Sexuelle Handlungen mit Tieren werden in Deutschland auch weiter verfolgt. Die Verfassungsbeschwerde von zwei Betroffenen blieb erfolglos, die sich gegen § 3 S. 1 Nr. 13 TierSchG (Tierschutzgesetz) gewehrt haben. Die Vorschrift untersagt, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen“.
Die Beschwerdeführer fühlen sich sexuell zu Tieren hingezogen, sogenannte Zoophilie. Die entsprechende Verbotsnorm hindere sie in ihrer freien Entfaltung der Persönlichkeit, argumentierten sie vor dem Verfassungsgericht. Allerdings fanden sie damit kein Gehör.
Die Norm ist nach Auffassung der Richter nicht unklar. Das Erfordernis des „Zwingens zu einer sexuellen Handlung“ sei in etwa gleichzusetzen mit der Anwendung körperlicher Gewalt, im Gegensatz zu einem noch erlaubten „Abverlangen“. Woraus man unabhängig von der künftigen Auslegung durch die Gerichte der unteren Instanzen schon mal entnehmen kann, dass also nicht unbedingt jede sexuelle Handlung mit einem Tier verfolgt wird. Vielmehr sind sexuelle Kontakte mit Tieren, bei denen kein Zwang ausgeübt wird, nach wie vor erlaubt. Und das auch dann, wenn die Handlung „artwidrig“ ist.
Gegen den so definierten Tierschutz ist laut dem Verfassungsgericht aber grundsätzlich nichts einzuwenden. „Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen ist ein legitimes Ziel“, heißt es in dem Beschluss. Das sexuelle Selbestimmungsrecht der Zoophilen müsse hier zurückstehen.
Überschriften wie „Sodomie bleibt strafbar“, die man heute lesen kann, sind übrigens schlicht falsch. Es handelt sich um einen Bußgeld- und nicht um einen Straftatbestand. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen.