Sind Videoaufzeichnungen für Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen zulässig? Ja, aber nicht ohne eindeutige gesetzliche Grundlage. Eine Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus. Mit dieser Begründung gab das Bundesverfassungsgericht einem Autofahrer Recht. Der war von einer Brücke aus gefilmt worden, sollte ein Bußgeld zahlen – und machte jetzt erfolgreich sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend.
Da jeder Autofahrer gefilmt wird, sieht das Bundesverfassungsgericht deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum erfolgt:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.
Für solche Eingriffe bedürfe es stets seine Gesetzes, betont das Verfassungsgericht. Verwaltungsvorschriften reichten nicht aus:
Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass – ausweislich der einleitenden Bemerkung – um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. …
Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen.
Das Amtsgericht muss den Fall jetzt neu verhandeln. Insbesondere muss es prüfen, ob die Videoaufnahme verwendet werden darf, obwohl sie rechtswidrig zustande gekommen ist.