Es ging mal wieder um kleinere Mengen an Betäubungsmitteln, welche den Besitzer gewechselt hatten. Im Zeugenstand saß eine junge Frau, die bei meinem Mandanten im Jahr 2016 was gekauft haben soll.
Sie stellte sich brav vor, nannte als Arbeitgeber den „öffentlichen Dienst“. Und war sich sichtlich unsicher, wie sie auf die Frage der Richterin antworten sollte, ob sie denn heute was sagen möchte. Das müsse sie nämlich nicht, so die Richterin. Stichwort: keine Pflicht zur Selbstbelastung – jedenfalls sofern das Verfahren gegen die Zeugin nicht schon rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ob da schon was zu Ende ist, war allerdings die Frage. Denn die Zeugin hatte nach eigenen Angaben noch rein gar nichts davon gehört, dass eventuell gegen sie ermittelt wird bzw. wurde. Also kein Anhörungsbogen von der Kripo, auch ansonsten keine Post. Selbst die Richterin signalisierte der Zeugin, dass sie gerade in dieser Situation heute doch besser einfach mal schweigen sollte. Wenn sich die Zeugin Sorgen mache, könne sie ja mal bei der Staatsanwaltschaft anrufen und sich nach dem Stand Verfahrens erkundigen. Die Richterin schrieb ihr sogar noch das Aktenzeichen unseres Verfahrens auf.
Ich erlaubte mir da doch den Hinweis auf die schlafenden Hunde, die man in der Regel besser nicht wecken sollte. Ich glaube, die Botschaft kam bei der Zeugin an.