Den Schwarzen Peter hat …

Gute juristische Arbeit zeigt sich im Detail, wo auch sonst. Zum Beispiel in einem Einstellungsbescheid, den mir ein Staatsanwalt nach einem Streit in der Straßenbahn geschickt hat, bei dem etwas die Fetzen flogen. Darin heißt es:

Das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Unbeteiligte Zeugen sind nicht vorhanden. Letztlich stehen sich die Angaben der Beschuldigten unvereinbar gegenüber, wobei keiner der Sachverhaltsschilderungen ein höherer Beweiswert beigemessen werden kann.

Das hebt sich wohltuend von der Arbeitsweise vieler Staatsanwälte ab. Die schlagen sich in solchen Fällen gern auf die eine oder andere Seite. Wer den Schwarzen Peter gezogen hat, der wird angeklagt. Der andere Beteiligte gilt als glaubwürdig. Er bekommt die Rolle des Zeugen, was natürlich deutlich angenehmer ist.

Die geschilderte Parteinahme gelingt notgedrungen nur mit einer gehörigen Portion Intuition. Was dann in solchen Prozessen oft dazu führt, dass spätestens im x-ten Gerichtstermin das Denkgebäude sich als brüchig und die Anklage sich als substanzlos erweist (in dem Sinne, dass halt auch mit dem „Zeugen“ kein ausreichender Tatnachweis zu führen ist). Die juristisch korrekte Denk- und Arbeitsweise des betreffenden Staatsanwalts ist mir da deutlich lieber.

Wie ich einen Prozessgegner „bedrohte“

Bei Telefonaten mit gewissen Menschen muss man echt daran denken, zumindest die eigenen Worte aufzuzeichnen. Was nicht verboten ist – im Gegensatz zur heimlichen Aufnahme dessen, was der Gesprächspartner sagt. Ich hatte jetzt wieder so einen Fall, in dem ich mich etwas wohler gefühlt hätte, wenn ich einfach eine Aufnahme auf den Tisch hätte knallen können. Nach dem Motto: Das habe ich nicht gesagt.

Ich hatte den Auftrag erhalten, den Betreffenden abzumahnen. Es ging um ein ziemlich übles Verhalten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber. Der ehemalige Angestellte kartete in sozialen Netzwerken böse nach. Da hätten bei mir eigentlich die Warnglocken schrillen müssen. Aber wie es so ist: Die Rechts- und Sachlage war so eindeutig zu unseren Gunsten, dass ich mir dachte, ich rufe den Mann einfach mal an. Vielleicht sieht er ja ein, dass sein Verhalten so nicht in Ordnung ist und lässt es sein. Dann hätte er sich eine teure Abmahnung erspart.

Kleiner Irrtum. Kaum war das kurze Gespräch zu Ende, machte er das, was er anscheinend immer gerne macht. Nachtreten. Diesmal in Form einer Anzeige, gegen mich bei der Anwaltskammer. Ich hätte ihn bedroht, hieß es. Nämlich mit den Worten: „… oder es kann Ihnen noch was passieren“. In einer späteren E-Mail an die Kammer, weil ihm das Verfahren nicht schnell genug ging, behauptete er, ich hätte gesagt, es werde ihm noch leid tun und er werde noch sehen, was er davon hat.

Gut, es ist natürlich immer schlecht, wenn man verschiedene Versionen für denselben Sachverhalt bringt. Schon deshalb sah die Anwaltskammer keinen Grund zum Einschreiten, sondern glaubte mir (vielen Dank für die Ehre). Was ich wirklich gesagt habe, war übrigens, dass der Herr bestimmte Facebook-Posts entfernen soll. Weil er sonst eine schriftliche Abmahnung kriegt, die ihn schon von den Anwaltskosten her ein- bis zweitausend Euro ärmer macht. In der Ankündigung rechtlicher Schritte kann ich nun keine „Bedrohung“ sehen. Über die Möglichkeiten eines Don Corleone verfüge ich offen gestanden nicht und brauche sie auch nicht, um einigermaßen über die Runden zu kommen.

Aber insgesamt eine sehr interessante Erfahrung. Ich werde mich hoffentlich künftig schneller an die Recorder-App in meinem Handy erinnern. Zumindest bei potenziell unangenehmen Zeitgenossen.

Fünf Minuten zu spät, Examen futsch

Zu den tragischen Geschichten der letzten Wochen gehört sicher die einer Jurastudentin aus Bielefeld. Diese muss sich jetzt voraussichtlich für immer mit diesem „Titel“ begnügen, obwohl sie dem der Diplom-Juristin am Ende doch noch denkbar nahe gekommen ist.

