe ich argumentiert, schaffe doch schon ein spürbares Vertrauen. Überdies ist es so, dass ein nach reinen Kostengesichtspunkten gewählter Anwalt sich in die „Vorgeschichte“ des Mandanten hätte einarbeiten müssen. Deswegen hätte er auch mehr Arbeit gehabt. Was es wiederum wahrscheinlich gemacht hätte, dass er wegen des Mehraufwandes auch ein paar Euro mehr berechnet als ich. Jedenfalls mehr als 5,40 €.

Außerdem machte ich geltend, dass sich eine „kleinliche Betrachtungsweise“ nicht mit dem berechtigten Interesse des Angeklagten verträgt, sachgerecht verteidigt zu werden. Das mit der „kleinlichen Betrachtungsweise“ hatten wir jahrelang bei der Frage, wie viele Seiten Papier der Anwalt aus der Ermittlungsakte kopieren darf. (An sich ist es ja schon ein Unding anzunehmen, dass der Anwalt ohne eine komplette Kopie der Unterlagen, die auch dem Richter vorliegen, überhaupt sachgerecht verteidigen kann.) Bei den Kopierkosten mahnen die Gerichte Kostenbeamte in der Regel heute dringend, es mit der Pfennigfuchserei nicht zu übertreiben.

Nun ja, die Staatskasse gibt aber bei den Fahrtkosten nicht auf. Ich aber auch nicht. Ich habe zwar schon Arbeitszeit verplempert, und die Beamten werden ja ohnehin vom Steuerzahler alimentiert. In meinem letzten Schriftsatz war ich es dann aber auch mal leid. Ich habe auch noch das Abwesenheitsgeld von 25 € netto geltend gemacht, das mir bei einer Dienstreise in eine andere Gemeinde ebenfalls zusteht. Das Abwesenheitsgeld hatte ich zunächst schon mal weggelassen, weil ich in Ratingen nichts gegessen oder getrunken hatte.

Aber wenn es jetzt doch zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen muss, dann fahren wir halt das volle Programm. Jetzt muss sich ein Richter um die Sache kümmern. Früher habe ich übrigens schon mal auf ein paar Euro verzichtet, die mir nach meiner Meinung zugestanden hätten. Leider lehrt die Erfahrung, dass dies nur in einer Form honoriert wird: Beim nächsten Mal wird von der Staatskasse noch unverschämter gekürzt.

Deshalb streite ich jetzt auch um Kleckerbeträge.

Ganz wichtig, jaja

Bei meinem Mandanten wurde durchsucht. Nicht, weil er Beschuldigter ist. Er ist nur Zeuge, was die Sache für ihn allerdings auch nicht angenehmer macht. (Zulässig ist so eine Durchsuchung bei Dritten durchaus, § 103 StPO.) Die Polizei nahm auch den Rechner meines Mandanten mit. Auf der Hardware sitzt sie nun schon geraume Zeit, ohne dass sich bislang jemand groß um die Auswertung gekümmert zu haben scheint.

Stattdessen meldete sich jetzt ein Kommissar bei meinem Mandanten, um ihn zu einer Zeugenaussage aufs Präsidium zu zitieren. Ganz wichtig, ganz eilig. Kann überhaupt nicht warten. Dummerweise wusste mein Mandant, dass ein Zeuge nicht mit der Polizei sprechen muss. Ganz wichtig, jaja. Was die Polizei drängt, ist für einen Zeugen aber irrelevant. Er darf trotzdem keine Kommunikationsbereitschaft verspüren, ohne dass es irgendwelche Möglichkeiten gäbe, ihn in Ketten zu legen oder ihm zumindest ein klitzekleines Ordnungsgeld aufs Auge zu drücken.

Klar, letztlich stellte der Polizist meinem Mandanten in Aussicht, dass er dann halt eine Vorladung vor die Staatsanwaltschaft erhält. Beim Staatsanwalt muss ein Zeuge aussagen, wenn ihm keine sogenannten Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte zur Seite stehen (§§ 55, 52 StPO).

Die Frage ist halt immer nur, ob ein Staatsanwalt sich wirklich dazu aufrafft, einen Zeugen in sein Büro zu zitieren. Die meisten Staatsanwälte empfinden das als eher unangenehme Pflicht und vermeiden ihre Erfüllung, indem sie halt erst mal andere Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Ich habe es schon oft erlebt, dass die von der Polizei nachhaltig angedrohte Vorladung vor den Staatsanwalt einfach nicht kommt. War vielleicht doch nicht so wichtig.

