Der polnische Führerschein meines Mandanten stammte nicht aus Polen. Sondern aus einer Fälscherwerkstatt in Mazedonien. Jedenfalls kamen jene Leute von dort, die meinem Mandanten erzählten, ihre Führerscheine sind so super, dass er durch jede Kontrolle kommt. Das sei doch 3.000 Euro wert.
Nun ja, bei so herausragender Dokumentenqualität muss der Mandant nächtens an einen besonderes qualifizierten Polizisten geraten sein. Nach drei Minuten hörte er nämlich schon den Tatvorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde.
Letztlich erging gegen den Mandanten ein Strafbefehl. Er wollte eigentlich Einspruch einlegen und es auf eine Verhandlung ankommen lassen. Irgendwie schien er immer noch unter dem Eindruck dessen zu stehen, was ihm die Fahrerlaubnisdealer erzählt haben. Absolut wasserdichte Sache und so.
Ich konnte dem Mandanten den Einspruch aber ausreden. Ein Detail war ihm nämlich nicht aufgefallen. Der Richter hat vergessen, die an sich fällige Sperre für die Neu- bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 69a StGB). Üblicherweise gibt es in solchen Fällen eine Sperre zwischen 9 und 12 Monaten, gerne auch mal etwas mehr. Doch genau die steht nicht im Strafbefehl. Der Einspruch wäre geradezu eine Sünde, denn dann würde der Strafbefehl erst mal verpuffen – und der Richter könnte nachbessern und die Sperre noch verhängen.
Es wird ohnehin für den Mandanten schwer, wenn er das Straßenverkehrsamt überzeugen möchte, ihm seine erste echte Fahrerlaubnis auszustellen. Dass das Gericht laut Urteil eine Sperre nicht für nötig hielt, kann da als Argument jedenfalls nicht schaden.