Der Gedanke kam sicher schon vielen E-Book-Lesern. Warum kann ich das für gutes Geld erworbene Werk nicht nach der Lektüre weiter verkaufen – bei gebrauchten Büchern ist das ja auch zulässig. Die Antwort liegt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Diese schließen die Weitergabe oder gar den Verkauf ausdrücklich aus. Ob das rechtmäßig ist, musste jetzt das Landgericht Bielefeld entscheiden.
Die Verbraucherzentralen hatten gegen einen E-Book-Anbieter geklagt, in dessen Geschäftsbedingungen folgendes stand:
Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz … zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads für … Dritte zu kopieren, … sie weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.
Die Verbraucherschützer monieren, dass solche Bedingungen den E-Book-Käufer über Gebühr benachteiligen. Sie berufen sich insbesondere auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Das Gericht hat vor einiger Zeit entschieden, Softwarehersteller dürften den Gebrauchtverkauf ihrer Produkte nicht einfach ausschließen. Das gelte unabhängig davon, ob die Software auf einem Datenträger ist oder heruntergeladen wurde.
An sich ist die Parallele zwischen Software und E-Book offenkundig. Das Landgericht Bielefeld kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis. Allerdings argumentieren die Richter auf recht fragwürdiger Basis. Sie betonen etwa, ein Kunde wolle E-Books in erster Linie lesen und nutzen, diese aber nicht verkaufen.
Auch die anderen Erwägungen sind eher zielorientiert. So meint das Landgericht Bielefeld, bei einem zulässigen Weiterverkauf von E-Books würde der Anbieter, also in der Regel ein Verlag, nicht mehr am Erlös profitieren. Allerdings könnte man mit diesem Einwand jeden Gebrauchtmarkt strangulieren.
Außerdem zeigen sich die Richter skeptisch, dass E-Book-Käufer tatsächlich ihre eigene Kopie des Werkes löschen, wenn sie es weiterverkaufen. Darin kommt ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber dem Verbraucher zum Ausdruck. So hätte auch der Europäische Gerichtshof argumentieren können, als er sich mit gebrauchter Software beschäftigte. Hat er aber nicht.
Es ist also zumindest fraglich, ob höhere Instanzen die Rechtslage ebenso bewerten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann jedenfalls in Berufung gehen. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat das Urteil begrüßt. Die Buchhändler befürchten nach eigenen Angaben, dass bei einer Freigabe des E-Book-Weiterverkaufs der “Primärmarkt” zusammenbricht.