Auch wenn es die Überschrift vielleicht erwarten lässt, folgt nun keine Stellungnahme zum derzeit beliebten Thema alte weiße Männer. Vielmehr geht es um junge Hühner. Genauer gesagt um Federvieh im Allgemeinen und die gemeine Zwergseidenhenne im Besonderen. Drei von diesen schönen Tieren hatte eine Züchterin online angeboten – das Geschäft ging aber auf etwas kuriose Art und Weise daneben.
Obwohl im Angebot ausdrücklich von Hennen die Rede war, stellte sich eines der verkauften Jungtiere später als Hahn heraus. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten, die Verkäuferin bestand aber offensichtlich darauf, dass ein Hahn gleichwertig ist.
So landete der Streit vor dem Amtsgericht Coburg. Der dortige Richter hatte mit der Bewertung der Rechtslage erkennbar wenig Mühe. Zutreffend weist er in seinem Urteil darauf hin, wenn von Hennen die Rede sei, müssten auch Hennen geliefert werden (sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung). Dieser Beschaffenheit habe der Hahn nicht entsprochen, weil er eben keine Henne war. Der Hahn sei „wegen seiner Männlichkeit“ im konkreten Fall als Kaufobjekt untauglich gewesen, was wiederum den Käufer berechtigte, sich vom Vertrag zu lösen (Aktenzeichen 11 C 265/19).