Wie oft dürfen Strafgegefangene duschen? Zweimal pro Woche reicht, befindet das Oberlandesgericht Hamm. Das gelte jedenfalls, wenn der Inhaftierte eine Waschgelegenheit in der Zelle hat.
Ein Gefangener durfte (nur) zweimal in der Woche unter die Dusche. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Er stieß aber weder beim Landgericht Düsseldorf noch am Oberlandesgericht Hamm auf Hygienefanatiker. Mehr als zwei Duschgelegenheiten pro Woche seien nicht erforderlich, wurde er belehrt.
Dabei sorgen sich die Richter vordergründig gar um das Wohl des Gefangenen. Denn nach ihrer Auffassung ist keineswegs gesagt, dass tägliches Duschen das Wohlbefinden fördert. Für diese Erkenntnis haben die Juristen offenbar ein bisschen gegoogelt, denn als Beleg für ihre steile These führen sie an, dass Dermatologen „in der Tagespresse“ immer wieder mal vor zu häufigem Duschen warnen und verkünden, zwei bis drei Mal reiche doch völlig aus.
Ich vermute zwar stark, dass die Richter für sich persönlich diese „Warnungen“ in den Wind schlagen, aber so läuft es halt nun mal. Das Oberlandesgericht Hamm verweist außerdem darauf, nach offiziellen Statistiken würden ohnehin nur zwei Drittel der Bürger täglich duschen, schon deshalb sei die tägliche Dusche keineswegs eine „gesellschaftliche Norm“.
Die Norm bestehe allenfalls darin, dass man zumindest täglich zum Waschlappen greift. Dies wiederum weiß das Gericht, auch ohne eine passende Statistik gefunden zu haben. Das sei nämlich „allgemeinkundig“.
Am besten finde sind aber eigentlich folgende Feststellung:
Der Umstand, an fünf Tagen in der Woche bei der Körperpflege auf eine normale Körperwaschung ausweichen zu müssen, ist aber gegenüber der Inhaftierung als solcher von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass allein hierdurch das soziale Wohlergehen nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
Die Haft an sich ist also schon so be…scheiden, dass alles weitere keine Rolle mehr spielt. Mit der Begründung könnte man die Zellen auch wieder mit Stroh auslegen und Eimer statt Toiletten zur Verfügung stellen (Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 458/15).