Nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz haben Grundstückseigentümer ein Recht darauf, dass Nachbarn keine Kameras auf ihr Objekt ausrichten. Das gilt auch für Attrappen. Auch vermeintliche Kameras führen danach zu einem „Überwachungsdruck“, den Betroffene nicht hinnehmen müssen.
Der Eigentümer eines Gartengrundstücks hatte in einem Haselnussstrauch eine Kameraattrappe aufgestellt, die offensichtlich auf das Grundstück seines Nachbarn gerichtet war. Außerdem hatte er noch eine (echte) Kamera im Fenster seines Hauses. Auch diese Kamera hatte das Nachbargrundstück des Klägers im Visier.
Die Richter verweisen auf dass allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Eigentümer eines Grundstücks könne selbst entscheiden, ob und wie er sich ggf. „beobachten“ lässt. Darauf müsse jeder Nachbar Rücksicht nehmen. Er dürfe deshalb eventuelle Überwachungskameras oder Attrappen nicht auf das betroffene Grundstück oder angrenzende öffentliche Bereiche ausrichten. Der Beklagte konnte das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass er die Kameras zu seinem Schutz bzw. zur Abschreckung von Einbrechern braucht (Aktenzeichen 13 S 17/19).