Wer keine Adresse hat oder diese nicht angeben möchte, kann vor Gericht kein Recht erhalten. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
In einem Prozess hatten Kläger Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht. Ursprünglich hatten sie eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Sie sind dann aber im Laufe des Verfahrens „unbekannt ins Ausland verzogen“. Weder über die Sozialbehörde noch über das Einwohnermeldeamt konnte das Sozialgericht ermitteln, welche Anschrift die Kläger jetzt haben.
Wegen der fehlenden Anschrift betrachtet das Gericht die Klage als unzulässig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müsse eine ladungsfähige Anschrift vorliegen. Die Adresse diene der „zweifelsfreien Identifizierung“ der Kläger. Außerdem gebe es auch im Sozialrecht Konstellationen, in denen Kläger Kosten tragen müssen, etwa bei mutwilligen Klagen. Ohne Adresse könnten die Kosten dann aber nicht eingetrieben werden.
Interessant ist natürlich die Frage, ob es zum Beispiel reicht, wenn ein Kläger angibt, über seinen Anwalt erreichbar zu sein und diesem auch eine Zustellungsvollmacht erteilt. Den Fall hatten wir schon öfter, allerdings vor Zivil- und Verwaltungsgerichten. So weit ich mich erinnere, wurde das eigentlich immer akzeptiert (Aktenzeichen S 18 AS 2628/18).