Verurteilten Straftätern kann ein quasi totales Internetverbot drohen – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Richter erlauben einem auf Bewährung entlassenen Mann lediglich, das Internet zu beruflichen Zwecken in den Räumen seiner Umschulung zu benutzen.
In allen anderen Fällen droht dem Betroffenen der Bewährungswiderruf. Der wegen Verbreitung von Kinderpornografie verurteilte Mann darf ausdrücklich deshalb selbst keinen Internetanschluss anmelden, aber auch nicht anderswo online gehen. Wobei man wohl davon ausgehen darf, dass das Gericht auch ein Smartphone als „Internetanschluss“ betrachtet.
Der Betroffene hatte sich gegen das Verbot gewehrt, weil er nicht mehr vernünftig am sozialen Leben teilhaben könne. Dem begegnen die Richter mit bemerkenswerter Lakonie. Dem Betroffenen steht es nach ihrer Meinung frei, sich über „Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter, Radio oder Fernsehen Informationen jeglicher Art“ zu verschaffen. Dass er keine E-Mails schicken könne, sei jedenfalls nicht existenziell wichtig. Immerhin gebe es ja „Telefon, Telefax, Brief oder persönliche Vorsprache“.
Eine Internetnutzung sei heute jedenfalls noch nicht existenznotwendig, denn im Jahre 2014 habe der Anteil der Internetnutzer nur bei 61,6 % der Gesamtbevölkerung gelegen und nur 79,5 % der Nutzer hätten einen Internetzugang gehabt.
Ganz aufs Internet verzichten muss der Verurteilte aber laut dem Oberlandesgericht Hamm nicht. Der Tipp der Richter: Er könne ja Dritte bitten, ihm „Ausdrucke aus dem Internet“ zur Verfügung zu stellen (Aktenzeichen 1 Ws 507/15 und 508/15.).