Ein Angeklagter darf nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger ohne seine konkrete Anweisung gegen das Urteil Berufung oder Revision einlegt. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss hin.
Eine Angeklagte, die aus den Niederlanden stammt, wollte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihr Pflichtverteidiger innerhalb der einwöchigen Frist keine Revision eingelegt hatte. Der Anwalt berief sich aber darauf, die Frau habe ihn im Gerichtstermin nicht mit einer Revision beauftragt. Spätere Versuche, die Angeklagte zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Sie habe sich auch nicht bei ihm gemeldet.
Es sei Aufgabe des Angeklagten, die Frage eines Rechtsmittels mit seinem Anwalt rechtzeitig und eindeutig zu klären, befindet der Bundesgerichtshof. Der Anwalt sei auch nicht verpflichtet, ohne eindeutigen Auftrag vorsorglich ein Rechtsmittel einzulegen.
Ich persönlich halte es so, dass ich im Zweifelsfall das Rechtsmittel einlege. Ich nehme die Berufung oder Revision dann halt zurück, nachdem ich mit dem Mandanten sprechen konnte. Das ist immer noch einfacher und folgenloser, als bei Gericht um Wiedereinsetzung betteln zu müssen (Aktenzeichen 4 StR 364/15).