Aluhut-Träger muss aufs Auto verzichten

Den berühmten Aluhut-Träger gibt es wirklich. In Hessen. Dort versuchte sich ein Mann gegen „EMW-Terroristen“ zu wehren, indem er im Auto eine mit Alufolie umwickelte Bleischale und eine Bleiweste mit sich führte. Das fanden Polizisten bei einer Kontrolle merkwürdig, die spätere Korrespondenz des Mannes mit der Führerscheinstelle sorgte für den juristischen Rest.

Gegenüber dem Amt gab der Mann auf Rückfrage an, sein Schicksal könne nur erahnen, wer eine EMW-Attacke persönlich erlebt und überlebt habe. Der Sachbearbeiter beim Straßenverkehrsamt gehöre offensichtlich nicht dazu. Dies alles quittierte die Behörde mit einer MPU-Anordnung, weil der Mann möglicherweise psychisch krank sei.

Vor dem Verwaltungsgericht Gießen konnte der Aluhut-Träger sogar einen Erfolg verbuchen. Das Gericht meinte, „abwegige“ Äußerungen und verschrobenes Verhalten seien allein kein Grund, an der Fahreignung zu zweifeln. Auch angebliche Fahrfehler des Mannes, dem die Polizei nach der Kontrolle ein Stück hinterher fuhr, könnten auf seine Nervosität zurückzuführen sein.

Die nächste Instanz bewertet den Fall aber etwas anders. Die Richter am Verwaltungsgerichtshof Hessen setzten die vorläufige Führerscheinentziehung wieder in Kraft. Dabei hielten sie dem Mann vor, er habe bei der Polizeikontrolle angeblich seinen Wohnort mit dem „Tatort“ verwechselt. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht bekannt (Aktenzeichen 6 K 2554/22 GI).

#DubisteinMann ist zulässige Meinungsäußerung

Wegen des ihr gegenüber verwendeten Hashtags „DubistEinMann“ hat eine Transfrau bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eskaliert. Allerdings erfolglos. Das Recht auf freie Meinungsäußerung geht in diesem Fall vor, so das Gericht.

Die Journalistin und Transfrau hatte auf X dazu aufgerufen, den Deutschen Frauenrat gegen negative Kommentare zu unterstützen. Dort tummelten sich ihrer Meinung nach zu viele #TERFs. Ihre Kontrahentin reagierte mit lachenden Smileys und dem Hinweis „times changed! #DubistEinMann“.

Das Gericht sieht in der Verwendung eines Hashtags schon keine „direkte persönliche Ansprache“, sondern eine verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage. Schon deswegen sei nicht erkennbar, dass die Journalistin „losgelöst vom Inhalt ihres Posts abseits der Sachdebatte“ herabgewürdigt und diffamiert werden sollte.

Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass sich die Journalistin selbst als „Aktivistin“ immer wieder in die Öffentlichkeit begeben hat, indem sie ihr eigenes Geschlecht und die Selbstbestimmungsdebatte zum Thema machte. Die Journalistin zog ihren Antrag letztlich zurück (Aktenzeichen 16 U 95/23).

Ein Freispruch ist ein Freispruch

Die Gefahr erneuter Strafverfolgung nach einem Freispruch ist vom Tisch – auch wenn es um Mord geht. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einer heute bekanntgegebenen Entscheidung, dass auch bei schwersten Straftaten ein neuer Prozess unzulässig ist. Grundlage ist eine Gesetzesänderung der Großen Koalition aus dem Jahr 2021 , welche so was bei Mordfällen und Kriegsverbrechen vorsah.

Der mutmaßliche Mörder der 17-jährigen Friederike M. war 1983 rechtskräftig freigesprochen worden. 2012 tauchten erneute Spuren auf, jedoch konnte er wegen des Verbots der Doppelverfolgung nicht erneut angeklagt werden. Das änderte sich mit der Gesetzesreform. Schon der Bundespräsident unterschrieb das Gesetz nur mit Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht setzte den mittlerweile ergangenen Haftbefehl gegen den Verdächtigen Ende 2022 außer Vollzug.

