Anwaltshonorar aus Moskau?

Der Verteidiger des Berliner Tiergarten-Mörders soll hunderttausende Euro von einer kremlnahen Stiftung erhalten haben. Der Angeklagte hatte 2019 im Auftrag Moskaus den tschetschenischen Exil-Georgier Zelimkhan Khangoshvili erschossen. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.

Laut Berichten hat der Strafverteidiger alleine für die letzten zehn Hauptverhandlungstage 60.000 Euro abgerechnet. Der Tagessatz ist sicherlich ordentlich. Aber besteht ansonsten Grund, das Honorar aus Moskau als anrüchig zu betrachten? Dass Strafverteidiger von Dritten bezahlt werden, ist erst mal nicht verboten. Oft sind es ja gerade Angehörige oder Freunde, die für Beschuldigte einspringen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Firmen oder Organisationen Beschuldigten mit Geld helfen. Gerade Aktivisten aus den unterschiedlichsten Lagern haben oft so eine Art „Rechtsschutz“.

Wenn der betreffende Anwalt seine Honorare ordnungsgemäß abgerechnet hat, dürfte es kein Problem geben. Verboten sind Dritthonorare nur in zwei Konstellationen. Erstens: Der Anwalt weiß positiv, dass sein Honorar aus Straftaten stammt (Geldwäsche). Zweitens: Der Auftraggeber möchte mit der Zahlung den Anwalt dazu bringen, seinem Mandanten zu schaden (Parteiverrat). Wenn das nicht vorliegt, dürfte der Kollege sich kaum angreifbar gemacht haben. Wenn die angeblichen Zahlungen aber schon während des Prozesses rausgekommen wären, hätte es die Verteidigung aber sicher auch nicht erleichtert.

Ohne Kaufvertrag keine Vorkasse

Viele Online-Händler verschieben das Zustandekommen des Kaufvertrags zeitlich nach hinten. Der Discounter Netto regelte für seinen Online-Shop sogar, dass der Kaufvertrag erst mit der Lieferung der Ware zustande kommt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kunden längst gezahlt, etwa bei der Option „Vorauskasse“. Diese Praxis erklärt das Oberlandesgericht Nürnberg für unzulässig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor Gericht moniert, dass Vorkasse-Kunden nach der Zahlung in einer Art rechtlosen Raum schweben. Zwar hatten sie gezahlt, der Vertrag sei aber noch gar nicht wirksam. Bei Speditionslieferung nennte Netto eine Lieferzeit von ca. 10 Werktagen – in der Zeit kann viel passieren. Scheitere die Lieferung, hätten die Kunden nur einen Rückzahlungsanspruch, könnten mangels Vertrag aber keine Lieferung verlangen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies widerspricht laut Gericht dem Grundsatz, dass im Verbraucherrecht eine Leistung (Zahlung) immer auch einen verbindlichen Anspruch, etwa auf Lieferung, auslösen muss.

Überdies könnten Kunden nicht erkennen, wie lange sie an ihre Bestellung gebunden seien, gerade bei circa-Fristen. Das Urteil gegen Netto ist rechtskräftig (Aktenzeichen 3 U 1594/23).

Schwenkbare Videokameras können unzulässig sein

Das Aufstellen einer schwenkbaren Überwachungskamera ist schon dann unzulässig, wenn die Kamera auf das Grundstück des Nachbarn gerichtet werden kann. Dies hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden.

Nachbarn hatten sich von einer Kamera gestört gefühlt. Hiergegen wandte der Grundstückseigentümer ein, die Kamera sei nur auf sein Grundstück gerichtet. Allerdings war unstreitig, dass die Kamera schwenkbar ist und auf Knopfdruck ferngesteuert werden kann. Schon die bloße Möglichkeit des Kameraschwenks erzeugt laut dem Gericht einen Überwachungsdruck. Dadurch werde das allgemein Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt. Bei fest installierten Kameras entfalle dieser Überwachungsdruck nur, wenn das Kameraobjektiv nur „mit erheblichem und sichtbaren manuellen Aufwand“ auf das Grundstück gerichtet werden kann (Aktenzeichen 52 C 70/24).

