Eine wichtige Nachricht für Autofahrer: Dashcam-Aufnahmen sind nach Verkehrsunfällen als Beweismittel im Schadensersatzprozess zulässig. Verkehrsteilnehmer können so also zum Beispiel im Streit mit Versicherungen künftig den „Videobeweis“ erbringen, wie sich ein Unfall tatsächlich zugetragen hat. Das ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die heute veröffentlicht wurde.
Allerdings bedeutet dies nach wie vor nicht, dass Dashcam-Aufnahmen uneingeschränkt legal sind. Die Richter betonen ausdrücklich, das geltende Datenschutzrecht untersage den Betrieb einer Dashcam eigentlich, jedenfalls wenn es sich um eine „permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke handelt“.
Aber auch so eine formal an sich nicht zulässige Aufnahme könne im Zivilprozess verwertet werden, weil das Beweisinteresse eines Geschädigten höher sei. Die Richter stufen das Interesse Dritter, nicht ohne ihr Wissen gefilmt zu werden, jedenfalls niedriger ein. Begründung: Wer sich im Straßenverkehr bewegt, tut dies öffentlich und kann somit jederzeit beobachtet werden. Das sei nicht so gewichtig, um einem Geschädigten den Videobeweis durch ein Verwertungsverbot zu versagen.
Wir haben es nun also schriftlich, dass Dashcam-Aufnahmen von Verkehrsunfällen als Beweismittel zugelassen sind. Gerichte können Aufnahmen nicht mit der Begründung zurückweisen, sie verstießen gegen den Datenschutz. Wer allerdings eine Dashcam betreibt, riskiert nach wie vor ein Bußgeld von den Datenschutzbehörden. Wobei nach der bisherigen Praxis in den meisten Ländern meist erst mal eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Der Bundesgerichtshof gibt in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass moderne Dashcams so eingestellt werden können, dass Aufnahmen nach kurzer Zeit automatisch gelöscht werden. Oder dass die Kamera nur anspringt, wenn Sensoren eine Unfallgefahr feststellen. In diesem Fall könnte es an einer „permanenten“ Überwachung fehlen, so dass auch die datenschutzrechtlichen Probleme geringer sind.
Im Strafrecht gibt es die Diskusion über die Legalität von Dashcam-Aufnahmen so gut wie nicht. Ein Verwertungsverbot kennt man im Strafrecht allenfalls dort, wo Ermittler gegen Datenschutzbestimmungen, das Polizeigesetz oder die Strafprozessordnung verstoßen. Wenn allerdings ein Privater die Aufnahmen angefertigt hat, ist das dann sozusagen nicht das „Problem“ der Ermittler (Aktenzeichen VI ZR 233/17).