Der Polizeibeamte hatte das Formular so schön vorbereitet. Es ging um einige beleidigende Worte, die meine Mandantin Polizisten an den Kopf geworfen haben soll. Es war spät, es war Alkohol im Spiel, und wegen einer beschädigten Türklinke rückte gleich ein ganzer Trupp energischer Beamter an.
Sicher lag es da nahe, das Verhalten meiner Mandantin nicht auf die Goldwaage zu legen. Die Polizisten vor Ort stellten selbst keinen Strafantrag. Wohl auch deswegen dachte sich der Sachbearbeiter, dass auch das Polizeipräsidium selbst nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch machen sollte, gemäß § 77a Strafprozessordnung Strafantrag zu stellen.
Aber da hat er die Rechnung ohne seinen Polizeipräsidenten gemacht. Der änderte die Kreuzchen höchstpersönlich auf „Ich stelle hiermit Strafantrag“ und unterschrieb auch gleich noch selbst („in Vertretung“ hat er durchgestrichen).
Wenn der Polizeipräsident mal wieder darüber klagen sollte, dass seine Beamten zwar fleißig ermitteln, aber die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte mit der Aufarbeitung der Fälle einfach nicht hinterherkommen, sollte er vielleicht an diese kleine Sache denken.
Ganz unschuldig ist er an dem Dilemma nämlich nicht.