Wenn der Sachverständige in der Hauptverhandlung wegdöst – ist das keine besonders gute Sache. Denn ein teilweise schlafender Sachverständiger berechtigt den Angeklagten, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das hat das Landgericht Aurich entschieden.
Der Sachverständige hatte sich damit gerechtfertigt, er sei Opfer einer „Müdigkeitsphase“ gewesen und habe überdies an einer Atemwegserkrankung gelitten. Deshalb sei er eingeschlafen, als das Gericht gerade einen Zeugen vernahm. Interessant wird die Entscheidung in dem Punkt, als das Landgericht die Befangenheit auch bejaht hat, nachdem der Sachverständige sich audrücklich beim Angeklagten entschuldigt hat. Aus Sicht des Angeklagten ändere auch die Entschuldigung nichts daran, dass dieser den Eindruck haben könne, der Sachverständige nehme die Veranstaltung nicht hinreichend ernst.