Schuld an der Misere ist eine Verspätung der Studentin. Diese hatte ihre schriftlichen Klausuren bestanden. Nun stand die mündliche Prüfung an. Die Studentin will nach dem ersten Prüfungsteile verstanden haben, dass es um 12.30 Uhr weitergeht. Tatsächlich hatte sich die Prüfungskommission aber nur auf 11.30 Uhr vertagt. Als die Studentin um 11.50 Uhr – also aus ihrer Sicht sehr rechtzeitig – wieder am Saal war, hatte der Vorsitzende die Tür schon endgültig schließen lassen, nachdem er bis 11.45 Uhr auf die fehlende Kandidatin gewartet hatte.

Großes Problem für die Studentin: Es war ihre letzte Chance, das Jurastudium erfolgreich abzuschließen. Vorher war sie schon zwei Mal durch das Staatsexamen gefallen. Vor Gericht hatte sie jetzt allerdings schlechte Karten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies ihre Klage ab, so wie zuvor schon das Verwaltungsgericht. Der Anwalt der Studentin argumentierte auch mit der Verhältnismäßigkeit und forderte, den verpassten Prüfungsteil mit null Punkten zu bewerten. Mit ihren anderen Leistungen hätte die Kandidatin diese null Punkte auffangen können. Nach Meinung der Gerichte lässt die Prüfungsordnung aber eine Aufteilung nicht zu.

Bericht in der Neuen Westfälischen

Schöne neue Zeugenwelt

Es war keine Sternstunde des demokratischen Rechtsstaats, welche die Große Koalition den Bürgern dieses Landes gestern im Deutschen Bundestag bescherte. Der Bundestag beschloss einen Abbau von Grund- und Verfahrensrechten sowie einen Ausbau staatlicher Überwachung – in enormen Dimensionen.

Schon zur Art und Weise des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich einiges sagen. Leider nichts Positives. Deutliche Worte finden sich zum Beispiel in diesem Kommentar der Süddeutschen Zeitung.

Aber das Gesetz ist jetzt in der Welt, die verabschiedeten Änderungen lassen sich hier nachlesen. Neben dem Staatstrojaner und der Online-Durchsuchung, die in den Medien zu Recht vorrangig thematisiert werden, enthält das Gesetz auch eine ganz andere gravierende Änderung: Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.

Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen. Das galt völlig unabhängig davon, ob dem Zeugen darüber hinaus noch besondere Zeugnisverweigerungsrechte (zum Beispiel Verwandtschaft mit dem Beschuldigten) oder Aukunftsverweigerungsrechte (Gefahr der Selbstbelastung) zustehen. Wer nicht mit der Polizei reden wollte, musste dies nicht. Die Polizei hatte keinerlei Zwangsmittel, um nicht aussagebereite Zeugen zu Angaben zu zwingen.

Diese Zeiten sind nun vorbei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift lautet wie folgt:

Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Die große Frage in der Praxis wird zunächst sein, wie konkret dieser Auftrag der Staatsanwaltschaft sein muss. Das Gesetz bleibt hier unglaublich – man könnte auch sagen unverschämt – vage. Vom Wortlaut her würde es nämlich auch reichen, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen „Auftrag“ gibt, in allen seinen Verfahren die Zeugen zu laden und in eigener Regie zu vernehmen.

Außerdem hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine schriftliche Ladung oder eine bestimmte Ladungsfrist einzuführen. So könnte es künftig tatsächlich möglich sein, dass Polizeibeamte bei Ermittlungen an Ort und Stelle eine „Ladung“ aussprechen und versuchen, den ja bereits anwesenden Zeugen zu einer Aussage zu bringen. Das alles unterläuft das mittlerweile Gesetz gewordene Recht jedes Zeugen, einen Anwalt als Beistand beizuzuiehen (§ 68b StPO).

Denkbar ist weiterhin, dass die Polizei von ihrer Ladungsmöglichkeit auch in einer Art und Weise Gebrauch macht, welche die Lebensgestaltung eines Zeugen erheblich beeinträchtigt. Wer am Vortag in Düsseldorf angerufen wird und morgen um 11 Uhr beim LKA in Berlin zur Vernehmung antanzen soll, wird daran seine helle Freude haben. Auf entsprechende Präzedenzfälle werden wir sicher nicht lange warten müssen.

Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.

Dem Zeugen, der das anders sieht, bleibt in diesem Fall nur, sich schnellstmöglich um einen Anwalt als Zeugenbeistand zu bemühen und notfalls das Risiko eines Ordnungsgeldes einzugehen. Dieses Ordnungsgeld kann der Staatsanwalt verhängen; dagegen lässt sich dann erst mal gerichtliche Entscheidung beantragen (und dadurch eventuell ausreichende Zeit gewinnen, um den Anwalt einzuschalten). Immerhin bleibt es sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft verwehrt, bei widerspenstigen Zeugen Ordnungshaft zu verhängen. Das darf nur der Richter. Was aber nicht heißt, dass die richterliche Entscheidung lange auf sich warten lassen muss. Theoretisch kann der Richter Zwangshaft auch telefonisch anordnen.

Die größte Gefahr in der Neuregelung sehe ich aber in einem ganz anderen Bereich. Es geht um die Grauzone, die sich oft bei Ermittlungen auftut. Nämlich dann, wenn nicht ganz klar ist, welche Rolle eine Person eigentlich innehat. Ist sie Zeuge? Oder vielleicht doch schon Beschuldigter? Oder möglicherweise beides, wenn es um mehrere Tatkomplexe geht?

Leider hängt diese Frage oft von der Einschätzung des zuständigen Ermittlers ab. Menschen, die vielleicht tatsächlich etwas mit der Tat zu tun haben (oder möglicherweise auch nur befürchten, dass sie fälschlicherweise in Zusammenhang damit gebracht werden), konnten sich einer Befragung durch die Polizei bisher entziehen. Es spielte ja keine Rolle, ob sie Zeuge oder Beschuldigter sind; niemand musste mit einem Ermittler reden.

Nun gibt es für Polizeibeamte die Möglichkeit, jede Person erst mal als Zeugen vorzuladen – auch wenn im Hintergrund vielleicht schon ein gewisser Tatverdacht schwebt. Die Erscheinenspflicht führt zumindest zu erhöhten Möglichkeiten, den „Zeugen“ auf die Dienststelle zu bekommen und ihn dort entsprechend zu bearbeiten. Gerade bei Menschen, die sich ihrer Rechte nicht sicher sind, führt dies zu der Gefahr, dass diese als vermeintlich erscheinens- und aussagepflichtiger Zeuge erst mal Angaben zur Sache machen, die sie ohne Pflicht zum Erscheinen nie gemacht hätten.

Der Zeitpunkt, in dem ein Zeuge dann zum Beschuldigten wird und entsprechend zu belehren ist, lässt sich somit kreativ weit nach hinten verlagern. Wobei sich in einem Land wie Deutschland, in dem man sich seit jeher nach Kräften vor Audioaufnahmen bei Vernehmungen wehrt, der Zeitpunkt einer Beschuldigtenbelehrung nachträglich ohnehin kaum festzustellen ist.

Wer sich künftig auch nur ansatzweise Sorgen macht, zu Recht oder zu Unrecht in eine Sache reingezogen zu werden, wird es nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht leichter haben. Zeuge kann innerhalb von Sekunden jeder werden, und das völlig unverhofft. Umso wichtiger wird es dann sein, dass man die dürftigen Rechte zumindest ansatzweise kennt, die man im Umgang mit der Polizei künftig noch hat.

Freispruch-Strategie

Strategie ist alles. Nicht nur in großen Verfahren. Das hat sich heute wieder in einer überschaubaren Strafsache am Amtsgericht gezeigt. Ich verteidigte einen der beiden Angeklagten.

Mein Mandant installiert für eine große Firma Rauchmelder. Das erledigt er zusammen mit einem Kollegen. Mein Mandant hat die Aufgabe, den Ort der Rauchmelder festzulegen. Außerdem erledigt er den Papierkram, erklärt den Wohnungsmietern die Maßnahme. Sein Kollege schraubt die Rauchmelder weisungsgemäß an die Decke.

Bei einem der Einsätze gab es Komplikationen. Die Wohnungsbesitzerin freute sich nach dem Besuch der Monteure zwar über die Rauchmelder, vermisste aber ungefähr 500 Euro, die sie – angeblich – in einem Täschlein im Schlafzimmer aufbewahrte. Als Haushaltsgeld, von dem sie dann einige Zeit immer was nimmt. Zu Hause war die Bewohnerin an dem Tag aber nicht. Sie hatte ihre Schwiegermutter geschickt, die einen Schlüssel für die Wohnung hat.