Ich habe den Mandanten auf eine ganz andere Idee gebracht. Er könnte doch mal anklingen lassen, dass er zunächst gerne seine Hardware wieder hätte. Die ist für ihn ja auch wichtig, ohne dass was passiert. Für den Fall einer schnellen Rückgabe in heilem Zustand stünde er dann auch einer Zeugenaussage bei der Polizei wohlwollender gegenüber.

So was wäre doch mal ein kleiner, aber schöner Deal.

Der Beschuldigte wurde im Bademantel angetroffen

Meinem Mandanten wird ein sehr schwerwiegendes Vergehen zur Last gelegt. Er soll einige Wochen mit einer sogenannten Dreambox in Verbindung mit einer speziellen, aber illegalen Software oder einer manipulierten Smartcard Sky geguckt haben. Beziehungsweise soll er versucht haben Sky zu gucken, denn so richtig funktionierte das Kästchen wohl nie. Bevor es dann auch ganz schnell im Kabuff verschwand und mein Mandant (nachweislich!) im Folgemonat zahlender Sky-Kunde wurde.

Selbst wenn man den unrabattierten Normalpreis für Sky zu Grunde legt, den nur Irregeleitete zahlen dürften, hält sich der mögliche „Schaden“ also in sehr überschaubaren Grenzen.

Das hinderte aber ein Gericht nicht daran, einen Durchsuchungsbeschluss gegen meinen Mandanten zu erlassen. Was ich aber noch besser, äh, fast noch schlechter finde, ist das Verhalten der Polizei. Diese kommt also in einen ansonsten gutbürgerlichen Haushalt in einer durchaus gehobenen ostdeutschen Wohngegend und hält dann folgendes im Durchsuchungsbericht fest:

Der Beschuldigte wurde im Morgenmantel angetroffen.

Seine nachträglich angelegte Bekleidung wurde vorher in Augenschein genommen.

Ja, es geht halt nichts über eine vernünftige Eigensicherung im unermüdlichen Kampf gegen das gefährliche und immerwährende Unrecht.

Ich war reisefertig

Heute morgen hatte ich schon den Autoschlüssel in der Hand, um rauf nach Bremen zu fahren. Dort sollte um 13 Uhr eine Strafsache verhandelt werden. Ich vertrete die Nebenkläger.

Um 9.20 Uhr ein Anruf vom Gericht. Der Termin ist abgesagt. Der Richter erwägt wohl den Erlass eines Strafbefehls. Gut, das ist eine zulässige Verfahrensweise. Die Nebenkläger haben hier kein Widerspruchsrecht.

Ich bin nur froh, dass diese Pläne nicht erst um 12.30 Uhr Gestalt annahmen. Aber wahrscheinlich liegt das Ganze auch eher am Verteidiger des Angeklagten. Der wird vermutlich schon am Freitag zum Telefonhörer gegriffen haben, um vielleicht einen Deal für seinen Mandanten hinzubekommen.

Er hatte ja vorher nur läppische sechs Monate Zeit. Seitdem liegt die Anklage vor.

Kein alltäglicher Fall am Amtsgericht

Es ist auch für einen Anwalt immer wieder schön, wenn er kleinere Unstimmigkeiten mit einem Richter lösen kann. Zum Beispiel mit einem freundlichen Telefonat, so wie ich es gestern führte.

In Kürze nehme ich im Gerichtssaal neben dem Staatsanwalt Platz. Ich vertrete nämlich die Eltern einer Frau, deren Tochter bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam. Der Fahrer des Wagens ist wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Der Richter hat auf meinen Antrag hin die Eltern auch als Nebenkläger zugelassen, alles insoweit kein Problem.

Nur mein weiterer Antrag, mich den Nebenklägern als Beistand beizuordnen, blieb leider ohne Reaktion. Die Beiordnung als Beistand hat zur Folge, dass die Staatskasse zunächst die Anwaltskosten übernimmt. Das ist übrigens eine der Auswirkungen des verstärkten Opferschutzes, dem sich die Gesetzgebung in den letzten Jahren ja ausgiebig widmet.

Ich rief also den Richter an und fragte, ob ich denn mit meiner Beiordnung noch rechnen kann. Er konnte zunächst nicht unbedingt einordnen, was ich denn nun wollte. „Es reicht doch“, sagte er, „wenn Sie als Anwalt der Eltern einfach zum Termin kommen. Die Eltern sind doch als Nebenkläger zugelassen.“ So handhabe er es jedenfalls immer.

