Nicht jeder Raub ist ein Raub. So könnte man eine Erkenntnis zusammenfassen, die uns der Bundesgerichtshof in einem etwas kuriosen Fall näherbringt. Es ging um eine Frau, die nach ihrer Haftentlassung lieber wieder ins Gefängnis wollte. Um das zu erreichen, besprühte sie am Augsburger Bahnhof eine Passantin mit Pfefferspray und nahm ihr das Handy weg.
Das Landgericht Augsburg erfüllte den Wunsch der Ex-Gefangenen prompt und verurteilte diese wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Doch so simpel ist das juristisch leider nicht. Die Augsburger Richter übersahen nämlich, dass man einen Raub nur begehen kann, wenn man sich das Tatobjekt (hier: Mobiltelefon) auch „aneignen“ will.
Hier ging es der Frau ausweislich des Urteils aber nur darum, wieder in den Knast zu kommen, weil sie mit den Leben in Freiheit nicht zurecht kam und wohl auch ihre Lebenspartnerin inhaftiert ist. An dem Handy hatte sie kein Interesse, was sich auch daran zeigt, dass sie sich nach der Tat ohne Gegenwehr von Zeugen festhalten ließ. Deshalb hob der Bundesgerichtshof das Urteil nun auf; die Sache muss neu verhandelt werden.
Interessant ist natürlich, dass die Angeklagte erfolgreich Revision eingelegt hat. Das lässt an sich nur den Schluss zu, dass sie mittlerweile doch lieber wieder aus der Haft entlassen werden möchte. Möglicherweise würde ihr aber auch (erst mal) die Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung reichen, die ja als Minus in der Verurteilung wegen Raubes drinsteckt. Dann könnte man ja immer noch weitersehen (Aktenzeichen 1 StR 37/19).