Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass sexuelle Übergriffe eines Schülers gegenüber einer Mitschülerin auch dann einen Schulausschluss rechtfertigen, wenn diese von ihm als „Spaß“ verstanden wurden.
Ein Sechstklässler, 12 Jahre alt, solle eine Mitschülerin auf dem Nachhauseweg aufgefordert haben, „ihm einen zu blasen“. Er soll dabei auf die Elfjährige zugegangen sein, Hose und Unterhose heruntergezogen haben. Die Schule quittierte dieses Verhalten mit einem sofortigen Schulausschluss, nachdem die Eltern der Schülerin Strafanzeige erstattet hatten.
Der Schüler klagte gegen den Rauswurf aus der Schule, bekam aber vor dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren kein Recht. Das Gericht glaubte ihm nicht, dass er tatsächlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden habe und das ganze nur lustig gemeint gewesen sei. Das Gericht schließt aus den Angaben des Mädchens und eines anderen Schülers, dass der Schüler tatsächlich viel näher an dem Mädchen gestanden habe.
Obwohl der Schüler in seinem jungen Alter möglicherweise nicht die gesamte Tragweite seines Verhaltens überblickt habe, könne dies nicht als alterstypisches (vor-)pubertäres Verhalten angesehen werden. Denn es müsse auch dem Antragsteller klar gewesen sein, dass ein solches Verhalten die Grenze zum „Spaß“ bei weitem überschreite, zumal sich der Antragsteller und die Geschädigte nur vom Sehen gekannt hätten. Zu Lasten des Jungen wertete das Gericht auch, dass er schon früher Mitschüler beleidigt, provoziert oder auch körperlich angegangen habe.
Ein Verbleib des Antragstellers an der Schule lasse auch „eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung und Sicherheit der Mitschüler befürchten“. Zudem dürfte es dem Mädchen auch nicht zumutbar sein, weiter dieselbe Schule wie der Antragsteller zu besuchen, da es im Schulhaus und Schulgelände stets zu einem Zusammentreffen kommen und die Geschädigte damit jederzeit mit der Tat konfrontiert werden könne.
Der 12-Jährige ist mittlerweile an einer anderen Schule (Aktenzeichen 12 K 2336/16).