Abgehakt und abgelegt

Den Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume meines Mandanten hat das Amtsgericht zügig erlassen. Ebenso forsch erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Wegen Betruges.

Der allerdings keiner war. Das habe ich mit einem Schreiben begründet und beantragt, die Anklage nicht zuzulassen. Der Brief war ganze anderthalb Seiten lang. Er enthielt keine Paragrafen, noch nicht einmal den Querverweis auf Urteile. Also an sich insgesamt Ausführungen, zu deren Prüfung man sicher keiner zehn Monate bedarf. In diesem Zeitraum tat sich allerdings – nichts.

Ich schrieb erneut an das Amtsgericht, doch nun bitte über die Anklage zu entscheiden. Selbst für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft zu meinem Schreiben keine Stellung nehmen möchte. Wozu sie ja nicht verpflichtet ist. Da ich ein geduldiger Mensch bin und mein Mandant ansonsten auch keine Eile hatte, wartete ich noch mal vier Monate. Wieder nichts.

Na ja, dann also eine telefonische Nachfrage. Die Mitarbeiterin des Gerichts teilt mir mit, die Staatsanwaltschaft habe die Anklage zurückgenommen. Das ist nun sechs Wochen her. Mich als Anwalt darüber zu informieren, hat niemand für nötig gehalten. Der Richter ließ den Vorgang als „erledigt“ austragen, verfügte aber keine Information an mich.

Die Akte ging zurück an die Staatsanwaltschaft. Auch diese hielt es nicht für nötig, mich mal zu informieren. Das Ganze steht schon in einem gewissen Gegensatz zu dem Feuereifer, den die Behörden zunächst an den Tag gelegt haben, als es noch eine Aussicht gab, meinem Mandanten „das Handwerk“ zu legen. Schon bemerkenswert, wenn die Motivation plötzlich nicht mal mehr reicht, den gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Verteidiger zu genügen.

Ich stelle das nur mal fest.

„… und do weißt warum“

Drah‘ Di net um, oh oh oh
schau, schau, der Kommissar geht um! oh oh oh
Er wird Dich anschau’n
und do weißt warum.
Falco

Es waren wohl Zivilbeamte im Einsatz gegen den Schnee, auf dem wir alle talwärts fahren. Mit meinem Mandanten wollten sie einen Beifang machen. Vermutlich lümmelten sie während einer Observation ohnehin nur im Auto rum. Mangels anderweitiger Beschäftigung bietet es sich da natürlich an, die Verkehrsampel im Auge zu behalten.

Als Ergebnis wollen die Polizisten beobachtet haben, wie mein Mandant bei rot über eine Ampel fuhr. Beim Ausfüllen der für sie ja eher fachfremden Formulare aus dem Verkehrsdezernat haben sich die Fahnder sogar alle Mühe gemacht. Jedenfalls, was die Formalien angeht. So erfahren wir folgendes:

Das Fahrzeug meines Mandanten soll sich 5 Meter vor der Haltelinie befunden haben, als die Ampel auf rot sprang. Die höchstzulässige Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Mein Mandant soll „beschleunigt“ und „zügig“ durchgefahren sein.

Tatvorwurf laut Bußgeldbescheid:

Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.

Das soll ein Bußgeld von 200,00 Euro kosten. Und einen Monat Fahrverbot.

Aber halten wir kurz inne und prüfen die Angaben der Polizisten auf Plausibilität. Das tun wir mit der simplen Frage, wie viele Meter ein Auto pro Sekunde zurücklegt, wenn es mit 50 km/h – eine andere Tempomessung haben wir ja nicht – unterwegs ist. Das lässt sich sehr einfach ausrechnen, und zwar mit der jederzeit googelbaren Formel: 50:3,6 = 13,89 Meter pro Sekunde.

Genau diese 13,89 Meter (plus einen Zentimeter) hätte der Wagen meines Mandanten noch von der Haltelinie entfernt sein müssen, als die Ampel auf rot sprang. Dabei wird schon unterstellt, dass mein Mandant die höchstzulässigen 50 km/h auf dem Tacho hatte. Für die vielbefahrenen Kreuzung, um die es geht, mitten im Feierabendverkehr ist das an sich schon ein halsbrecherisches Tempo. Oder, um es mit einer im Vordringen befindlichen juristischen Meinung zu umschreiben: Mordversuch. Wie auch immer, bei einer Entfernung von fünf Metern ist die Ampel vielleicht rot gewesen. Aber noch nicht länger als eine Sekunde.

