Wer auf der Straße erlaubt überholt, muss den Überholvorgang vor einem Überholverbotsschild beendet haben. Notfalls, so das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung, muss der Überholende sich zurückfallen lassen und den ganzen Vorgang abbrechen.
Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lkw-Fahrer, der auch nach dem Überholverbot weiter an anderen Fahrzeugen vorbeigezogen war. Seine Verteidigung: Es habe keine Lücke gegeben, um nach rechts einzuscheren.
Die Richter aus Hamm akzeptieren diese Begründung nicht. Selbst wenn sich der Lkw bereits vor dem zu Überholenden befinde, der Sicherheitsabstand aber nicht zum Einscheren reiche, müsse sich der Überholende sogar wieder nach hinten zurückfallen lassen.
Ob diese „Flucht nach hinten“ normalerweise nicht weit gefährlicher ist als eine Fortsetzung des Überholmanövers, steht auf einem anderen Blatt. Laut Pressemitteilung hatte das Oberlandesgericht keine Gründe für die Annahme, dass ein Abbruch des Manövers besonders gefährlich gewesen wäre.
Vielleicht sollte man in solchen Fällen besser die Frage stellen, ob und inwieweit der Überholende es „leichtfertig“ in Kauf genommen hat, dass er bis zum Beginn eines Überholverbots nicht an dem anderen Fahrzeug vorbeikommt. Sei es jetzt, weil er zu langsam vorankommt. Oder weil er wusste oder zumindest annehmen konnte, dass ein Überholverbot ansteht. Wer vor dem Amtsrichter die Problematik so aufrollt, kann nach meiner Erfahrung mit solchen Fällen eher auf eine Einstellung hoffen (Aktenzeichen 1 RBs 162/14).