Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfte für viele Arbeitnehmer interessant sein, die „flexible Arbeitsverträge“ haben. Denn der Versuch, über Vertragsklauseln Feiertage von den Arbeitszeiten von vornherein auszunehmen und so die Feiertagsvergütung zu sparen, wird künftig wohl eher daneben gehen.
Ein Zeitungszusteller hatte auf seinen Lohn für fünf Feiertage geklagt (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag). Der Zeitungsverlag machte geltend, er müsse laut dem Vertrag nur Lohn für Tage bezahlen, an denen die Zeitung erscheint und ausgetragen wird. Also nicht für Feiertage. Andererseits war der Zusteller vertraglich verpflichtet, die Zeitung von montags bis samstags auszutragen.
Das Bundesarbeitsgericht stellt im Ergebnis fest, dass eine Regelung unwirksam ist, die nur darauf zielt, die gesetzlich vorgeschriebene Feiertagsvergütung zu umgehen. Die Lohnfortzahlung für Feiertage sei zwingendes Recht. Ob die Zeitung an dem Tag überhaupt erschienen ist, spiele keine Rolle (Aktenzeichen 5 AZR 352/18).