„Jedoch befindet sich auf der Festplatte ein sogenannter PGP-Container. Aufgrund einer Passwortverschlüsselung kann in diesen Datencontainer nicht Einblick genommen werden. Seitens des Beschuldigten wird eine Herausgabe des Entschlüsselungscodes verweigert.“
Die Staatsanwaltschaft fragte 2x nach, ob das Passwort herausgegeben wird. Die Antwort lautete 2 x nein.
Schließlich stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wegen fehlenden Tatverdachts.
Es lohnt sich, seine Rechte als Beschuldigter zu kennen. Zu diese Rechten gehört auch, keine Passwörter nennen zu müssen.