Mein Hinweis, dass die Zulassung als Nebenkläger und die Beiordnung eines Beistandes nicht unbedingt dasselbe sind, sorgte dann für etwas Aufklärung. Nach § 397a StPO (Ziff. 2) können nämlich auch die Eltern als „Angehörige“ beigeordnet werden, wenn das Tatopfer verstorben ist.

So eine Beiordnung auf Staatskosten gibt es natürlich nicht bei geringfügigen Delikten. Es muss schon was wirklich Schlimmes passiert sein, wozu das Gesetz auch die fahrlässige Tötung rechnet.

„Ich schicke die Beiordnung dann gleich raus“, sagte der Richter am Ende unseres Gesprächs. „Ich hoffe, Sie haben Verständnis. Mit Todesopfern habe ich es hier am Amtsgericht nicht jeden Tag zu tun.“

Ich zum Glück auch nicht.

Vor Gericht sitzt man gerade und hat die Hände im Schoß

Die Verhandlung hatte gewisses Potenzial. Was einen der Zeugen anging. Aber auch ein bisschen, was meinen Mandanten angeht. Deshalb wollte ich es der Richterin nicht verdenken, dass sie für den Sitzungstag zwei Wachtmeister angefordert hatte.

Das mögliche Gefährdungspotenzial war aber weitgehend nicht existent. Das erwies sich zum Glück sehr schnell. Was allerdings nicht dazu führte, dass einer der beiden Wachtmeister einfach mal das Sonnenlicht genoss, welches so schön durch die großen Seitenscheiben des Gerichts auf alle fiel.

Mitten in der Verhandlung, ich glaube die Richterin sagte gerade was, stand der ältere Wachtmeister plötzlich neben meinen Mandanten und beugte sich etwas zu ihm runter. Dann forderte er meinen Mandanten auf, sich gerade hinzusetzen und den Arm vom freien Stuhl neben sich zu nehmen, dessen Lehne der Mandant als Stütze nutzte.

Sicherlich saß mein Mandant jetzt nicht so da wie ein echter Wachtmeister-Kadett. Aber es konnte nun auch keine Rede davon sein, dass er durch seine etwas lockere Haltung besonders auffiel. Oder gar jemand störte. Ich erlaubte mir deshalb den höflichen Hinweis, dass es keine Pflicht gibt, im Gerichtssaal kerzengerade zu sitzen. Und schon gar nicht sei es verboten, den Arm auf die Lehne des nächsten Stuhls zu legen.

Die Vorsitzende reagierte so, wie ich es erwartet hatte. Sie sagte einfach nichts, was ja auch eine souveräne Geste sein kann. Der Wachtmeister erkannte jedenfalls sehr schnell, dass nicht er, sondern die Richterin hier das Sagen hat. Und indem sie nichts sagte, sagte sie recht viel.

Der Wachtmeister nahm wieder Platz. Die Sitzhaltung meines Mandanten hatte auch im Weiteren keinen erkennbaren Einfluss auf die Wahrheitsfindung.

Keine Absicht

In einem Mehrparteienhaus ist eine Scheibe zu Bruch gegangen. Die Scheibe ist von innen gesplittert. Es könnte jemand dagegen getreten haben. Zum Beispiel weil er wütend war.

Das wäre strafbar. Als vorsätzliche Sachbeschädigung.

Genau so gut könnte aber auch jemand gegen die Scheibe gefallen sein. Zum Beispiel, als er besoffenen Kopfes eilig die Treppe runter rannte, auf dem letzten Absatz ins Straucheln geriet und dann mit Karacho gegen die Scheibe knallte.

Das wäre nicht strafbar. Der Betreffende hätte nämlich allenfalls fahrlässig gehandelt. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist aber bis heute nicht strafbar (§ 15 StGB).

Bin ich froh, dass mir der Mandant von sich aus bestätigte, dass die zweite Variante zutrifft. Da habe ich es als Verteidiger doch gleich deutlich leichter.

Ein kleines Dankeschön

Staatsanwaltschaft
Ravensburg

Verfahren Aktenzeichen …

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

in oben genannter Angelegenheit bedanken wir uns ganz herzlich für die Übersendung der Kaffeemaschine. Das wäre doch nicht nötig gewesen, aber wir haben uns sehr gefreut.

Als kleines Dankeschön schicken wir Ihnen einige proppenvolle Aktenordner zurück.

Mit freundlichen Grüßen, auch an Ihre Poststelle

Wir haben einen Sachverhaltsverdacht

Aus einem Haftbefehl, den letzte Woche ein Amtsrichter erlassen hat:

Gegen den Beschuldigten

Horst S. alias: Horst G.

wird die Untersuchungshaft angeordnet.

