Wer eine weibliche Person als „Fräulein“ bzw. „Frl.“ bezeichnet, kann damit durchkommen. Selbst wenn die Betroffene vor Gericht zieht, wie es die Mieterin einer Wohnung in Frankfurt getan hat. Sie verklagte ihr Vermieterehepaar (92 und 89 Jahre alt) auf Unterlassung, weil sie weder im Etagen-Putzplan noch auf sonstigen Nachrichten als Fräulein bezeichnet werden wollte.
Schon seit 1972 verwenden Behörden in Deutschland den Begriff „Fräulein“ nicht mehr. Dem entnimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main durchaus, dass die Bezeichnung einer unverheirateten Frau als Fräulein „latent verniedlichend“ ist. Allerdings lasse sich im entschiedenen Fall keine ehrverletzende Bedeutung feststellen, zumal in vielen Ländern äquivalente Anredeformen nach wie vor gängig seien (zum Beispiel „Mademoiselle“ in Frankreich und „Miss“ in Großbritannien).
Dem Vermieterpaar sei zu Gute zu halten, dass es den Begriff Fräulein als regulären Namenszusatz noch erlernt und beibehalten habe. Auch habe die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1984 nicht protestiert; dort wurde sie als Fräulein aufgeführt.
In der Gesamtschau, so das Gericht, sei das Verhalten der Beklagten vielleicht unfreundlich und von mangelnder Kompromissbereitschaft geprägt. Aber eine Ehrverletzung stelle die Weiterverwendung von Fräulein eben auch (noch) nicht dar. Überdies, so das Gericht, habe es sogar nach der Jahrtausendwende noch eine „moderne Frauenzeitschrift“ gegeben, die sich „Fräulein“ nannte.
Die Mieterin scheitert auch mit ihrem Wunsch, dass die Vermieter im ausgehängten Putzplan ihren Namen gar nicht mehr nennen. Die Datenschutzgrundverordnung sei schon gar nicht anwendbar, befindet das Gericht. Es fehle bei einem handschriftlich erstellten Putzplan schon an einer automatisierten Datenverarbeitung. Auch eine Speicherung des Putzplans auf Datenträgern erscheint dem Gericht eher unwahrscheinlich, schon wegen des hohen Alters der Beklagten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Fortsetzung des Streits also nicht ausgeschlossen (Aktenzeichen 29 C 1220/19 – 46).