Aluhut-Träger muss aufs Auto verzichten

Den berühmten Aluhut-Träger gibt es wirklich. In Hessen. Dort versuchte sich ein Mann gegen „EMW-Terroristen“ zu wehren, indem er im Auto eine mit Alufolie umwickelte Bleischale und eine Bleiweste mit sich führte. Das fanden Polizisten bei einer Kontrolle merkwürdig, die spätere Korrespondenz des Mannes mit der Führerscheinstelle sorgte für den juristischen Rest.

Gegenüber dem Amt gab der Mann auf Rückfrage an, sein Schicksal könne nur erahnen, wer eine EMW-Attacke persönlich erlebt und überlebt habe. Der Sachbearbeiter beim Straßenverkehrsamt gehöre offensichtlich nicht dazu. Dies alles quittierte die Behörde mit einer MPU-Anordnung, weil der Mann möglicherweise psychisch krank sei.

Vor dem Verwaltungsgericht Gießen konnte der Aluhut-Träger sogar einen Erfolg verbuchen. Das Gericht meinte, „abwegige“ Äußerungen und verschrobenes Verhalten seien allein kein Grund, an der Fahreignung zu zweifeln. Auch angebliche Fahrfehler des Mannes, dem die Polizei nach der Kontrolle ein Stück hinterher fuhr, könnten auf seine Nervosität zurückzuführen sein.

Die nächste Instanz bewertet den Fall aber etwas anders. Die Richter am Verwaltungsgerichtshof Hessen setzten die vorläufige Führerscheinentziehung wieder in Kraft. Dabei hielten sie dem Mann vor, er habe bei der Polizeikontrolle angeblich seinen Wohnort mit dem „Tatort“ verwechselt. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht bekannt (Aktenzeichen 6 K 2554/22 GI).

#DubisteinMann ist zulässige Meinungsäußerung

Wegen des ihr gegenüber verwendeten Hashtags „DubistEinMann“ hat eine Transfrau bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eskaliert. Allerdings erfolglos. Das Recht auf freie Meinungsäußerung geht in diesem Fall vor, so das Gericht.

Die Journalistin und Transfrau hatte auf X dazu aufgerufen, den Deutschen Frauenrat gegen negative Kommentare zu unterstützen. Dort tummelten sich ihrer Meinung nach zu viele #TERFs. Ihre Kontrahentin reagierte mit lachenden Smileys und dem Hinweis „times changed! #DubistEinMann“.

Das Gericht sieht in der Verwendung eines Hashtags schon keine „direkte persönliche Ansprache“, sondern eine verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage. Schon deswegen sei nicht erkennbar, dass die Journalistin „losgelöst vom Inhalt ihres Posts abseits der Sachdebatte“ herabgewürdigt und diffamiert werden sollte.

Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass sich die Journalistin selbst als „Aktivistin“ immer wieder in die Öffentlichkeit begeben hat, indem sie ihr eigenes Geschlecht und die Selbstbestimmungsdebatte zum Thema machte. Die Journalistin zog ihren Antrag letztlich zurück (Aktenzeichen 16 U 95/23).

Ein Freispruch ist ein Freispruch

Die Gefahr erneuter Strafverfolgung nach einem Freispruch ist vom Tisch – auch wenn es um Mord geht. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einer heute bekanntgegebenen Entscheidung, dass auch bei schwersten Straftaten ein neuer Prozess unzulässig ist. Grundlage ist eine Gesetzesänderung der Großen Koalition aus dem Jahr 2021 , welche so was bei Mordfällen und Kriegsverbrechen vorsah.

Der mutmaßliche Mörder der 17-jährigen Friederike M. war 1983 rechtskräftig freigesprochen worden. 2012 tauchten erneute Spuren auf, jedoch konnte er wegen des Verbots der Doppelverfolgung nicht erneut angeklagt werden. Das änderte sich mit der Gesetzesreform. Schon der Bundespräsident unterschrieb das Gesetz nur mit Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht setzte den mittlerweile ergangenen Haftbefehl gegen den Verdächtigen Ende 2022 außer Vollzug.

