Wer seinen Kunden einen Bonus verspricht, muss ihn auch zahlen. Das sah der Stromanbieter Immergrün-Energie anders. Die Firma stellte sich auf den Standpunkt, ein Kunde müsse die Auszahlung des Bonus aktiv verlangen. Dieser Argumentation kann das Landgericht Köln in einem Urteil allerdings nichts abgewinnen.
Nach den seinerzeitigen Bedingungen kriegten Immergrün-Kunden einen „Sofortbonus“ von 180 Euro, für die Auszahlung waren 90 Tage nach Lieferbeginn genannt. Gezahlt wurde aber erst, nachdem Kunden das Geld einforderten. Vor Gericht wandte die Firma ein, ihr sei die Bankverbindung nicht bekannt gewesen. Das allein ist laut dem Landgericht Köln aber kein Grund. So wie ein Unternehmer erwarte, dass seine Kunden ihre Verpflichtungen erfüllen, so müsse auch er sich um fristgerechte Zahlung kümmern.
Außerdem hatte die Firma eine fristgerechte Kündigung abgelehnt mit der Begründung, die Kundin habe einen falschen Endzeitpunkt genannt, deshalb sei die Kündigung nicht form- und fristgemäß. Darin sieht das Landgericht Köln ein unlauteres Verhalten. Eine falsche Berechnung des Kündigungszeitpunkts durch den Kunden führt allenfalls dazu, dass die ordentliche Kündigung zum richtigen Zeitpunkt wirksam wird. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt (Aktenzeichen 84 O 96/19).