Das riecht nach schneller Einstellung, Herr Kommissar. Hoffen wir, dass Sie beim Abwiegen Ihrer Drogenfunde ein sichereres Händchen haben.

Polizei serviert Gefangenen Big Macs

In Bergisch Gladbach erwartet Unglückliche, die in den Polizeigewahrsam müssen, derzeit eine etwas ungewöhnliche Verpflegung. Die Inhaftierten werden seit Anfang März mit Burgern und Pommes versorgt. Das Essen besorgen Beamte in der Filiale von McDonald’s, die gegenüber der Wache liegt.

Bisher hat der Caterer des örtlichen Krankenhauses das Essen für Inhaftierte geliefert. Wegen Vertragskündigungen blieb das Essen jedoch mit Wirkung zum 1. März 2017 aus, berichtet die Kölnische Rundschau. Die Polizei suchte deshalb nach einen Anbieter, der kurzfristig einspringen kann. Fündig wurde man bei McDonald’s.

Bleibt nur die Frage: Wirkt das neue Angebot jetzt einladend oder abschreckend?

„… kann davon ausgegangen werden“

Kurz vor Mitternacht in der Düsseldorfer Innenstadt. Jemand hat gegen eine Haustür getreten. Dabei ging die untere Scheibe zu Bruch.

Die Polizei hat zwei Zeugenaussagen. Der erste Zeuge beschreibt den Täter, den er flüchtig aus dem Küchenfenster gesehen hat:

Männlich, kurze Haare, Brille, bekleidet mit einem dunklen Mantel.

Der Bewohner des Nachbarhauses beschreibt einen Mitbewohner, der ungefähr zu der Tatzeit angeblich aus dem Haus gegangen sein soll und der somit als Täter in Frage kommen könnte:

Kurze Haare, Brille (Typ Harry Potter), bekleidet mit einem Parka.

Schlussfolgerung des ermittelnden Polizeibeamten:

Da die angegebene Beschreibung der Person des Mitbewohners durch den Zeugen A. mit der Beschreibung des Zeugen B. deckungsgleich ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Scheibe durch den Tatverdächtigen eingetreten worden ist.

Das ist mal wieder einer der Fälle, in denen ich mich als Anwalt unterfordert fühle. Und so nutzlos. Jeder halbwegs vernünftige Staatsanwalt verdreht hier auch ohne kluge Ausführungen eines Strafverteidigers von selbst die Augen. Dann stellt er das Verfahren mangels Tatverdachts ein.

Strafrecht-Zeitschriften für null Euro

Die Oberflächlichkeit dieses Blogs ist ja legendär, viele Leser sehnen sich bestimmt nach vertiefender Literatur zu strafrechtlichen Themen. Werke und Zeitschriften mit fachlichem Anspruch gibt es natürlich in Hülle und Fülle. Aber meist nur gegen stattliches Geld.

Aber eben nur meist. Ich möchte heute kurz auf zwei Zeitschriftenprojekte hinweisen, die strafrechtliche Themen gratis aufarbeiten.

Da ist zunächst eine relativ junge Zeitschrift, die im Jahr 2016 zum ersten Mal erschien. Sie heißt „confront“. Die Zeitschrift wird von drei Strafverteidigern herausgegeben. Die jüngste Ausgabe, gerade erschienen, lässt sich hier herunterladen. Auf dieser Seite kann man confront gratis abonnieren.

Schon seit vielen Jahren gibt es „HRR-Strafecht.de“. Jeden Monat erscheinen Aufsätze und Urteilsbesprechungen zu strafrechtlichen Themen. Die Publikation „HRRS Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht“ ist absolut professionell gemacht und auch fachlich (mindestens) auf Augenhöhe mit der kommerziellen Konkurrenz.

