Die Polizei in Münster hat es offensichtlich mit einer Frau zu tun, die ihre Rechte kennt. Jedenfalls weigerte sich die Betroffene standhaft, ihre Personalien anzugeben. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung machte sie unermüdlich Faxen, so dass etwas ungewöhnliche Fotos für die „Verbrecherkartei“ entstanden. Nach zwölf Stunden musste die Frau entlassen werden, weil die gesetzlich zulässige Höchstgrenze erreicht war. Wer die Frau ist, weiß die Polizei immer noch nicht.
Ähnlich wie beim Fall der Frau ohne Namen, die sogar ihre Fingerkuppen anritzte, um keine Fingerabdrücke abgeben zu müssen, scheint die Betroffen in Münster jedenfalls ziemlich gut die Grenzen zu kennen, innerhalb derer die Ermittlungsbehörden agieren.
Zunächst mal ist es nicht strafbar, der Polizei den eigenen Namen oder die Adresse zu verschweigen. Wird man darauf hin festgehalten, tickt die Uhr für die Behörden. Länger als 12 Stunden darf im Regelfall niemand auf einer Wache festgehalten werden, wenn es nur um seine Personalien geht. Untersuchungshaft ist nur möglich, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Den dringenden Tatverdacht verneinte die Staatsanwaltschaft jedoch, so dass der Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht zum Zuge kommen konnte.
Allerdings kann es ein Bußgeld kosten, wenn man gegenüber Behörden den eigenen Namen verschweigt (§ 111 OWiG). Bis zu 1.000 Euro sind dann fällig. Genau diesen Weg geht man jetzt im Fall der Widerspenstigen aus Münster. Ihre Polizeifotos wurden für eine „Öffentlichkeitsfahndung“ freigegeben.
Ob das verhältnismäßig ist, ist die eine Frage. Die andere Frage lautet, ob es wirklich im Sinne der Behörden ist, wenn ihre weitgehende Machtlosigkeit bei renitenten Personalienverweigerern ein öffentliches Thema wird. Nicht ganz ausgeschlossen, dass das alles am Ende Nachahmer provoziert, die ihre zwölf Stunden einfach absitzen. So richtig bekannt dürfte die Rechtslage bislang jedenfalls den Wenigsten sein.