Wer zur Bebilderung einer ebay-Auktion schnell mal von privat ein paar Fotos “klaut”, verletzt das Urheberrecht. Allerdings muss die Selbstbedienung nicht übertrieben teuer werden. Das Landgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass im nichtgewerblichen Bereich nur ein Grundpreis von 20,00 Euro für ein übernommenes Foto fällig werden.
Die Verkäuferin einer Tasche hatte wohl wenig Lust, das Produkt selbst zu fotografieren. Eine ganz normale Erscheinung, meint das Landgericht Düsseldorf. Oft sei es nur Bequemlichkeit, dass Verkäufer auf ebay sich bei anderen Fotografen bedienen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger – nach eigernen Angaben Profifotograf – das fragliche Taschenmodell auch adrett abgebildet.
Pro Bild sei dafür nur ein Schadensersatz von 20,00 Euro angemessen, befanden die Richter. Sie bezweifelten, dass die betreffenden Fotos tatsächlich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers entstanden. Die Fotos sähen zwar gut aus, hätten technisch aber nur mindere Qualität. Das spreche dafür, dass der Kläger die Fotos nicht für professionelle Zwecke gemacht habe.
Nach Auffassung des Landgerichts ist es deshalb nicht gerechtfertigt, für solche Fotos die üblichen Branchentarife heranzuziehen. Diese sehen weit höhere Vergütungen vor. Vielmehr solle der Richter den Schaden besser schätzen. 20,00 Euro pro Foto seien angemessen.
Nicht entscheiden musste das Landgericht Düsseldorf aus formalen Gründen die Frage, ob dem Kläger auch ein Anspruch zusteht, weil er nicht als Urheber der Bilder genannt wurde. In Frage kommt hier normalerweise 100 % auf den Bilderpreis.
Richtig teuer bleiben für die Beklagte allerdings die Abmahnkosten für den Anwalt, den der Kläger beauftragt hat. Hier spricht das Landgericht rund 900,00 Euro zu, so dass die Selbstbedienungsaktion letztlich doch deutlich mehr als 1.000 Euro gekostet hat.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012, Aktenzeichen 23 S 66/12