Arbeitnehmer, die am Computer arbeiten, dürfen nicht mit Keyloggern überwacht werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Keylogger sind auch dann nicht erlaubt, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter über den Einsatz informiert.
Eine Firma hatte ihre Mitarbeiter darüber informiert, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werde. Dies geschah mit einer Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Screenshots machte.
Mit den so gewonnenen Daten wollte die Firma dann später einem Mitarbeiter kündigen. Dieser stritt auch gar nicht, zumindest teilweise private Dinge auf seinem Dienstrechner erledigt zu haben. Das Bundesarbeitsgericht hält die Beweise für das Fehlverhalten des Mannes nicht für verwertbar; ebenso haben schon die Vorinstanzen entschieden.
Die Richter verweisen darauf, dass auch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben. Eine derart engmaschige Überwachung verstoße gegen dieses Recht. Keylogger seien nach dem Bundesdatenschutzgesetz höchstens zulässig, wenn es einen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung gebe. „Ins Blaue hinein“ dürften Keylogger nicht eingesetzt werden. So eine Maßnahme sei unverhältnismäßig (2 AZR 681/16). .