Wer Interesse hat, kann ja mal reinschauen und die Zeitschriften gegebenenfalls abonnieren. Aber bitte im Anschluss daran nicht dem law blog untreu werden…

Selbstbezichtigung auf die Spitze getrieben

Amphetamine wirken ja meist euphorisierend.

Vielleicht lag es daran, dass sich bei einer Verkehrskontrolle auch der 24-jährige Beifahrer zu Wort meldete. Wie die Alsfelder Allgemeine berichtet, äußerte er sich nicht nur zu einer geringen Menge Amphetamin, die bei ihm gefunden wurde. Vielmehr erzählte er den Beamten bei dieser Gelegenheit auch noch, dass er den Wagen kurz vorher noch selbst gefahren hatte.

Das Bußgeld von 500 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot für Drogen am Steuer hätte er mit etwas mehr Zurückhaltung sparen können. Den jetzt wahrscheinlichen Entzug seiner Fahrerlaubnis auch. Hätte er sich nämlich nicht als Fahrer geoutet, hätte bei ihm kein Grund für eine Blutprobe vorgelegen.

Seufz.

Rechtsberatung von der Gegenseite

Das Rechtsamt einer nordrhein-westfälischen Stadt schreibt an einen Bürger:

Um Ihrerseits die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder gar einer Klageerhebung vorzubeugen und dadurch weitere Kosten für Sie entstehen zu lassen, möchte ich im Weiteren kurz darstellen, warum Ihnen keinerlei Forderungen mehr zustehen.

Rechtsberatung von der Gegenseite. Das ist ja mal eine extrem fürsorgliche Einstellung der öffentlichen Hand. In Wirklichkeit sorgt sich der Absender natürlich nur, dass der Bürger sich tatsächlich an einen Anwalt wendet. Der wird das seitenlange juristisches Geschwurbel, welches dem freundlichen Einleitungssatz folgt, nämlich sofort durchschauen.

Ups, schon geschehen.

Zwei Seiten einer Medaille

Das nenne ich unterschiedliche Wahrnehmung.

Ich zitiere aus einem Durchsuchungsbericht der Polizei:

Die Beamten geben sich als Polizeibeamte zu erkennen, daraufhin begibt sich der Beschuldigte desinteressiert zurück in seine Wohnung. Die Beamten folgten ihm in die von ihm bewohnte Wohnung.

Dem Beschuldigten wird im Rahmen seiner Belehrung erklärt, dass er keine Aussage tätigen muss. … Herr J. zeigt sich weiterhin sehr desinteressiert und wenig kooperativ. … Auch auf Nachfrage möchte er den Aufenthaltsort von Frau B. nicht bekanntgeben..

Herr J. zeigte sich insgesamt mit den polizeilichen Maßnahmen nicht einverstanden und fiel durch deutliches Desinteresse und eine Gleichgültigkeit an den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren auf. Eine Erläuterung der Durchsuchungsbeschlüsse und des Ermittlungsverfahrens lehnte er ab.

Der Mandant erinnert die Sache so:

Ich habe den Beamten gesagt, dass ich das Recht zu schweigen habe. Und dass ich davon Gebrauch mache.

Die Beamten haben dann zwei Stunden lang immer wieder versucht, mit mir ins Gespräch zu kommen und was zu den Vorwürfen zu erfahren. Ich habe das aber konsequent abgeblockt.

„Desinteresse“, ja klar. Der Mandant ist nur nicht auf den alten Trick der Polizei reingefallen, dem Beschuldigten schon bei der Durchsuchung Informationen zu entlocken. Indem man den Betroffenen schön langsam in ein Gespräch zieht (Motto: „Wir wollen ja nur Ihr Bestes“). Es ist gar nicht leicht, dem zu widerstehen. Immerhin handelt es sich nur für die Beamten um Routine. Der Beschuldigte befindet sich dagegen regelmäßig in einer Ausnahmesituation.

Eigentlich hat der Mandant alles richtig gemacht. Dass die Polizisten sein Verhalten dann gleich als „Desinteresse“ auslegen und wortreich beklagen, zeigt nur eins: Sie sind üblicherweise anderes gewöhnt, weil viele Menschen entweder ihre Rechte nicht kennen. Oder sie kennen sie, lassen sich aber weichklopfen.

