Es genügt, wenn die Verkaufsflächen in einem Supermarkt alle 15 Minuten kontrolliert werden. Rutscht in der Zwischenzeit ein Kunde aus und verletzt sich, kann er vom Markt keinen Schadensersatz verlangen. Denn der Betreiber hat seinen Kontrollpflichten genügt. So urteilte jetzt das Landgericht Coburg und wies die Klage einer Frau ab. Diese hatte nach einem Sturz vor dem Kühlregal 15.000 Euro Schmerzensgeld verlangt.
Zwar ging das Gericht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass die Kundin auf einem Sahnefleck ausgerutscht ist. Eine andere Kundin hatte nämlich bestätigt, dass sie kurz vor dem Zwischenfall Sahnespritzer im Bereich des Kühlregals gesehen hatte. Allerdings meinte das Gericht, der Supermarkt habe nicht gegen seine Kontrollpflichten verstoßen. Es genüge nämlich, wenn die Laufflächen alle 15 Minuten auf Verunreinigungen überprüft werden und das Personal die verschüttete Ware sofort entfernt.
Eine Angestellte hatte in dem Prozess bestätigt, sie habe weniger als 15 Minuten vor dem Unfall das Kühlregal nachgefüllt. Dabei habe sie, wie immer, auch nach verschütteter Ware geschaut. Das Landgericht wies die Klage deshalb ab.
Landegericht Coburg, Urteil vom 24.10.2012, Aktenzeichen 21 O 281/12