In einem Ermittlungsverfahren verfolgt die Polizei die Spur einer Bitcoin-Zahlung. Dazu gehört natürlich auch eine Anfrage bei einem Dienstleister, über den man Bitcoinkäufe und -zahlungen abwickeln kann und der offenbar für die Zahlung eingeschaltet wurde (wobei die Nutzung solcher Anbieter spätestens mit erfolgreichem Postident natürlich jede Anonymität aufhebt).
Das Schreiben der Polizei enthielt einige kleine Angaben zum Sachverhalt (nichts Weltbewegendes) und die Bitte mitzuteilen, ob die betreffende Zahlung mit einem Kontoinhaber verknüpft werden kann. Konnte sie. Natürlich hat der Dienstleister das Recht und möglicherweise auch die Pflicht, derartige Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Wobei Unternehmen, die es mit dem Datenschutz ernst meinen, eigentlich erst mal auf einer richterlichen Anordnung bestehen. Wie auch immer, mit dem Bankgeheimnis ist es bei uns nicht mehr weit her.
Was mich aber dann doch verwunderte, war nicht die Eilfertigkeit der Auskunft, sondern der Schlusssatz des Briefes, mit dem die Firma der Polizei die Informationen übermittelte:
Bitte geben Sie uns schnellstmöglich eine Rückmeldung, ab wann diese kriminellen Subjekte von uns gekündigt werden dürfen, ohne Ihre Ermittlungen zu gefährden.
Das ist natürlich schon ein sehr rauer Ton gegenüber dem eigenen Kunden, zumal ja dank der famosen Unschuldsvermutung in unserem Land noch keineswegs feststeht, über was für ein „Subjekt“ wir reden.