Die Bundesregierung muss überprüfen, ob der auch von deutschem Boden aus geführte Drohnenkrieg mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab in einem Prozess Klägern aus dem Jemen jedenfalls teilweise Recht. Die Betroffenen hatten durch Drohnenangriffe der USA in ihrem Heimatland Angehörige verloren. Sie wollten nun erreichen, dass jedenfalls von der US-Basis Ramstein keine Einsätze mehr (mit-)gesteuert werden dürfen.
Bislang hat sich die Bundesregierung mit der Zusicherung der USA zufrieden gegeben, man beachte das geltende Recht. Diese etwas treudoofe Haltung betrachtet das Oberverwaltungsgericht als „unzureichende Tatsachenermittlung“. Es bestünden nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die USA zumindest teilweise völkerrechtswidrige Drohnenangriffe fliegen, weil sie nicht nur militärische Ziele angreifen.
Die Bundesregierung sehen die Richter in der Pflicht, aktiv für den Schutz des Lebens auch von Menschen im Ausland einzustehen. Deshalb müsse die Regierung überprüfen, ob die USA bei ihren über Ramstein laufenden Militäraktionen das Völkerrecht einhalten. Wenn das nicht der Fall sei, müsse sie durch „geeignete Maßnahmen“ auf seine Einhaltung hinwirken.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage noch abgewiesen, weil die Bundesregierung einen sehr weiten Bewertungsspielraum habe. Diesen Spielraum schränkt das Oberverwaltungsgericht nun deutlich ein. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen (Aktenzeichen 4 A 1361/15).