Die Rechnung, bitte

Soll er juristisch was machen? Oder nicht? Seine Anfrage beendete der Mandant mit dem Hinweis, dass ihm ein kurzes ja oder nein erst mal reichen würde.

Kleines Problem: Es geht, wie so oft, um einen komplizierten Sachverhalt. Mit einer offensichtlich langen Geschichte. Ohne mir zumindest die wichtigsten Unterlagen anzusehen, würde ich so arbeiten wie ein Arzt, der am Telefon schon weiß, was die roten Punkte auf dem Arm seines neuen Patienten zu bedeuten haben und der das Rezept gleich mit der Post schickt.

Also schrieb ich dem Mandanten, wie viel Arbeit eine belastbare Auskunft voraussichtlich macht. Und was das kostet. Er antwortete, dass er ja noch etwas Zeit hat, weil noch eine Antwort der Behörde aussteht. Bis dahin will er es sich durch den Kopf gehen lassen, ob er die Beratung in Anspruch nimmt.

Ich soll ihm aber auf jeden Fall die Kosten berechnen, die jetzt schon angefallen sind, weil ich seine lange E-Mail gelesen habe. So eine Bitte ist natürlich nicht selbstverständlich. Auch wenn es mir ein bisschen widerstrebt hat, eine Rechnung zu schicken, die ich eigentlich gar nicht gestellt hätte, habe ich dann doch eine klitzekleine, jedoch angemessene Rechnung diktiert.

Wenn ich wider Erwarten damit etwas falsch gemacht haben sollte, kann der Mandant ja einfach nicht zahlen…

Bargeld dabei?

Bei einer Verkehrskontrolle ertappte die Polizei meinen Mandanten mit Drogen. Teilweise hatte er den Stoff im Blut. Den Rest in der Jackentasche, in Form von einem knappen Gramm Amphetamin.

Reicht das für eine Hausdurchsuchung? An sich nicht.

Aber das war ja noch nicht alles, was mein Mandant bei sich führte. Da gab es noch knapp 1.000 Euro Bargeld, die er im Geldbeutel hatte. Offensichtlich ist das ein irre verdächtiger Betrag. Jedenfalls für die Polizei. Und leider auch für einen Eilstaatsanwalt, der den Wunsch nach einer Hausdurchsuchung prompt erfüllte. Wegen des „dringenden Verdachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, wie es in der Anordnung so schön hieß.

Wir sind bei Hausdurchsuchungen also runter auf ein Gramm Amphetamin – an sich eine klares Indiz für Eigenbedarf – und tausend Euro. Ich warte auf den Tag, an dem die tausend Euro alleine reichen. Vermutlich morgen.

„Ohne jedweden, erklärbaren Grund“

In seiner Strafanzeige legt Hauptkommissar Pingel von einer Autobahnwache an der A3 sehr nachvollziehbar dar, wie er den Autofahrer N. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle etwas reizte.

Erst hielt er Herrn N. an, weil dieser mit einem sehr schnellen Auto auf der rechten Fahrspur der Autobahn nur 80 bis 100 km/h fuhr. Nachdem Herr N. dieses höchst merkwürdige und verdächtige Verhalten sowie die von ihm – im Winter! – getragene dunkle Brille nicht erklären wollte, fragte der Polizist nach Warndreieck und Verbandkasten. Das alles wurde ihm präsentiert. Worauf die Frage nach der Warnweste kam. Auch diese war vorhanden, sogar im Innenraum des Wagens.

Schließlich kam Herr Pingel mangels schnellen Anfangserfolgs zu einem anderen Thema. Er wollte, dass Herr N. irgendwelche Fingerübungen macht. Und in die Augen leuchten wollte er Herrn N. auch. Aber alles lehnte Herr N. ab, ebenso den ihm freundlicherweise angebotenen Drogenschnelltest MAHSAN, bei dem er auf der Autobahnraststätte unter Aufsicht der Beamten doch nur mal ganz schnell in ein Plastikbecherchen hätte pinkeln müssen.

