Der E-Mail-Anbieter Posteo muss mit den Ermittlungsbehörden stärker kooperieren, als es das Unternehmen möchte. Posteo speichert grundsätzlich keine IP-Adressen, und zwar aus Datenschutzgründen, aber nach eigenen Angaben auch, weil Posteo die IP-Adressen gar nicht zur Erfüllung seiner Dienste benötigt.
Vor dem Bundesverfassungsgericht wehrte sich Posteo gegen ein Zwangsgeld von 500,00 €. Posteo hatte sich im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung geweigert, die IP-Adressen in Bezug auf den überwachten Anschluss mitzuteilen. Zur Begründung wies Posteo ausdrücklich darauf hin, die IP-Adressen gar nicht festzuhalten. Es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung auch nur zur Herausgabe der Daten, die beim Anbieter tatsächlich anfallen.
Die Verfassungsrichter sehen dies anders. Sie meinem zusammengefasst und vereinfacht ausgedrückt, Posteo müsse im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege alle Daten festhalten, an denen die Ermittler üblicherweise Interesse haben und welche diese von anderen Anbietern auch problemlos erhalten. Posteo dürfe unter Berufung auf den Datenschutz nicht einfach die Speicherung von IP-Adressen unterlassen.
Posteo hat sich schon mit einer lesenswerten Stellungnahme zu Wort gemeldet. Das Unternehmen weist derauf hin, selbst der Bundesdatenschutzbeauftragte gehe bslang davon aus, dass sich die Herausgabepflicht nur auf Daten bezieht, die im Geschäftsbetrieb erhoben werden und somit schon vorhanden sind. Die aktuelle Entscheidung verpflichte E-Mail-Anbieter aber, alleine im Interesse der Strafverfolger Daten ohne jeder andere Notwendigkeit aktiv zu erheben.
Man kann hier auch mal auf die Grundsätze des Zeugenrechts hinweisen. Ein Zeuge muss zwar mitteilen, was er weiß. Er ist aber nicht von sich aus verpflichtet, sich aktiv Informationen zu besorgen, die er nicht hat und vielleicht auch gar nicht haben will. Insoweit kann ich gut verstehen, dass Posteo hier einen Systembruch beklagt (Aktenzeichen 2 BvR 2377/16).