Nun stellt Karlsruhe klar, ein Freispruch ist ein Freispruch. Rechtssicherheit sei wichtiger als das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, heißt es in dem Beschluss. Das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 103 Grundgesetz sei „abwägungsfest“ (Aktenzeichen 2 BvR 900/22).

Sportstudio: Keine Preiserhöhung durch bloßen Besuch

Was schon McFit versuchte, daran scheitert jetzt die Fitnesskette clever fit. Kunden sollten einer Preiserhöhung zustimmen – indem sie einfach zum Training gingen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht wegen dieser Praxis erfolgreich vor. Das Landgericht Augsburg erließ eine einstweilige Verfügung.

Clever fit ist mittlerweile eine Größe auf dem Fitnessmarkt. Nach eigenen Angaben zählen 500 Studios zu der Kette. teilte seinen Kunden die Preiserhöhung lediglich mit. Ihr Einverständnis sollten die Kunden dadurch erklären, dass sie das Drehkreuz am Eingang passieren. Aber so eine „Reaktion“ des Kunden kann kaum als Zustimmung zu einer Vertragsänderung angesehen werden. Immerhin haben die Kunden faktisch keine Wahl, so die Verbraucherzentrale: „Entweder die Kunden passieren das Drehkreuz am Eingang und stimmen damit der Preiserhöhung zu. Oder sie dürfen nicht mehr ins Studio, obwohl sie dafür gezahlt haben.“

Clever fit muss seine Kunden nun zu einem rechtsverbindlichen Einverständnis bewegen, etwa durch eine Mail. Natürlich kann es für Kunden auch nicht schaden, die Kontoauszüge zu kontrollieren.

Pressebericht

Krank ist krank

Wer wegen Corona oder anderer Infektionen vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt wird, kann Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Auch ohne förmliche Krankschreibung liegt bei einer behördlichen Quarantäne Arbeitsunfähigkeit vor, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Eine Verwaltungsangestellte im Krankenhaus machte einen positiven PCR-Test. Darauf ordnete das Gesundheitsamt Quarantäne an. Allerdings ließ sich die Frau nicht vom Arzt krankschreiben, sie fühlte sich nach eigenen Angaben auch nicht arbeitsunfähig. Die behördliche Anordnung ersetzt nach Auffassung der Richter die Krankschreibung. Man könne auch krank sein, ohne sich krank zu fühlen oder Symptome zu zeigen. Auch die vom Gesetz für eine Quarantäne vorgesehenen Entschädigungen ändern laut dem Urteil nichts an der Lohnfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber (Aktenzeichen 4 Sa 39 öD/23).

„Freiwillig Tempo 30“

Das große Ziel der Deutschen Umwelthilfe ist Tempo 30 innerorts. Auf dem Weg dorthin unterstützt der Verein („Wir verklagen Unternehmen“) Menschen, die auf ihren Grundstücken nahe der Fahrbahnen Schilder aufstellen, die von Autofahrern „Freiwillig 30“ fordern – mit dem offiziellen roten Kreissymbol für eine Tempobegrenzung. Mittlerweile wird auch schon juristisch darüber gestritten.

Das Landratsamt Konstanz hatte den betreffenden drei Bürgern mit einem Zwangsgeld gedroht, wenn sie die als unzulässig eingestuften Schilder aufstellen. Dagegen wehrten sich die Betroffenen mit einer negativen Feststellungsklage.

Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klagen ab, allerdings aus formalen Gründen wegen der Nachrangigkeit von Feststellungsklagen. Die Deutsche Umwelthilfe will keinesfalls aufgeben. Sie strebt ein „Grundsatzurteil“ an (Aktenzeichen 6 K 1866/22).

Gericht spricht Wildpinkler frei

Das Amtsgericht Lübeck hat einen Wildpinkler freigesprochen. Der Mann urinierte spätnachts am Spülsaum der Ostsee ins Meer. 60 Euro sollte ihn das kosten. Er wehrte sich erfolgreich vor Gericht.

