Wer eine App im Play Store von Google kauft, wird wohl nicht ausreichend über seine Rechte informiert. So soll der Kunde schon durch das Tippen auf den „Kaufen“-Button auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Das jedoch ist so nicht ausreichend, hat nun das Landgericht Köln entschieden.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, das Widerrufsrecht bei sofortiger Lieferung von Apps zu beschränken. Google kombiniert die entsprechende Belehrung aber mit anderen Ausführungen und geht davon aus, dass der Kunde schon durch den Klick auf den „Kaufen“-Button auf sein Widerrufsrecht verzichten kann. Das hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandet, mit Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts nehmen Käufer es nicht wahr, dass sie mit dem „Kauf“ sogleich einem sofortigen Download zustimmen und damit ihr Widerrufsrecht einbüßen. Vielmehr sei eine gesonderte Zustimmung erforderlich. Es sei auch nicht ausreichend, wenn das Feld mit der Zustimmung schon voreingestellt sei.
Aktuell verwendet der Play Store immer noch die rechtlich nun fragwürdigen Klauseln, wenn auch in geringfügig abgewandelter Form. Das Urteil des Landgerichts Köln ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Google hat Berufung eingelegt (Aktenzeichen 31 O 372/17).