Die Schwiegermutter konnte nur sagen, dass sie die Männer reingelassen hat und im Wohnzimmer wartete, bis diese fertig waren.

Nun ja, was macht man strafrechtlich aus so einer Sache? Die beiden Angeklagten haben es richtig gemacht. Sie erklärten zu ihrer Verteidigung lediglich, sie hätten ihre oben beschriebene Arbeit gemacht, das habe insgesamt die üblichen 12 bis 15 Minuten gedauert. Jeder sagte außerdem, er habe kein Geld an sich genommen und auch nicht gesehen, dass dies der jeweils andere tat. Außerdem der Hinweis, dass man bei den Einsätzen arbeitsteilig vorgeht und sich nicht immer im Auge hat.

Der Richterin blieb am Ende nichts anderes übrig, als beide Angeklagte freizusprechen. Denn selbst wenn einer der beiden das Geld genommen haben sollte, steht eben nicht fest, wer es war. Und wenn die Frage nach dem Täter offen bleibt, gibt es auch keine Sippenhaft. So etwas in der Art hatte sich allerdings die Staatsanwaltschaft erhofft. Der Ankläger hatte sich auf das Rechtsinstitut der „Mittäterschaft“ berufen und offen gelassen, wer von den beiden das Geld genommen hat.

Dumm nur: Mittäterschaft meint etwas völlig anderes. Das sollte eigentlich jeder Jurastudent ab dem zweiten Semester wissen.

Als Verteidiger kann ich mit dem Freispruch gut leben. Aber auch persönlich. Denn in der Verhandlung drängte sich mir doch etwas der Eindruck auf, dass entweder die Wohnungsinhaberin schlicht vergessen hat, dass sie mit dem Geld irgendwas bezahlt hat. Oder möglicherweise war es auch ihr Ehemann. Den hatte sie nach eigenen Angaben gefragt, ob er sich an dem Geld bedient hat. Das soll er verneint haben, aber wer guckt schon hinter die Kulissen einer Ehe? Oder gar hinter das Verhältnis zur Schwiegermutter, die sich strenggenommen auch hätte bedienen können, nachdem die Monteure weg waren.

Zwei Ausreden weniger

Die Zahl der Verfahren über verbotene Handy-Nutzung am Steuer ist unüberschaubar. Auch die zu der Thematik veröffentlichten Urteile sind es mittlerweile. Die meisten neueren Entscheidungen kann man vor allem mit Vergnügen lesen, wenn einen die Frage interessiert, was für originelle, bislang nicht abgehandelte Ausreden vermeintlichen Verkehrssündern noch so einfallen.

Das Oberlandesgericht Hamm bereichert die Rechtsprechung jetzt mit zwei Beschlüssen. Im ersten ging es um die Frage, ob ein Mobiltelefon auch ein Mobiltelefon ist, wenn keine SIM-Karte eingelegt ist. Ein Autofahrer hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, nur in die Hand genommen, um Musik zu hören. Dem war das Amtsgericht sogar noch gefolgt und hatte den Betroffenen freigesprochen.

Dieses Urteil korrigieren die Hammer Richter nun. Die Vorschrift des § 23 StVO verbiete jegliche „Benutzung“ eines Mobiltelefons. Es komme also gar nicht darauf an, ob das Telefon wegen einer fehlenden SIM-Karte gar kein Telefon im eigentlichen Sinne mehr war. Ein iPhone bleibt also ein iPhone, selbst wenn es nur als iPod genutzt wird.

Die zweite Entscheidung ist ähnlich kategorisch. Danach wird ein Mobiltelefon auch „benutzt“, wenn der Autofahrer durch einen Druck auf den Homebutton nur überprüft, ob sein Gerät wirklich ausgeschaltet ist. Bleibe der Homescreen nach Druck auf den Homebutton schwarz, sei dies eine zuverlässige Information, dass das Gerät ausgeschaltet ist. Die Richter sehen hierin eine „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, bei der ebenfalls eine Benutzung vorliege. Man kann also ein Telefon benutzen, indem man es nicht benutzt. Das ist jedenfalls interessant.

Wie auch immer: zwei Ausreden weniger (Aktenzeichen 1 RBs 170/16 und 4 RBs 214/17).

