Zwischen 10 und 17 Prozent beträgt der THC-Gehalt bei „normalen“ Gras. Auch weniger ist sicher ausreichend für ein gewisses Rauscherlebnis – aber 0,2 Prozent? Das ungefähr war der Wirkstoffanteil bei einem „Hanfblütentee“, den die Hanfbar in Braunschweig wohl rege verkaufte. Das brachte die Betreiber nun auf die Anklagebank.
Der Hanfblütentee wurde aus unverarbeiteten Cannabisblüten und -blättern gewonnen. Diese bezogen die Geschäftsleute aus dem Ausland und gingen wohl davon aus, dass sie sich auf eine Ausnahmevorschrift im Betäubungsmittelgesetz berufen können. Danach fällt Cannabis nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, wenn der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegt. Aber das ist nur die eine Voraussetzung. Zudem dürfen nur „gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke“ verfolgt werden und ein Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein.
Den Begriff der Gewerblichkeit legt das Landgericht Braunschweig eng aus. Damit sei nur ein Verkauf an andere Gewerbetreibende zulässig, etwa an die Hersteller von Textilien. Nicht jedoch der Verkauf an Endverbraucher. Außerdem stützt sich das Gericht auf zwei Gutachten, die eine gewisse Gefährdung durch den Hanfblütentee nicht ausschließen wollten.
Auch wenn insgesamt nur wenige Gramm THC in den Verkehr gelangten, erhielten die Betreiber der Hanfbar Haftstrafen – neun Monate und sieben Monate. Immerhin auf Bewährung (Aktenzeichen 4 KLs 5/19).