Gelegenheitskiffern, die erstmals mit einer erhöhten THC-Konzentration am Steuer erwischt werden, darf künftig nicht mehr automatisch die Fahrerlaubnis entzogen werden, so das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grundsatzentsheidungen. Auch eine THC-Konzentration von über 1 ng/ml bedeute bei Ersttätern nicht zwingend, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Viele Gerichte, so etwas das Oberverwaltungsgericht Münster, kannten bisher ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml kein Pardon. Die Fahrerlaubnis war dann automatisch weg, weil vermutet wurde, dass der Fahrer nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Nur bei einer Konzentration unter 1 ng/ml war bei vielen Führerscheinstellen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) oder eine Abstinenzvereinbarung möglich. Bei dieser konnte je nach Ausgang des Gutachtens oder der Abstinenzperiode der Führerschein gerettet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat früher selbst auch ähnlich entschieden. Diese strenge Meinung revidiert das Gericht aber nun ausdrücklich. Auch bei einer THC-Konzentration von über 1 ng/ml sei in der Regel eine MPU erforderlich, um die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Das gilt aber nur für Autofahrer, die bislang nicht einschlägig aufgefallen sind (Aktenzeichen 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18).