Alternative Faktenschöpfung

Bei angeblichen Drogengeschäften ist die „Ware“ oft nicht mehr vorhanden. Wie praktisch, wenn ein Zeuge nicht nur berichten kann, dass sich Crystal Meth in einer Tüte befunden haben soll. Sondern auch, wie groß die Tüte – ungefähr – war und dass sie ein viertel bis zur Hälfte gefüllt gewesen sein soll.

Stellt sich aber noch die Frage, über wie viel Gramm wir reden. Die Polizei hat da mitunter so eigene Methoden, um auf belegbare Zahlen zu kommen. Ich zitiere aus einer Ermittlungsakte:

Vergleichsmessung

Aufgrund der Aussage des Zeugen P. in Bezug auf die Sichtmenge Crystal beim Beschluldigten wurde eine vergleichbare Menge mit Meersalz gewogen. Diese hatte ein Gewicht von 62,8 g.

Ausgehend davon, dass 1 g Crystal ca. 2 g Meersalz entsprechen, dürfte bei der Sichtmenge von ca. 31 g Crystal ausgegangen werden.

Für mich ist das ein schönes Bespiel alternativer Faktenschöpfung. Man weiß kaum was, hat keinen Maßstab, also denkt man sich halt irgendeinen „Vergleich“ aus. Niedergelegt in Form eines amtlichen Vermerks, gewinnt so eine Schlussfolgerung doch gleich einen gewissen Stellenwert. Nur hinterfragen darf man das Ganze halt nicht. Aber keine Sorge, das ist in dem ganzen Verfahren bisher auch noch nicht passiert…

Sag mir, wer dein Anwalt ist…

Wenn man als Beschuldigter zu einem spezialisierten Anwalt geht, ist das an sich eine gute Idee. Es sei denn vielleicht, man gerät an einen – sicherlich singulären – Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Dort hält es ein Strafverfolger tatsächlich für eine gute Idee, die Person des Verteidigers mit der Frage zu verquicken, ob ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt.

Es geht um einen Beschuldigten, der möglicherweise ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Hierzu merkt der zuständige Amtsanwalt in einem Schreiben ans Gericht folgendes an:

Da der Angeschuldigte von Rechtsanwalt W. vertreten wird, der bekanntlich fast ausschließlich Mandanten vertritt und berät, die über den so genannten Führerscheintourismus Fahrerlaubnisse in Osteuropäischen EU-Staaten erwerben, liegt der Verdacht nahe, dass auch der Angeschuldigte im Besitz eines solchen Führerscheins ist.

Wenn man also gravierende Steuerprobleme hat, geht man also besser nicht zu einem (sehr teuren und zweifellos sehr guten) Wirtschaftsanwalt, der das Vertrauen führender Wirtschaftsbosse und Fußballpräsidenten genießt. Bei einem Vorwurf, der was mit Drogen zu tun hat, sucht man dementsprechend besser keine juristische Koryphäe auf diesem Gebiet aus. Das wäre ja schon ein dreiviertel Tatnachweis! Stattdessen ist es doch viel unverfänglicher, wenn man sich im Strafverfahren von einem Fachanwalt für Mietrecht vertreten lässt. Oder wenn man gar keinen Anwalt nimmt. Denn dann hat man ja wohl nichts zu verbergen.

Rechtsstaatlich sind solche Äußerungen wirklich erschreckend. Kaum zu glauben, mit welcher Bräsigkeit so was nicht nur gedacht, sondern auch noch schriftlich auf Behördenbriefpapier festgehalten wird.

Weitere Einzelheiten und ein Link zum Dokument finden sich im Blog von Rechtsanwalt Detlef Burhoff.

Keine Barzahlung von Rundfunkbeiträgen

Bürger haben keinen Anspruch darauf, ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen zu können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Ein Rundfunkteilnehmer hatte sich geweigert, seine Gebühren per Überweisung zu zahlen. Dazu ist er jedoch nach Auffassung des Gerichts verpflichtet.

Die Richter haben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wirksam sind. Dieser beschreibt ausdrücklich vor, dass der Rundfunkbeitrag nur per Überweisung oder Lastschrift gezahlt werden kann. Das sei im Rahmen der „Massenverwaltung“ auch zulässig, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Es liege auch im Interesse der Zahlungspflichtigen, dass die Verwaltungskosten niedrig gehalten werden (Aktenzeichen 2 A 135/16).

Schlechte Performance

Vor einigen Tagen war ich an einem Amtsgericht im Osten Deutschlands. Die lange Anreise bedingte, dass ich einen Zeitpuffer mitbrachte. Den nutzte ich, um schon mal etwas vom Verhandlungsstil des Richters zu schnuppern. Es wurde ein trauriges Schauspiel, was allerdings an einer anderen Hauptperson lag.