Der Beschuldigte ist folgenden Sachverhalts dringend verdächtig:

Der Beschuldigte bestellte im Zeitraum vom 17.05.2016 bis 13.01.2017 beim Versandhandel A. …

Für die Untersuchungshaft fordert das Gesetz (§ 112 StPO), dass der Beschuldigte einer „Tat“ dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt.

Hier ist der Beschuldigte interessanterweise eines „Sachverhalts“ verdächtig. Man kann es drehen und wenden, wie man will. Ein Sachverhalt ist keine Tat, höchstens kann man sich aus der Schilderung eines Sachverhalts eine Tat erschließen.

Mich würde das ja gar nicht ärgern, wenn der betreffende Richter diese Wendung nicht offensichtlich als Textbaustein verwenden würde. Er spart sich damit Arbeit, weil er nicht konkret werden muss. Damit steigt natürlich die Gefahr, dass sich aus dem im Text später geschilderten Sachverhalt gar keine konkrete „Tat“ ergibt. Was natürlich schon etwas eher auffallen würde, wenn man auch bei der Begründung des „Tat“verdachts die „Tat“ auch konkret benennt. Und eben nicht einen Sachverhaltsverdacht, den das Gesetz nicht kennt.

Ich sage das alles leider nicht ohne Grund, denn auch ansonsten strotzt der Haftbefehl von Textbausteinen. Die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit stehen zum Beispiel bis auf den letzten Buchstaben in einer Formularsammlung für Staatsanwälte. Da bleibt am Ende unweigerlich das beklemmende Gefühl, der Richter nickt nur lustlos ab, was man ihm zur Entscheidung hinlegt.

Genau dafür sind Richter aber doch etwas überbezahlt.

Eifrig ermittelt

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Eine alte Weisheit, die vielleicht auch Kommissar Eifrig besser beherzigt hätte. Zumindest, sofern ihm daran gelegen ist, seine enorme und geradezu unmenschliche Arbeitsüberlastung abzubauen, unter der ja heute bekanntermaßen ausnahmslos jeder Polizist schwer zu leiden hat.

Ich greife da nur aus reiner Freundlichkeit sinngemäß eine Klage des bekannten Gewerkschafters Rainer Wendt auf, von dem man in letzter Zeit ja so wenig hört und sieht, dass sich ernsthaft die Frage stellt, ob die gedruckten Zeitungen jetzt noch dünner werden wegen dem verwaisten Redeplatz für Rainer Wendt. Da dachte ich, wenigstens das law blog sollte ihm mal wieder zu einer Erwähnung ohne das Wort „Di@szi§plinarver$$fahren“ verhelfen, damit der Arme bei Google nicht ganz unter die Räder kommt.

Aber zurück zum Thema. Kommissar Eifrig hat emsig ermittelt und dadurch den Grundstein für eine stattliche Ermittlungsakte gelegt. Es ging um die Anzeige einer Frau gegen einen Anwaltskollegen von mir. Der Kollege hatte das gemacht, was sich mitunter für Juristen anbietet, wenn sie mit unberechenbaren Gegnern verhandeln müssen. Der Anwalt hatte mit seinem Smartphone aufgezeichnet, was er mit der Gegnerin am Telefon besprach.

Ich betone: Er hat aufgezeichnet, was er sprach. Das geht ja heutzutage problemlos, wenn man am Smartphone den Voicerekorder aktiviert. Davon erfuhr auf verschlungenem Wege die Frau. Sie wurde auf einer Polizeiwache vorstellig und erstattete Strafanzeige. Wegen „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ (§ 201 StGB).

Kommissar Eifrig legte sich ins Zeug. Er vernahm die mutmaßlich Geschädigte. Er hörte einige Zeugen. Und dann regte er sogar an, dem Anwalt sein Telefon wegnehmen zu dürfen, „weil ansonsten die Originalaufnahme als Beweismittel verlustig gehen könnte“. Die Angst des Anwalts um sein iPhone war noch größer als die Furcht vor meinem Honorar. Also setzte er mich in Gang, als er auf rückwärts ebenso verschlungenen Pfaden hörte, was sich da gegen ihn zusammenbraut.

Es war allerdings nicht sonderlich schwierig, die Luft aus der Sache zu lassen. Ich rief den Staatsanwalt an und erlaubte mir den Hinweis, dass mein Mandant zwar gesprochene Worte aufgezeichnet hat. Aber halt nur seine eigenen. Nicht diejenigen der Gegnerin. „Habe ich auch schon gesehen, das schreibt der Kommissar ja selbst“, grummelte der Staatsanwalt.