Nun stellt Karlsruhe klar, ein Freispruch ist ein Freispruch. Rechtssicherheit sei wichtiger als das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, heißt es in dem Beschluss. Das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 103 Grundgesetz sei „abwägungsfest“ (Aktenzeichen 2 BvR 900/22).

Sportstudio: Keine Preiserhöhung durch bloßen Besuch

Was schon McFit versuchte, daran scheitert jetzt die Fitnesskette clever fit. Kunden sollten einer Preiserhöhung zustimmen – indem sie einfach zum Training gingen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht wegen dieser Praxis erfolgreich vor. Das Landgericht Augsburg erließ eine einstweilige Verfügung.

Clever fit ist mittlerweile eine Größe auf dem Fitnessmarkt. Nach eigenen Angaben zählen 500 Studios zu der Kette. teilte seinen Kunden die Preiserhöhung lediglich mit. Ihr Einverständnis sollten die Kunden dadurch erklären, dass sie das Drehkreuz am Eingang passieren. Aber so eine „Reaktion“ des Kunden kann kaum als Zustimmung zu einer Vertragsänderung angesehen werden. Immerhin haben die Kunden faktisch keine Wahl, so die Verbraucherzentrale: „Entweder die Kunden passieren das Drehkreuz am Eingang und stimmen damit der Preiserhöhung zu. Oder sie dürfen nicht mehr ins Studio, obwohl sie dafür gezahlt haben.“

Clever fit muss seine Kunden nun zu einem rechtsverbindlichen Einverständnis bewegen, etwa durch eine Mail. Natürlich kann es für Kunden auch nicht schaden, die Kontoauszüge zu kontrollieren.

Pressebericht

Krank ist krank

Wer wegen Corona oder anderer Infektionen vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt wird, kann Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Auch ohne förmliche Krankschreibung liegt bei einer behördlichen Quarantäne Arbeitsunfähigkeit vor, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Eine Verwaltungsangestellte im Krankenhaus machte einen positiven PCR-Test. Darauf ordnete das Gesundheitsamt Quarantäne an. Allerdings ließ sich die Frau nicht vom Arzt krankschreiben, sie fühlte sich nach eigenen Angaben auch nicht arbeitsunfähig. Die behördliche Anordnung ersetzt nach Auffassung der Richter die Krankschreibung. Man könne auch krank sein, ohne sich krank zu fühlen oder Symptome zu zeigen. Auch die vom Gesetz für eine Quarantäne vorgesehenen Entschädigungen ändern laut dem Urteil nichts an der Lohnfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber (Aktenzeichen 4 Sa 39 öD/23).

„Freiwillig Tempo 30“

Das große Ziel der Deutschen Umwelthilfe ist Tempo 30 innerorts. Auf dem Weg dorthin unterstützt der Verein („Wir verklagen Unternehmen“) Menschen, die auf ihren Grundstücken nahe der Fahrbahnen Schilder aufstellen, die von Autofahrern „Freiwillig 30“ fordern – mit dem offiziellen roten Kreissymbol für eine Tempobegrenzung. Mittlerweile wird auch schon juristisch darüber gestritten.

Das Landratsamt Konstanz hatte den betreffenden drei Bürgern mit einem Zwangsgeld gedroht, wenn sie die als unzulässig eingestuften Schilder aufstellen. Dagegen wehrten sich die Betroffenen mit einer negativen Feststellungsklage.

Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klagen ab, allerdings aus formalen Gründen wegen der Nachrangigkeit von Feststellungsklagen. Die Deutsche Umwelthilfe will keinesfalls aufgeben. Sie strebt ein „Grundsatzurteil“ an (Aktenzeichen 6 K 1866/22).

Gericht spricht Wildpinkler frei

Das Amtsgericht Lübeck hat einen Wildpinkler freigesprochen. Der Mann urinierte spätnachts am Spülsaum der Ostsee ins Meer. 60 Euro sollte ihn das kosten. Er wehrte sich erfolgreich vor Gericht.