Die Verfolgung von Wildpinklern wird von den Ordnungsämtern bekanntlich sehr ernst genommen. Manche Kommunen haben das Maximal-Bußgeld auf 5.000 Euro hochgeschraubt, üblicherweise werden für „normale“ Fälle zwischen 30 und 150 Euro berechnet. Grundlage für das Bußgeld sind meist die Ortssatzungen. Es gibt aber auch den Tatbestand der groben Ungehörigkeit (§ 118 Ordnungwidrigkeitengesetz).

Das Amtsgericht Lübeck sieht in dem konkreten Fall keinen Grund für ein Bußgeld. Außer den Freunden des Mannes seien nur die drei Mitarbeiter des Ordnungsamtes in der Nähe gewesen. Diese waren aber erst erkennbar, als sie nach Tatbegehung ihre Taschenlampen aufleuchten ließen.

Von Belästigung Dritter also keine Spur, so das Gericht. Auch eine Verschmutzung der Ostsee sei ausgeschlossen, denn diese enthalte 21.631 Kubikkilometer Brackwasser. Schon der Verdünnungseffekt tue das Seine.

Der Richter bezieht sich zum Abschluss seines Urteils auch noch die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes sowie die „naturrechtlich verankerte menschliche Willensbetätigung“. Sein Fazit: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“

Zum Präzedenzfall für Wildpinkler im Stadtgebiet wird sich die Entscheidung somit kaum entwickeln (Aktenzeichen 83a OWi 739 Js 4140/23 jug.).

Sugar Daddys und Hermés-Handtaschen

Was haben Sugar Daddys mit Luxushandtaschen zu tun? Diese wichtige Frage musste das Landgericht Frankfurt am Main klären. Geklagt hatte das Mode-Imperium Hermés. Ein anderer Modemacher hatte Kleider, Röcke und Tops verkauft, die in ihrer Form an die berühmten Handtaschen angelehnt sind.

Wenn ihr euch das bildlich nicht vorstellen könnt, klickt bitte auf den verlinkten Modebericht und schaut euch die Kreationen an. Die Firma Namilia, bekannt für provokante Damenkleidung, erklärte ihre Kreationen zur sozialkritischen Message. Es sei bekannt, dass Frauen sich solche Handtaschen von ihren Sugar Daddys schenken ließen.

Das Landgericht sah darin vom Grundgesetz geschützte Kunst, nämlich ein „Spiel zwischen primitiver Direktheit und ultimativen Luxusgütern“. Die Modelle zeigten die Problematik in „aufreizender und lasziver Art“, das Ganze bewege sich virtuos „an der Grenze zu Kitsch und Geschmacklosigkeit“.

Dennoch werde Hermés weder verunglimpft noch herabgesetzt. Vielmehr seien die Handtasche lediglich ein „gesellschaftlich angestrebter Bezugspunkt von Luxusgütern“. Die Anlehnung an die Luxushandtasche sei dabei „nur ein Teil der gesamten Inszenierung“.

Kunstfreiheit schlägt demnach Markenrecht, so das Urteil.

Retter-Doku darf epileptischen Anfall zeigen

SAT.1 hat sich vor Gericht erfolgreich gegen eine Rüge der Landesmedienanstalt Hamburg gewehrt. Die Medienwächter monierten, dass SAT.1 den epileptischen Anfall eines Menschen in Nahaufnahme zeigte.

Die Bilder waren in der Dokumentation „Lebensretter hautnah – Wenn jede Sekunde zählt“ zu sehen. Die Richter am Verwaltungsgericht schauten sich die Sendung an. Ergebnis: Im Rahmen so eines Formats sei keine „den Achtungsanspruch des Menschen negierende Darstellung“ zu sehen. Es gehe um eine „realitätsnahe Dokumentation der Rettungskräfte“, nicht um Bloßstellung und Verletzung der Menschenwürde.

Die Landesmedienanstalt muss deshalb ihre Beanstandung zurücknehmen (Aktenzeichen 11 A 185/21).

