Krank ist krank. Daran kann der Arbeitgeber auch nichts ändern, wenn er seinen Mitarbeiter zu einem „Personalgespräch“ über die weitere Zusammenarbeit ein- bzw. vorlädt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein seit längerem krankgeschriebener Krankenpfleger hatte eine Abmahnung kassiert, weil er der Einladung zu einem Personalgespräch nicht gefolgt war. Dies tat er jedoch zu Recht, wie nun geurteilt wurde. Während der Krankheit gebe es keine Anwesenheitspflicht im Betrieb, so das Bundesarbeitsgericht.
Zwar dürfe der Arbeitgeber den Mitarbeiter kontaktieren und ihn auch um ein Gespräch bitten, doch umfasse das keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Dass der kranke Arbeitnehmer zu einem Gespräch in die Firma kommen muss, sei auf dringende Ausnahmefälle beschränkt. Hier konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass ein persönliches Gespräch zwingend notwendig und der Arbeitnehmer hierzu auch in der Lage war.
Schon die Vorinstanzen hatten die Abmahnung für ungerechtfertigt erklärt (Aktenzeichen 10 AZR 596/15).