Die Verfolgung von Wildpinklern wird von den Ordnungsämtern bekanntlich sehr ernst genommen. Manche Kommunen haben das Maximal-Bußgeld auf 5.000 Euro hochgeschraubt, üblicherweise werden für „normale“ Fälle zwischen 30 und 150 Euro berechnet. Grundlage für das Bußgeld sind meist die Ortssatzungen. Es gibt aber auch den Tatbestand der groben Ungehörigkeit (§ 118 Ordnungwidrigkeitengesetz).

Das Amtsgericht Lübeck sieht in dem konkreten Fall keinen Grund für ein Bußgeld. Außer den Freunden des Mannes seien nur die drei Mitarbeiter des Ordnungsamtes in der Nähe gewesen. Diese waren aber erst erkennbar, als sie nach Tatbegehung ihre Taschenlampen aufleuchten ließen.

Von Belästigung Dritter also keine Spur, so das Gericht. Auch eine Verschmutzung der Ostsee sei ausgeschlossen, denn diese enthalte 21.631 Kubikkilometer Brackwasser. Schon der Verdünnungseffekt tue das Seine.

Der Richter bezieht sich zum Abschluss seines Urteils auch noch die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes sowie die „naturrechtlich verankerte menschliche Willensbetätigung“. Sein Fazit: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“

Zum Präzedenzfall für Wildpinkler im Stadtgebiet wird sich die Entscheidung somit kaum entwickeln (Aktenzeichen 83a OWi 739 Js 4140/23 jug.).

Sugar Daddys und Hermés-Handtaschen

Was haben Sugar Daddys mit Luxushandtaschen zu tun? Diese wichtige Frage musste das Landgericht Frankfurt am Main klären. Geklagt hatte das Mode-Imperium Hermés. Ein anderer Modemacher hatte Kleider, Röcke und Tops verkauft, die in ihrer Form an die berühmten Handtaschen angelehnt sind.

Wenn ihr euch das bildlich nicht vorstellen könnt, klickt bitte auf den verlinkten Modebericht und schaut euch die Kreationen an. Die Firma Namilia, bekannt für provokante Damenkleidung, erklärte ihre Kreationen zur sozialkritischen Message. Es sei bekannt, dass Frauen sich solche Handtaschen von ihren Sugar Daddys schenken ließen.

Das Landgericht sah darin vom Grundgesetz geschützte Kunst, nämlich ein „Spiel zwischen primitiver Direktheit und ultimativen Luxusgütern“. Die Modelle zeigten die Problematik in „aufreizender und lasziver Art“, das Ganze bewege sich virtuos „an der Grenze zu Kitsch und Geschmacklosigkeit“.

Dennoch werde Hermés weder verunglimpft noch herabgesetzt. Vielmehr seien die Handtasche lediglich ein „gesellschaftlich angestrebter Bezugspunkt von Luxusgütern“. Die Anlehnung an die Luxushandtasche sei dabei „nur ein Teil der gesamten Inszenierung“.

Kunstfreiheit schlägt demnach Markenrecht, so das Urteil.

Retter-Doku darf epileptischen Anfall zeigen

SAT.1 hat sich vor Gericht erfolgreich gegen eine Rüge der Landesmedienanstalt Hamburg gewehrt. Die Medienwächter monierten, dass SAT.1 den epileptischen Anfall eines Menschen in Nahaufnahme zeigte.

Die Bilder waren in der Dokumentation „Lebensretter hautnah – Wenn jede Sekunde zählt“ zu sehen. Die Richter am Verwaltungsgericht schauten sich die Sendung an. Ergebnis: Im Rahmen so eines Formats sei keine „den Achtungsanspruch des Menschen negierende Darstellung“ zu sehen. Es gehe um eine „realitätsnahe Dokumentation der Rettungskräfte“, nicht um Bloßstellung und Verletzung der Menschenwürde.