Jemand lacht dem Bundeskanzler ins Gesicht

Kaum hat der Bundeskanzler die Behörden aufgefordert, ihren Job zu machen und gegen die Sympathie-Demos für den Hamas-Terror vorzugehen, folgt auch gleich die Reaktion. Nur nicht die erwartete. Die Berliner Polizei erkennt in den Spontandemonstrationen keinen Anfangsverdacht und will nicht wegen der Billigung von Straftaten ermitteln.

„In enger Abstimmung“ mit der Staatsanwaltschaft werde der Anfangsverdacht verneint, wurde der Legal Tribune Online (LTO) ausdrücklich bestätigt. Wieso noch nicht einmal ein Anfangsverdacht vorliege, wollte man den anfragenden Journalisten nicht konkret sagen. Oder konnte es womöglich nicht.

Man muss hier mal einen Schritt zurücktreten und sich folgendes klar machen: Bei der Frage des Anfangsverdachts geht es nicht darum, dass jemand vorverurteilt wird. Sondern nur um die Feststellung, dass Tatsachen vorliegen, welche eine Straftat als möglich erscheinen lassen. Der Anfangsverdacht ist im Strafverfahren die ganz kleine Münze. Er öffnet lediglich die Tür für weitere Ermittlungen. Ob sich ein Verdächtiger strafbar gemacht hat, wird später entschieden. Durch das Gericht, und zwar nach Anklageerhebung. Die Ermittlungen müssen in alle Richtungen offen sein, es kann natürlich auch zu einer Einstellung mangels Tatverdachts kommen.

Der Redakteur der LTO ist Volljurist, entsprechend groß ist sein höflich formuliertes Unverständnis über das Vorgehen der Berliner Behörden. Diese handeln, das formuliere jetzt ich so deutlich, augenscheinlich nach dem Motto: Klappe zu, Affe tot.

Eine Billigung von Straftaten ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich, zum Beispiel durch das Schwenken der Palästina-Fahne oder eindeutige Gesänge. Der Zeitpunkt der Demonstrationen spricht im übrigen für sich. Es gibt aber auch genügend Videos in welchen sich die Betreffenden verbal eindeutig positionieren. Wie man das ernsthaft zu dieser Stunde ohne weitere Ermittlungen und durch ein schnelles Basta wegdiskutieren darf, erschließt sich mir nicht.

Möglicherweise verneinen die Strafverfolger den Straftatbestand, weil sie das Verhalten der Demonstranten nicht als geeignet ansehen, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch das ist nämlich erforderlich. Wenn allerdings das Verhalten dieser Demonstranten nicht den öffentlichen Frieden stören kann, dann müssen aber ganz schnell alle Volksverhetzungsurteile gegen Facebook-Nutzer aufgehoben werden, die ihren dreieinhalb Followern etwas Krudes mitgeteilt haben.

Stören sollte in diesem Fall also die offenkundige und völlig unnötige Eile, mit der an sich fällige Ermittlungen schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgewürgt werden. Das ist nicht nur juristisch hanebüchen. Es sendet auch grünes Licht an die falschen Leute, und ich werde leider das Gefühl nicht los, da lacht jemand dem Bundeskanzler offen ins Gesicht.

Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen BMW

Die Deutsche Umwelthilfe ist auch in zweiter Instanz mit ihrem Versuch gescheitert, BMW ab 2030 gerichtlich den Bau von Verkauf von Autos mit Verbrennungsmotor zu verbieten. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab, berichtet die FAZ.

Mit der Klage soll der BMW-Konzern zu einer „klimagerechten Neuausrichtung seiner Geschäftspolitik“ gezwungen werden. Auch große Firmen müssten sich an die grundgesetzliche Pflicht zum Klimaschutz und die Pariser Klimaziele halten.

Das Oberlandesgericht verwies dagegen schon in der mündlichen Verhandlung auf die Grundsätze der Gewaltenteilung. Diese könnten auch nicht für hehre Ziele über den Haufen geworfen werden. Auch BMW argumentiert, Klimapolitik dürfe nicht im Gerichtssaal gemacht werden. Sondern im Plenarsaal.

Die Deutsche Umwelthilfe will ihr Glück nun vor dem Bundesgerichtshof versuchen.