Fahrlehrer haben in ihrem Job mitunter „Leerlauf“, wenn pflegeleichte Fahranfänger am Steuer sitzen. Da ist es nicht verwunderlich, dass der eine oder andere während einer Fahrstunde zum Mobiltelefon greift. Allerdings sieht das die Polizei nicht immer gerne und verteilt schon mal Knöllchen wegen unzulässigen Telefonierens. Mit so einem Fall soll sich nun der Bundesgerichtshof beschäftigen.
Im Kern dreht sich alles um die Frage, ob der Fahrlehrer „Führer“ des Autos ist, obwohl sein Schüler den Wagen lenkt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint grundsätzlich ja. Das Gericht möchte ein Bußgeld von 40 Euro bestätigen, welches das Amtsgericht gegen den Fahrlehrer verhängt hat.
Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf schon mal anders entschieden. In bestimmten Fällen, etwa bei fortgeschrittenen Fahrschülern, müsse der Fahrlehrer nicht jeden Augenblick eingreifen können. Somit sei er nicht unbedingt Fahrzeugführer.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache jetzt dem Bundesgerichtshof vorgelegt, damit die obersten Richter die Richtung vorgeben können (Az. 3 SsRs 607/13; 3 SsRs 607/13 – AK 220/13).