Daraufhin habe er, schreibt der Polizeibeamte, Herrn N. nachdrücklich klargemacht, die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit sei Gegenstand „jeder allgemeinen Verkehrskontrolle und die Überprüfung zu dulden“. Keine Ahnung, woher Herr N. sein defätistisches Wissen hat, aber er gab dem Beamten Kontra. So stellte er sich dreisterweise auf den Standpunkt, das sei so ziemlich alles falsch, was ihm Pingel zu den Rechten und Pflichten auftische. Ihn träfen bei einer Verkehrskontrolle überhaupt keine Duldungs- und schon gar keine Mitwirkungspflichten. Außer bei einer Blutprobe, und die werde er notfalls über sich ergehen lassen.

So viel bürgerlicher Ungehorsam war dem Beamten offenkundig zu viel. Seine messerscharfe Schlussfolgerung: Mit seinem „Gesamtverhalten“ stelle Herr N. alle polizeilichen Maßnahmen in Frage – und das „ohne jedweden, erklärbaren Grund“.

Herr N. wurde im Funkstreifenwagen zur Dienststelle befördert. Dabei ließ es sich Pingel aber nicht nehmen, Herrn N. für die Fahrt nicht gerade kurze Fahrt zur Wache Handschellen anzulegen. Seine knappe Begründung für diese Maßnahme: Das „nicht einschätzbare, rebellische Verhalten“ von Herrn N. deute auf ein „begründbares Gewaltpotenzial hin“.

Gut möglich, dass Kommissar Pingel für die Handfesseln tatsächlich noch mal eine detailliertere Begründung geben muss. Die Sache wird nämlich voraussichtlich ein gerichtliches Nachspiel haben.

Die Blutprobe verlief übrigens negativ.

Ruhige Tage

Ab morgen regieren hier in Düsseldorf die Narren, wie man so schön sagt.

Ich persönlich nutze diesen Ausnahmezustand für ein paar ruhige Tage in der Sonne.

Hier im law blog geht es ab dem 6. März weiter. Bis dahin wünsche ich allen Lesern viel Spaß, bei was auch immer.

Zu viel Benzin im Blut

„Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte“. So charakterisieren die Richter am Verwaltungsgericht Köln einen 18-Jährigen. Dieser hatte sich juristisch gegen die Sicherstellung seiner beiden Autos gewehrt. Der junge Mann raste wohl seit seit geraumer Zeit hemmungslos durch Köln – ohne Führerschein.

Seit September 2014 ist der Betroffene mindestens 20 Mal ohne Führerschein gefahren. Das dürften die Fälle sein, in denen er erwischt wurde. Bei Polizeikontrollen floh er laut Gericht mitunter, was zu gefährlichen Situationen führte. Die Polizei ermittelt wegen Tempo- und Rotlichtverstößen, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung etc.pp.

Die Polizei hat den 18-Jährigen nach eigenen Angaben mehrfach ins Gebet genommen. Doch der ist wohl nicht bereit oder in der Lage, sein Verhalten zu ändern. Deshalb entschied sich die Polizei zur Beschlagnahme seiner Autos. Ein BMW Z4 und ein Nissan Z350 fanden darauf ihren Platz auf dem amtlich gesicherten Abstellplatz.

Dagegen zog der Autofahrer vors Verwaltungsgericht, doch ohne Erfolg. Die Sicherstellung sei erforderlich, so die Richter in einem Eilbeschluss, „um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden“. Bei so einer Prognose ist es womöglich nur eine Frage der Zeit, bevor die Strafjustiz auch mal einen Abstellplatz für ihn schafft.

„Verkaufen“

Jemand fragt an, ob ich Informationen über einen bestimmten Richter habe und diese Informationen „verkaufen“ möchte. Das Wort verkaufen ist für eine Anfrage per E-Mail beim Anwalt jetzt vielleicht etwas unglücklich gewählt. Wer schreibt, der bleibt.

Man könnte so was eventuell besser eine Beratung nennen, damit kennen wir Anwälte uns besser aus. Aber ich komme gar nicht in Versuchung. Wie sich herausstellt, handelt es sich um einen jungen Zivilrichter an einem Amtsgericht.

Von dem habe ich noch nie gehört.