Affekthandlungen gibt es in allen Lebenslagen. Sogar Facebook ist davor nicht sicher, und das rettete einem Angestellten jetzt den Arbeitsplatz. Der Mann hatte Kollegen auf seiner Facebookseite als “Speckrollen” und “Klugscheißer” beschimpft. Weil er allerdings spontan und aus einigermaßen nachvollziehen Gründen gehandelt hat, sah das Arbeitsgericht Duisburg seine fristlose Kündigung ausnahmsweise als unwirksam an.
Grundsätzlich, so das Arbeitsgericht Duisburg, rechtfertigen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Das gelte auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook.
Ein solcher Eintrag könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein. Worte sind also Schall und Rauch, Facebook-Postings könnten dagegen theoretisch unbegrenzt nachgelesen werden. Es spiele auch keine Rolle, ob sich der Arbeitnehmer nur an seine “Freunde” oder an die gesamte Facebook-Gemeinde gewandt habe. Im entschiedenen Fall war allerdings ohnehin unstritig, dass der Arbeitnehmer zahlreiche Arbeitskollegen als Facebook-Freunde hatte.
Ausnahmsweise hielt das Arbeitsgericht die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Damit, so das Arbeitsgericht, handelte er im Affekt. Zudem sprach für den Kläger, dass er die Kollegen nicht namentlich nannte. Allerdings waren diese für jeden einigermaßen Eingeweihten problemlos identifizierbar.
Es ist nicht das erste Mal, dass Facebook-Einträge zu Arbeitsgerichtsprozessen führen. Auch die vorherigen Entscheidungen betonen in der Mehrzahl, Facebook sei keine Zone der Narrenfreiheit. Vielmehr gelten auch hier die normalen Regeln zum Ehrenschutz. Facebook-Nutzer müssen also aufpassen, was sie über Chefs und Kollegen sagen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie einen größeren Freundeskreis auf dem Netzwerk haben oder gar öffentlich posten.
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26. September 2012, Aktenzeichen 5 Ca 949/12