Die Angeklagte, deren kleines Unternehmen den Bach runtergegangen war und die viel zu lange davor die Augen verschlossen hatte, erschien mit einem Urteilsbegleiter an ihrer Seite. Es fällt mir schwer, bei dessen Performance zuzugeben, dass diese Begleitperson auch ein Rechtsanwalt war. Der Kollege erklärte nichts, relativierte nichts, sprang seiner Mandantin nicht zur Seite. Vielmehr saß er nur da und schaute uninspiriert in die Gegend, während sich die Angeklagte um Kopf und Kragen redete. Als die Frau während ihrer Aussage in Tränen ausbrach, legte er ihr immerhin die Hand auf die Schulter. „Sie haben es ja gleich überstanden, das wird schon.“

Kein einziges Mal machte der Anwalt den Versuch, vielleicht eine Einstellung des Verfahrens – zum Beispiel gegen eine Geldauflage – hinzukriegen. Stattdessen hielt er lediglich ein flauschiges Plädoyer, welches definitiv nicht von Faktenkenntnis getrübt war. Ebenso wenig von sich aufdrängenden Worten über die juristischen Klippen, die sich gerade bei Insolvenzstraftaten für einen Richter auftun, der ein solides Urteil sprechen will.

Am Ende des Plädoyers noch ein echter Knaller: „Die 120 Tagessätze, die der Herr Staatsanwalt gefordert hat, gehen insgesamt in Ordnung.“ Äh, ja. 120 Tagessätze sind für eine kleine Insolvenzgeschichte nun wirklich kein Pappenstiel, zumal wenn man wie die Frau keine Vorstrafen mitbringt. Zu allem Überfluss verzichtete der Anwalt auch nach dem Urteil noch eilfertig auf Rechtsmittel.

Ich dachte insgesamt, ich bin im falschen Film. Oder war es möglicherweise so, dass der Richter sowieso ein harter Hund ist, bei dem man rein gar nichts erreichen kann? Meine Informationen waren eigentlich, der Richter ist etwas spröde, aber in Sachfragen durchaus zugänglich. Gut, wir versuchten es einfach mal.

Den Angeklagten ließ ich nicht selbst reden, sondern gab für ihn eine gestraffte Stellungnahme ab. Und zwar auch zu den komplizierten Rechtsfragen, die sich in solchen Fällen immer ergeben. Dann noch ein paar Worte zu schweren privaten Schicksalsschlägen, welche die Aufmerksamkeit des Angeklagten von seiner Firma weggelenkt hatten.

Kaum war dem Richter klar, dass es ohne einen weiteren Verhandlungstermin (mit zusätzlichen Zeugen, vielleicht sogar einem Sachverständigen) nicht gehen würde, wagte ich den Vorstoß und fragte, ob man nicht auch mal über eine Einstellung nachdenken kann. Viel Hoffnung hatte ich aufgrund der vorhergehenden Verhandlung nicht. Vermutlich war der betreffende Kollege einfach nur Realist. Aber siehe da, der Richter griff meine Anregung auf. Der Staatsanwalt zierte sich erst pflichtgemäß ein wenig, dann war aber auch er mit im Boot. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer sehr sozialverträglichen Geldauflage eingestellt…

Der Witz an der Sache ist, dass mein Mandant im Vergleich zur vorherigen Angeklagten definitiv die schlechteren Voraussetzungen mitbrachte. Wenn wir eine Einstellung kriegten, hätte diese für die Frau noch viel eher im Raum gelegen. Aber es hat ja keiner für sie daran gearbeitet. Das wird sie allerdings nie erfahren…

Vertraulich im Stadtpark

Mein Mandant filmte einen Polizeieinsatz. Nachts. In einem öffentlichen Park. Das tat mein Mandant ganz offen. Die Polizeibeamten störten sich hieran auch gar nicht. Was sich auch daran zeigt, dass der Einsatzleiter meinen Mandanten recht höflich bat, doch bitte einige Schritte zurückzutreten. Mehr aber auch nicht.

Später kam ein anderer Polizist hinzu. Der fühlte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen durch meinen Mandanten mächtig gestört. Was schnell dazu führte, dass er das Mobiltelefon meines Mandanten beschlagnahmte. Angeblich soll sich mein Mandant nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) strafbar gemacht haben, als er die „Sachverhaltsaufnahme“ filmte.