Die Landesmedienanstalt muss deshalb ihre Beanstandung zurücknehmen (Aktenzeichen 11 A 185/21).

Jemand lacht dem Bundeskanzler ins Gesicht

Kaum hat der Bundeskanzler die Behörden aufgefordert, ihren Job zu machen und gegen die Sympathie-Demos für den Hamas-Terror vorzugehen, folgt auch gleich die Reaktion. Nur nicht die erwartete. Die Berliner Polizei erkennt in den Spontandemonstrationen keinen Anfangsverdacht und will nicht wegen der Billigung von Straftaten ermitteln.

„In enger Abstimmung“ mit der Staatsanwaltschaft werde der Anfangsverdacht verneint, wurde der Legal Tribune Online (LTO) ausdrücklich bestätigt. Wieso noch nicht einmal ein Anfangsverdacht vorliege, wollte man den anfragenden Journalisten nicht konkret sagen. Oder konnte es womöglich nicht.

Man muss hier mal einen Schritt zurücktreten und sich folgendes klar machen: Bei der Frage des Anfangsverdachts geht es nicht darum, dass jemand vorverurteilt wird. Sondern nur um die Feststellung, dass Tatsachen vorliegen, welche eine Straftat als möglich erscheinen lassen. Der Anfangsverdacht ist im Strafverfahren die ganz kleine Münze. Er öffnet lediglich die Tür für weitere Ermittlungen. Ob sich ein Verdächtiger strafbar gemacht hat, wird später entschieden. Durch das Gericht, und zwar nach Anklageerhebung. Die Ermittlungen müssen in alle Richtungen offen sein, es kann natürlich auch zu einer Einstellung mangels Tatverdachts kommen.

Der Redakteur der LTO ist Volljurist, entsprechend groß ist sein höflich formuliertes Unverständnis über das Vorgehen der Berliner Behörden. Diese handeln, das formuliere jetzt ich so deutlich, augenscheinlich nach dem Motto: Klappe zu, Affe tot.

Eine Billigung von Straftaten ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich, zum Beispiel durch das Schwenken der Palästina-Fahne oder eindeutige Gesänge. Der Zeitpunkt der Demonstrationen spricht im übrigen für sich. Es gibt aber auch genügend Videos in welchen sich die Betreffenden verbal eindeutig positionieren. Wie man das ernsthaft zu dieser Stunde ohne weitere Ermittlungen und durch ein schnelles Basta wegdiskutieren darf, erschließt sich mir nicht.

Möglicherweise verneinen die Strafverfolger den Straftatbestand, weil sie das Verhalten der Demonstranten nicht als geeignet ansehen, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch das ist nämlich erforderlich. Wenn allerdings das Verhalten dieser Demonstranten nicht den öffentlichen Frieden stören kann, dann müssen aber ganz schnell alle Volksverhetzungsurteile gegen Facebook-Nutzer aufgehoben werden, die ihren dreieinhalb Followern etwas Krudes mitgeteilt haben.

Stören sollte in diesem Fall also die offenkundige und völlig unnötige Eile, mit der an sich fällige Ermittlungen schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgewürgt werden. Das ist nicht nur juristisch hanebüchen. Es sendet auch grünes Licht an die falschen Leute, und ich werde leider das Gefühl nicht los, da lacht jemand dem Bundeskanzler offen ins Gesicht.

Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen BMW

Die Deutsche Umwelthilfe ist auch in zweiter Instanz mit ihrem Versuch gescheitert, BMW ab 2030 gerichtlich den Bau von Verkauf von Autos mit Verbrennungsmotor zu verbieten. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab, berichtet die FAZ.

Mit der Klage soll der BMW-Konzern zu einer „klimagerechten Neuausrichtung seiner Geschäftspolitik“ gezwungen werden. Auch große Firmen müssten sich an die grundgesetzliche Pflicht zum Klimaschutz und die Pariser Klimaziele halten.

