Geschenke sind vieles. Geschmacklos. Langweilig. Unnütz. Aber auch gefährlich? Mit so einem etwas ungewöhnlichen Fall musste sich das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigen.
Ein Mann feierte Geburtstag und öffnete unter den Augen seiner Gäste ein Geschenk. Der Karton enthielt mehrere kleine Päckchen, die in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Aber auch fünf längliche Knallkörper waren enthalten. Einer dieser Knallkörper explodierte und traf einen Gast (nicht den Schenker) im linken Auge. Der Gast erblindete und wollte vom Geburtstagskind Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Beklagte berief sich darauf, einen Warnhinweis, der angeblich seitlich auf dem Karton angebracht war, habe er nicht gesehen. Ansonsten habe er sein Geschenk mit einer Drehbewegung öffnen wollen und damit wohl einen Knallkörper ausgelöst. Ausgehend von diesem Sachverhalt – etwas anderes konnte der Kläger nicht beweisen – sieht das Oberlandesgericht keine Haftung des Beklagten. Ein Beschenkter könne grundsätzlich davon ausgehen, dass ein überreichtes Geschenk kein Gefahrenpotenzial berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisiere.
Mehr oder weniger versteckte Hinweise auf der Packung reichten nicht aus. Es übersteigere die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, wenn ein Geburtstagskind jedes Präsent erst von allen Seiten darauf kontrollieren müsse, ob Warnhinweise angebracht sind (Aktenzeichen 4 U 970/18).