Der Beamte schreibt in seiner Anzeige sogar, er habe extra für meinen Mandanten § 201 StGB auf dem Handy gegoogelt und die Vorschrift vorgelesen. Das ist doch mal ein Service. Doch vom Gesetzestext habe sich mein Mandant rein gar nicht überzeugen lassen, schreibt der Beamte und beklagt sich wortreich über die „Renitenz“ des mutmaßlichen Straftäters bzw. Besserwissers.

Wobei es halt mitunter wirklich nicht reicht, einfach mal nach einem passenden Gesetz zu googeln. Auch wenn sich der Paragraf auf den ersten Blick recht passend liest, ist er es nicht. Das habe ich in einem Schreiben ans Gericht etwas näher dargelegt. Ich zitiere:

Es handelte sich hier bereits nicht um ein „nichtöffentlich“ gesprochenes Wort im Sinne des Gesetzes. Nicht geschützt sind von § 201 StGB nämlich Äußerungen, die zwar nicht an die Öffentlichkeit gerichtet sind, die aber – dem Sprecher bewusst – so in der Öffentlichkeit erfolgen, dass sie von Dritten ohne besonderes Bemühen mitangehört werden können und damit faktisch öffentlich sind (Schönke/Schröder, StGB, § 201 Rdnr. 10).

Hier erfolgte die vom Polizeibeamten dargestellte Sachverhaltsaufnahme mitten in einem öffentlichen Park. Herr J. hat sich dort weder verborgen noch sonstwie verheimlicht, dass er den Polizeieinsatz filmt. Er hat vielmehr öffentlich gefilmt. Sofern der Polizeibeamte also seine „Sachverhaltsaufnahme“ unter diesen Umständen fortsetzte, entfällt nach den vorstehenden Ausführungen der Schutz des § 201 StGB.

Dem Polizeibeamten hätte es freigestanden, sich zur Sachverhaltsaufnahme in einen räumlich geschützten Bereich zurückzuziehen. Oder er hätte Herrn J. gegebenenfalls einen Platzverweis erteilen können. Dies hat er nicht getan, so dass über die eventuelle Rechtmäßigkeit eines Platzverweises nicht weiter zu diskutieren ist.

Das nächste Wort hat der Richter.

„Kiffer“ am Steuer: Daran wird man sich gewöhnen müssen

Seit dem 10. März 2017 ist Cannabis nicht mehr ein (fast immer) verbotenes Betäubungsmittel. Sondern ein Medikament. Möglich wurde dies durch eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Cannabis ist jetzt in der Anlage III zu § 1 BtMG aufgeführt. Die Substanz hat somit den Sprung unter die „verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel“ geschafft. Mit anderen Worten: Wer ein ärztliches Rezept hat und Cannabis aus der Apotheke bezieht, macht sich nicht mehr strafbar und begeht auch keine Ordnungswidrigkeit.

Rumgesprochen hat sich das allerdings noch nicht. So hielt die Polizei vor einigen Tagen einen meiner Mandanten am Steuer seines Wagens an. Dieser wies von sich aus darauf hin, dass er im Rahmen einer ärztlichen Therapie Cannabis auf Rezept bezieht. Er hatte auch alle Unterlagen dabei, doch davon zeigten sich die Beamten gänzlich unbeeindruckt.

Schon deswegen, wie mein Mandant zumindest berichtet, weil keiner der anwesenden Polizisten etwas von der Gesetzesänderung gehört hatte. Ein Polizist habe ihm sogar gesagt, verarschen könne er sich alleine. Aber da hat mein Mandant sicher nur was falsch verstanden.

Fest steht allerdings: Man fuhr das volle Programm. Also Beschlagnahme des Führerscheins, Verbot der Weiterfahrt, Blutprobe. Auf der Wache hatte dann wohl immerhin ein Beamter nach diesem neuen merkwürdigen Regelungen gegoogelt. Jetzt hieß es, das mit dem Rezept sei zwar schön und gut. Aber es gebe da ja noch den § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz), der eine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung „berauschender Mittel“ untersagt. Hierfür reicht es schon aus, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen werden kann.

