Wegen Bäumen an oder gar auf der Grundstücksgrenze wird unter Nachbarn seit jeher gestritten. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zu der Frage gesprochen, ob ein Nachbar auch die Entfernung von ihn störenden Bäumen verlangen kann, obwohl die Bäume die Abstandsgrenzen gar nicht verletzen.
Konkret ging es um drei ca. 18 Meter hohe Birken in einem Wohnviertel Baden-Württembergs. Die Bäume stehen zwar mindestens zwei Meter von der Grundstücksgrenze, trotzdem „litt“ der Nachbar natürlich unter Blättern, Pollen und sonstigen Pflanzenteilen, die auf sein Grundstück fallen. Deshalb verlangte er vom Eigentümer der Bäume, diese zu fällen. Anderenfalls wollte er monatlich 230,00 € für die Kosten, die ihm entstehen.
Um es kurz zu machen: Nach Auffassung der Bundesrichter besteht kein Anspruch auf Beseitigung von angeblich störenden Bäumen, wenn die landesrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Also insbesondere die Mindestgrenzen für den Abstand zum Nachbargrundstück. Das war vorliegend der Fall, so dass der Eigentümer nicht als „Störer“ im juristischen Sinne anzusehen sei. Die Belästigungen durch Laub etc. änderten daran nichts, diese müssten Nachbarn hinnehmen.
Da der Baumbesitzer nicht „Störer“ ist, kann der Nachbar auch keine finanzielle Entschädigung von ihm verlangen (Aktenzeichen V ZR 218/19).