Gegen Herrn N. liefen Ermittlungen wegen eines Verkehrsdelikts. So genau konnte er sich keinen Reim darauf machen, was die Polizei von ihm wollte. Er bat schriftlich um Akteneinsicht und stellte in Aussicht, dass er sich später vielleicht zum Vorwurf äußert.
Der zuständige Polizeibeamte antwortete so:
In Ihrem Schreiben bitten Sie um Akteneinsicht. Dieses ist jedoch nur gegenüber eines eingesetzten Rechtsbeistandes (Rechtsanwalt, Notar) zulässig…
Als Anwalt freust du dich natürlich ein wenig über solche Auskünfte. Treiben sie dir doch die Kunden in die Arme. Wie Herrn N., der sich dann auch an mich wandte. Richtig ist die Auskunft dennoch nicht. Denn in § 147 StPO (Abs. 4) ist ganz klar geregelt, dass ein Beschuldigter an sich die gleichen Einsichtsrechte hat wie ein Verteidiger.
Die Einschränkungen für den Beschuldigten sind eher marginal. Anwälten wird die Akte in der Regel zugeschickt. Der Beschuldigte muss sich zur Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft begeben. Einen Anspruch auf Kopien hat er nach dem Gesetz nicht. Allerdings kann der Staatsanwalt ihm Kopien zur Verfügung stellen – und diese auch per Post übersenden.
Halten wir also zwei Dinge fest: Der Beschuldigte braucht keinen Anwalt, um letztlich alle Unterlagen selbst zu sehen. Und kein amtliches Briefpapier wehrt sich dagegen, dass juristischer Nonsense drauf geschrieben wird.