Tja, und hier wird es wirklich spannend. Es empfiehlt sich zumindest, nicht schon an dieser Stelle mit dem Lesen aufzuhören. Schon der nächste Satz regelt nämlich ausdrücklich:

(Das Verbot) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Cannabis entsprechend ärztlicher Verordnung = zugelassenes Arzneimittel = kein Bußgeld für Autofahrer unter Cannabiseinfluss. Daran werden sich Polizei, Staatsanwälte und Gerichte also gewöhnen müssen. Es ist mein erster Fall nach der neuen Rechtslage, deshalb wage ich momentan noch keine Prognose, ob der eine oder andere Jurist hier nicht doch noch eine Hintertür suchen wird. Weil ja nicht sein kann, dass man seit Jahrzehnten unter Aufbietung gewaltiger Ressourcen Cannabiskonsumenten kriminalisiert. Und jetzt dürfen diese nicht nur high sein, sondern auch noch Auto fahren!

Die Bundesregierung sieht das alles übrigens überraschend entspannt. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage heißt es:

Den Cannabispatientinnen und -patienten droht keine Sanktionierung gemäß § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Das sind ja klare Worte. Die wird man als Anwalt vermutlich dankbar aufgreifen können, wenn jetzt der Umgewöhnungsprozess in der Justiz beginnt. Spannend wird das alles auf jeden Fall.

Was man auf Facebook über Richter erfährt

Auch wenn der Richter, der über den Angeklagten zu entscheiden hat, noch so freundlich wirkt – ein Blick auf sein Facebook-Profil und eine „kleine Anfrage“ bei Google können sich durchaus lohnen.

Bei einem ehrenamtlichen Richter am Landgericht Düsseldorf bin ich vor einigen Tagen fündig geworden. Der Schöffe, übrigens schon seit vielen Jahren am Landgericht Düsseldorf tätig, hatte ganz aktuell klar ausländer- und flüchtlingsfeindliche Sprüche auf Facebook gepostet. Was natürlich den Angeklagten, der selbst einen Migrationshintergrund hat, zum Nachdenken bringen durfte. Das Ergebnis war ein Befangenheitsantrag.

Mein Kollege Detlef Burhoff analysiert den Fall in seinem Blog. Dort kann man auch nachlesen, mit welchen „Einsichten“ der Schöffe die Welt beglückte, übrigens genau einen Tag vor einem unserer Verhandlungstermine. Vielen Dank an den Kollegen, dass er den Fall objektiver beleuchtet, als ich das könnte. Hier geht es zum Beitrag von Detlef Burhoff.

Basar

Zu einer Hauptverhandlung hatte ich einige juristische Argumente im Gepäck. Gute noch dazu. Die Richterin wurde auch sehr nachdenklich, als ich das in der Hauptverhandlung ausbreitete. Eins war klar: Eine Verurteilung rückte in einige Ferne. Jedenfalls würde es nicht ohne Gutachten und etliche Zeugenaussagen klappen.

Wir waren also erfreulicherweise schnell dort, wo die Reise am Amtsgericht sehr oft hingeht. Nämlich bei der Frage, ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist. Ausnahmsweise. Unter Zurückstellung größter Bedenken. Als wirklich großen Vertrauensvorschuss gegenüber dem Angeklagten. Und natürlich im Interesse der Prozessökonomie, denn die Ressourcen der Justiz sind ja begrenzt.

Eine grundsätzliche Bereitschaft zur Einstellung war nun also vorhanden. Ich brachte dann auch gleich einen sozial sehr verträglichen Betrag von 400 Euro ins Spiel. Selbst diesen griff die Richterin auf. Nun fehlte im Boot nur noch die Vertreterin der Anklage. Das war eine Rechtsreferendarin, die den Lauf der Dinge mit offensichtlichem Argwohn verfolgte. Wie das bei Auszubildenden so ist, benötigte sie für jede Einstellung telefonisch grünes Licht von ihrer Ausbilderin oder dem Eilstaatsanwalt.

Nach wenigen Minuten kehrte sie in den Saal zurück. Innerlich hatte ich ja auf eine Absage getippt, denn ganz so lapidar war der Anklagevorwurf nun auch wieder nicht. Aber nein, es gab tatsächlich ein O.K. Aber nur unter der Bedingung, dass der Angeklagte 500 Euro zahlt. Einen Basar wegen 100 Euro zu eröffnen, das ist dann doch schon eher ungewöhnlich – jedenfalls für eine Anklagebehörde. Aber mir war es egal, ich feilsche notfalls auch auf diesem Niveau.

Am Ende trafen wir uns durch gütige Vermittlung der Richterin in der Mitte. Welche Überraschung. Ich hoffe, der Landesfinanzminister wird glücklich mit seinem ebenso stolzen wie unverhofften Zugewinn.