Das Oberlandesgericht verwies dagegen schon in der mündlichen Verhandlung auf die Grundsätze der Gewaltenteilung. Diese könnten auch nicht für hehre Ziele über den Haufen geworfen werden. Auch BMW argumentiert, Klimapolitik dürfe nicht im Gerichtssaal gemacht werden. Sondern im Plenarsaal.

Die Deutsche Umwelthilfe will ihr Glück nun vor dem Bundesgerichtshof versuchen.

Schlesinger-Affäre: RBB will Abschlussbericht geheim halten

Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass aus dem Radio Berlin Brandenburg (RBB) und seitens der ARD im Wege der Krisenkommunikation wochenlang angekündigt wurde, man werde den Fall Schlesinger rückhaltlos aufklären und sich danach erneuern. Allerdings reicht der fromme Wunsch nicht so weit, dem Landtag in Brandenburg Einblick in den Untersuchungsbericht zu gewähren.

Rund 1,63 Millionen Euro soll der Bericht gekostet haben. Bei der Summe kann man davon ausgehen, es steht einiges Interessante drin. Dennoch weigert sich die neue Führung des RBB, den Bericht an den Untersuchungsausschuss des Landtags zu übermitteln. Es gibt sogar schon einen Gerichtsbeschluss, in dem mit einer Durchsuchung beim RBB gedroht wird. Statt zu kooperieren, legt der RBB aber Beschwerden ein.

Dabei steht in § 5 Untersuchungsausschussgesetz des Landes Brandenburg ziemlich klar folgendes:

„Die … Behörden und … Anstalten … des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind auf Ersuchen der oder des Vorsitzenden verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss unverzüglich die sächlichen Beweismittel, insbesondere die Akten, vorzulegen, Auskünfte zu geben und Zutritt … zu gewähren.“

Außerdem hat der Ausschuss ähnliche Rechte wie ein Staatsanwalt, und zwar gegenüber jedermann. Was dann eben zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme führen kann. Da spielt es dann in der Tat auch keine Rolle mehr, ob der RBB der im zitierten Gesetz erwähnten „Aufsicht des Landes“ untersteht.

Die Mehr als Zeit schinden kann der RBB also kaum.

Bericht in der FAZ

Querdenker-Gründer: Gericht lehnt Anklage ab

Das Landgericht Stuttgart hat die Anklage gegen den Querdenker-Gründer Michael Ballweg in wichtigen Punkten nicht zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wirft Ballweg vor, er habe während der Corona-Pandemie rund eine Million Euro Spendengelder eingenommen und die Spender über die tatsächliche Verwendung der Gelder getäuscht.

Das Landgericht sieht in diesen Punkten keinen hinreichenden Tatverdacht. Ballweg war bereits im Frühjahr gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Staatsanwaltschaft will gegen die Nichtzulassung der Anklage Beschwerde einlegen.

Ob Ballweg sich außerdem wegen Steuervergehen verantworten muss, ist wohl noch nicht entschieden.

Pressebericht

Reichelt – Regierung 1:0

Die Bundesregierung hat versucht, dem Journalisten Julian Reichelt (NIUS) einen Maulkorb zu verpassen. Reichelt hatte auf X geschrieben, Deutschland habe in den letzten Jahren 370 Millionen Euro Entwicklungshilfe „an die Taliban“ gezahlt. Das Landgericht Berlin sieht darin eine zulässige Meinungsäußerung.

Nach Auffassung der Regierung geht das Geld nicht an die Taliban, sondern über andere Organisationen an die Menschen in Afghanistan. Genau hier durfte Reichelts Kritik aber ansetzen, so das Landgericht Berlin. Reichelt behaupte keine reinen Tatsachen, sondern bringe sein Unverständnis zum Ausdruck, dass Deutschland die Gesellschaft in Afghanistan stärkt – was natürlich auch den machthabenden Taliban zu Gute kommt. Außerdem könne sein Post auch so verstanden werden, dass eine Weiterleitung des Geldes an die Taliban im eigenen Land jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.

Bericht in der FAZ