Für reichlich Wirbel unter Juristen sorgte eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf, wonach Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, Zustellungen von Anwaltskollegen entgegenzunehmen. Dies betrifft vor allem einstweilige Verfügungen, die innerhalb von knappen Fristen „an den Mann“ gebracht werden müssen. Deshalb schicken sich Verfahrensbevollmächtigte diese Unterlagen gerne untereinander zu, weil das wesentlich einfacher und schneller ist als eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher.
Dies Düsseldorfer Entscheidung hat die nächste Instanz jetzt bestätigt. Auch der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen verneint eine entsprechende Berufspflicht, Zustellungen von gegnerischen Anwälten für den eigenen Mandanten zu akzeptieren und dem Absender ein sogenanntes Empfangsbekenntnis zukommen zu lassen. Denn die fragliche Norm gelte nur für Zustellungen von Gerichten und Behörden an Rechtsanwälte, nicht jedoch für Zustellungen unter Rechtsanwälten.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass wahrscheinlich der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprechen wird. Bis dahin müssen zivilrechtlich tätige Anwälte weiter besonders aufpassen, dass sie nicht in Fristenfallen tappen.