Wer sich mal zu Unrecht geblitzt fühlte, hat es schon erlebt: Tempomessungen behandeln die meisten Gerichte quasi als sakrosankt, sofern die Messgeräte eine Genehmigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) haben. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, hat nun der Verfassungsgerichtshof Saarbrücken entschieden.
Autofahrer hatten sich gegen Messungen mit dem Gerät TraffiStar S 350 gewehrt, und zwar mit einer Begründung, über die an anderen Gerichten nur der Kopf geschüttelt worden wäre. Der Einwand: TraffiStar S 350 speichere gar nicht alle sogenannten Rohdaten, die in die Messung einfließen. Deshalb sei es einem Betroffenen unmöglich, die Messung im Detail zu überprüfen, weil ihm eben nicht der komplette „Entscheidungsprozess“ des Geräts zugänglich gemacht werde.
Genau darin sehen die Verfassungsrichter im Saarland einen rechtsstaatlichen Mangel. Es gehöre zu einem fairen Verfahren, dass jeder Betroffene nachforschen könne, ob es Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gibt. Dass nicht alle Daten festgehalten bzw. offengelegt würden, führe zu einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung.
Das Gericht weist allerdings schon mal vorsorglich darauf hin, dass seine Kompetenz an den Grenzen des Saarlandes endet. Im Saarland werde ab sofort allerdings nun darauf geachtet, ob Bußgeldstellen und Instanzgerichte Autofahrer nur zur Rechenschaft ziehen, wenn tatsächlich alle Rohdaten der Messung im Streitfall überprüft werden können (Aktenzeichen Lv 7/17).