Das Jobcenter kann Leistungsempfänger zu Meldeterminen einbestellen. Fahrtkosten hierfür sind zu erstatten, so das Gesetz. Aber gilt das auch, wenn der Betreffende mit dem Fahrrad anreist? Diese Frage wollte ein Leipziger gerichtlich geklärt wissen.
Das Leipziger Jobcenter hatte Fahrtkosten für den Radfahrer, der auf einem betagten Fahrrad zu seinen Meldeterminen kam, kategorisch abgelehnt. Das ist nach Auffassung des Sozialgerichts nicht zulässig. Vielmehr müsse die Behörde grundsätzlich auch die Anfahrt mit dem Fahrrad entschädigen. Die Höhe stehe allerdings im Ermessen des Jobcenters. Dabei, so das Gericht, bestehe ein Erstattungsanspruch nur in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten. Erhöhte Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, größeren Kalorienverbrauch oder Duschen gehörten nicht dazu, dies seien Kosten der individuellen Lebensführung.
Es bleibt also zunächst offen, in welcher Höhe der Kläger entschädigt wird. Anders ausgedrückt: Der nächste Rechtsstreit ist schon programmiert (Aktenzeichen S 17 AS 405/19).