Kommissar Eifrig hielt aber auch das für strafbar. Leider hatte er schlicht übersehen, was für wichtige Worte sich in dem Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches zum Thema Worte so finden. Danach ist es nämlich keineswegs verboten, Telefonate aufzuzeichnen. Jedenfalls so lange sich die Aufzeichnung auf das beschränkt, was man selbst sagt. Steht auch recht deutlich im Gesetz: „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen“. Betonung auf: „eines anderen“.

Die eigenen Worte sind und bleiben also frei, auch wenn man mit anderen telefoniert. Vielleicht ist das ja ein kleiner Erkenntnisgewinn für den einen oder anderen, der häufiger sensible Telefonate führen muss. Wenn man wenigstens das eigene Wort als Konserve hat, wird das Gegenüber zumindest Schwierigkeiten haben, einem was in den Mund zu legen, was man so gar nicht gesagt hat. Womit wir fast wieder bei Rainer Wendt wären. Aber lassen wir das…

Völlig überraschend und total ungerecht

Wiedersehen macht Freude. Das gilt auch für den Strafverteidiger. Allerdings darf er sich das gegenüber der Kundschaft nicht so anmerken lassen. Denn die Mandanten sind ja meistens nicht so glücklich über neuen Ärger, der sie schon wieder zum Anwalt führt.

Echtes Potenzial in dieser Richtung hat die Beziehung zu einem Mandanten, der sich gern mal am Steuer eines Autos von der Polizei anhalten lässt. Das wäre an sich kein Problem, sofern er einen gültigen Führerschein vorweisen könnte. Die Fahrerlaubnis gab es aber nur mal zu besseren Zeiten, und so komme ich dann ins Spiel.

Wir sind jetzt aktuell bei Verstoß Nummer vier in knapp drei Jahren. Natürlich haben sich die Strafen bei jeder Verurteilung erhöht. Allerdings moderat, wie ich finde. Es gab 15, 30, 60 und jetzt aktuell eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Dass die Strafen derzeit noch sozialverträglich sind, liegt natürlich auch daran, dass der Mandant dem jeweiligen Richter immer eine plausible Geschichte berichten kann, warum er an diesem Tag extrem ausnahmsweise Auto fahren bzw. die Welt retten musste. Wo er doch sonst immer nur brav Straßenbahn fährt.

Es wäre aus Sicht des Mandanten natürlich gut, wenn wir in dieser Frequenz voran schreiten könnten. Da wäre geldstrafemäßig erst mal noch einige Luft nach oben; die Höchstzahl der Tagessätze beträgt 360. Allerdings ist es keineswegs ausgemacht, dass der Mandant nicht doch mal einen böse gelaunten Strafrichter gerät, der sich auch durch einen unermüdlichen Verteidiger nicht aufheitern lässt. Ein Richter, welcher auf der Eskalationsleiter dann womöglich einige Stufen auslässt.

Ich sage dem Mandanten jedes Mal, dass er nicht auf so viel Glück spekulieren sollte, wie es ein Mandant von mir in den Neunzigern hatte. Mit dem war ich 27 Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht. Beim 28. Mal gab’s dann völlig überraschend und total ungerecht erstmals keine Bewährung mehr. Aber das waren, was die Grundbissigkeit der Justiz angeht, auch noch ganz andere Zeiten. Das sage ich dem jetzigen Mandanten immer gerne dazu, wenn er sich die Geschichte mal wieder erzählen lässt.

Ich will mir ja keine Schönfärberei vorwerfen lassen, schon gar nicht von einem echten Stammkunden.

Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung

Wenn ich Mandanten per Mail über Dinge informiere, schreibe ich normalerweise am Ende der Mail:

Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Oder was ähnlich Originelles.

Dafür habe ich einige Textbaustein. Den Textbaustein, mit dem ich Kommunikationsbereitschaft signalisiere, habe ich aber heute in der Mail an einen Mandanten vergessen. Der Mandant hatte aber ausgerechnet jetzt wirklich eine Rückfrage. Was vorher nie der Fall war, als ich den Textbaustein verwendet habe.

Das löste dann doch eine gewisse Verunsicherung beim Mandanten aus, ob er sich ausgerechnet jetzt nicht mehr bei mir melden darf, wo er doch ganz gerne was wissen täte. Wie auch immer, wir konnten das Problem aus der Welt schaffen, ohne uns in Feindschaft zu trennen.

Ich muss aber vielleicht mal meine Höflichkeitsfloskeln überdenken. Oder zumindest immer dran denken.