In Filesharing-Fällen kann es sich durchaus lohnen, die Abmahner auf nähere Angaben festzunageln, wieso sie gerade Urheber des fraglichen Films, Songs oder Hörbuch sein wollen. Gerade bei irgendwo in der Welt eingekauften Pornofilmen fällt es den Firmen nämlich oft tatsächlich schwer, die Rechtekette lückenlos nachzuweisen.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bremen beschäftigt sich mit genau mit dieser Frage. Hier behauptete ein Label, der Beklagte habe einen seiner Filme in einer Tauschbörse angeboten. Zu ihren eigenen Rechten trug die Firma lediglich vor, sie habe den Film bei der Gesellschaft für die Übernahme und Wahrnehmung von Filmvorführungsrechten (GüFA)angemeldet. Außerdem sei sie auf dem Cover der DVD als Produzentin aufgeführt.
Beides reicht dem Amtsgericht Bremen nicht aus. Die Anmeldung bei der GuFA erfolge online und ohne weitere Prüfung. Deshalb sei dies allenfalls ein Indiz für die Stellung als Rechteinhaber. Auch die Nennung als Urheber auf dem DVD-Cover führe nicht zu einer Beweiserleichterung – genau das nehmen aber andere Gerichte häufig an.
Das Amtsgericht Bremen weist darauf hin, dass es einer sorgfältig arbeitenden Filmfirma problemlos möglich sein müsste zu erklären, wie der Film zustandegekommen ist und wie Rechte eventuell übertragen wurden. Sie sitze „an der Quelle“ dieser Informationen, gerade wenn sie den Film sogar selbst produziert haben will. Deshalb sei es normalerweise nicht zulässig, Rechteinhabern den konkreten Nachweis über solche Hilfsmittel wie die GüFA-Anmeldung oder den Urhebervermerk auf dem Medium zu ersparen (Link zum Urteil).