Postunternehmen müssen Ermittlern keine Auskunft über Briefe und sonstige Sendungen geben, die sie schon zugestellt haben. Genau dazu wollte der Generalbundesanwalt in einem Verfahren wegen Kriegsverbrechen einige Anbieter von Postdienstleistungen zwingen.
Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof verweigerte jedoch einen entsprechenden Beschluss. Auf die Beschwerde hin bestätigte nun der zuständige Strafsenat die Entscheidung. Nach Auffassung der Richter erstreckt sich die Möglichkeit des behördlichen Zugriffs auf Sendungen, solange sie sich „im Gewahrsam“ der Postunternehmen befinden (§ 99 StPO). Für bereits weiter geleitete Sendungen fehle es aber an einer Regelung.
Insoweit, so der Bundesgerichtshof, existiere also keine gesetzliche Ermächtigung. Wegen des als Grundrecht abgesicherten Post- und Fernmeldegheimnisses erfordere jeder Eingriff aber eine ausdrückliche Befugnis. Diese sei jedoch in der Strafprozessordnung oder auch sonstwo derzeit nirgends zu finden. Wobei die Betonung sicherlich auf „derzeit“ liegen dürfte (Aktenzeichen StB 51/18).